Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

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Staats- und Verwaltungsreform; Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird; Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-44/1224
20.09.2007

 

 

 

Zum oben angeführten Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes wird wie folgt Stellung genommen:

Die Landesamtsdirektorenkonferenz hat in ihrer Sitzung am 14.09.2007 eine gemeinsame Länderposition zum gegenständlichen Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes beschlossen; diese wurde dem Bun­deskanzleramt-Verfassungsdienst bereits zugeleitet. Ergänzend zu dieser gemeinsamen Länderposition vertritt die Tiroler Landesregierung zu einzelnen Fragen folgenden Standpunkt:

Zu Artikel 1:

Zu Z. 31 (Art. 120a):

Im Abs. 2 dieses Artikels ist eine verfassungsrechtliche Verankerung der Kammern der gewerblichen Wirt­schaft, der Arbeitnehmer und der Land- und Forstwirtschaft vorgesehen. Die Tiroler Landesregierung tritt dafür ein, dass nicht nur im Bereich der Wirtschaft für die Interessenvertretungen der selbstständig Erwerbstätigen einerseits und der unselbstständig Erwerbstätigen andererseits eine verfassungsrechtliche Bestandsgarantie geschaffen werden soll, sondern dass dies in gleicher Weise auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft erfolgen soll. In diesem Sinn muss daher auch für selbstständig Erwerbstätige und für unselbstständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft jeweils eine eigenständige Interessen­vertretung verfassungsrechtlich verankert werden.

Zu Z. 35 (Art. 127c):

Die Ermächtigung des Landesverfassungsgesetzgebers, den Landeskontrolleinrichtungen die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu übertragen, wird begrüßt. Diese Ermächtigung sollte aber analog dem Art. 127a B-VG auch auf die Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie die Unter­nehmen der Gemeinden ausgedehnt werden.


Zu Z. 36 (Art. 130 und 133):

Nach dem vorliegenden Entwurf soll den Verwaltungsgerichten eine meritorische Entscheidungs­kompetenz zukommen. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung sollte jedoch die meritorische Ent­scheidungskompetenz auf jene Fälle eingeschränkt werden, in denen nach der EMRK die Entscheidung durch ein Tribunal zwingend vorgesehen ist; im Übrigen sollte den Verwaltungsgerichten bloß eine Kassa­tionsmöglichkeit eingeräumt werden.

Die Tiroler Landesregierung spricht sich gegen die Ermächtigung des (einfachen) Bundes- und Landesge­setzgebers aus, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper einen zweigliedrigen Instanzenzug vorzusehen (Art. 130 Abs. 4). Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass zwar im Bereich der Bundes- und der Landesverwaltung der administrative Instanzenzug an übergeordnete Stellen, die meist mit besonders qualifiziertem, über Spezialwissen verfügendem Personal ausgestattet sind, beseitigt werden soll, im Bereich der Selbstver­waltung, wo beiden Instanzen in der Regel der gleiche Verwaltungsapparat zur Verfügung steht, jedoch weiterhin ein zweigliedriger Instanzenzug möglich sein soll.

Hinsichtlich der vorgeschlagenen Varianten zu Art. 133 präferiert die Tiroler Landesregierung die Variante 2, nach der die Verwaltungsgerichte über die Zulassung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden haben.

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates zuge­leitet.

 

Für die Landesregierung:

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor