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Bundeskanzleramt Verfassungsdienst per E-Mail: v@bka.gv.at |
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GZ: BMSK-10202/0006-I/A/4/2007 |
Wien, 21.09.2007 |
Betreff: Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz nimmt mit Bezug auf das Schreiben vom 23. Juli 2007 zum Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, wie folgt Stellung:
Allgemeines:
Der am 23. Juli 2007 von der Expertengruppe „Staats- und Verwaltungsreform“ vorgelegte Entwurf einer Verfassungsänderung stellt das erste von insgesamt drei zu erwartenden „Paketen“ einer Verfassungsreform dar. Hauptpunkte dieses ersten Paketes sind der Rechtsschutz (Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit), die Kontrolle (Rechnungshof, Volksanwaltschaft und Justizanwalt) und die Verfassungsbereinigung.
Unter dem Blickwinkel der Verbesserung des
Rechtsschutzes werden die Ausweitung der Zuständigkeit der
Volksanwaltschaft und die vorgesehene Schaffung eines Justizanwaltes
ausdrücklich begrüßt.
Auch einer Verbesserung von Rechtsschutzmöglichkeiten sowie der Entlastung
des Verwaltungsgerichtshofes durch vorgeschaltete Verwaltungsgerichte und
der grundsätzlichen Überlegung, bestimmte Verwaltungsmaterien in 2.
Instanz an diese zu verweisen, ist grundsätzlich zuzustimmen.
Bei der geplanten Einführung einer
Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz in der vorliegenden Form lässt
sich zwischen den Staatsgewalten Verwaltung und Gerichtsbarkeit eine bedeutende
Verschiebung erkennen: Gegen Entscheidungen der ersten administrativen Instanz
können in Hinkunft, anstatt der bisherigen Rechtsmittel im Instanzenzug,
unmittelbar die neuen Verwaltungsgerichte angerufen werden. Das hätte jedoch
zur Folge, dass auch Rechtssachen, die nicht von einem Tribunal im Sinne des
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention entschieden werden
müssen, von Verwaltungsbehörden auf Gerichte übertragen werden
und
bedeutet eine gravierende Systemänderung, weg vom „Verwaltungsstaat“
hin zum
„Gerichtsstaat“. Ein derart einschneidender Paradigmenwechsel
bedürfte zumindest einer breiten Diskussion aller damit verbundenen
Aspekte (z.B. Stellung der obersten Verwaltungsorgane, Gleichgewicht der
Staatsgewalten).
Die geplante umfassende Ersetzung des verwaltungsbehördlichen Rechtszuges durch eine Beschwerdemöglichkeit an, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelagerte, Verwaltungsgerichte (v.a. Art. 151 Abs. 37 Z 5) in dieser beinahe vollständigen Ausschließlichkeit ‑ Ausnahmen sind nur für den Bereich der Selbstverwaltungskörper vorgesehen - muss mehr als skeptisch beurteilt werden. Der Entwurf geht auch diesbezüglich über das Regierungsprogramm hinaus, das lediglich davon spricht, dass „die zahlreichen gerichtsähnlichen Sonderbehörden (wie z.B. die Unabhängigen Verwaltungssenate und der unabhängige Finanzsenat oder die verschiedenen Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag) möglichst weit gehend in die neu geschaffenen Verwaltungsgerichte erster Instanz überführt werden sollen“. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Art. 1 Z 36 (Art. 129 bis 136 B VG) wird verwiesen.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Art. 1 Z 31 (Art. 120a bis 120c B-VG):
Vom verfassungsrechtlichen Bestandsschutz sollten nicht nur Teile der berufsständischen Selbstverwaltung (Arbeiter-, Wirtschafts- und Landwirtschaftskammer) erfasst sein, sondern auch die Selbstverwaltung der Sozialversicherung. Daher sollte auch die Sozialversicherung in Art. 120a Abs. 2 angeführt werden.
Eine sachliche Begründung der laut Entwurf beabsichtigten Ungleichbehandlung zwischen den „Berufskammern“-Interessenvertretungen und der Selbstverwaltung der Sozialversicherung ist den Erläuterungen zu Art. 120a B VG nicht zu entnehmen.
Nach wie vor bestehen in der Lehre divergierende Meinungen bezüglich der Frage, ob die Selbstverwaltung der Sozialversicherung ebenso wie jene der beruflichen Vertretungen im Organisationsplan der Bundesverfassung vorgesehen war und bleibt („Versteinerungstheorie“). Ein ausdrückliches Außerstreitstellen der Verfassungsmäßigkeit der Selbstverwaltung der Sozialversicherung durch Aufnahme in den Art. 120a B‑VG ist daher auch diesbezüglich geboten.
Zu Art. 1 Z 36 (Art. 129 bis 136 B‑VG):
Allgemeines zur generellen Abschaffung des administrativen Instanzenzuges:
Nach dem vorliegenden Entwurf soll im Bereich des Rechtsschutzes eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt werden. Art. 129 B‑VG in der Fassung des Entwurfes sieht erstinstanzliche Verwaltungsgerichte der Länder für die Landes- und mittelbare Bundesverwaltung und für die unmittelbare Bundesverwaltung ein Verwaltungsgericht erster Instanz des Bundes vor. Die zehn Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen nach der ersten Administrativinstanz entscheiden. Lediglich im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sowie sonstiger Selbstverwaltungskörper soll abweichend von dieser Grundregel durch Materiengesetz ein zweigliedriger administrativer Instanzenzug vorgesehen werden können.
Der vorliegende Entwurf wird im Hinblick auf den Ersatz des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges zu einer Zurückdrängung der Steuerungsmöglichkeit sowohl hinsichtlich des Inhaltes der Entscheidungen als auch der Dauer der Verfahren führen:
Da die bisherigen zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörden, die das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden haben, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, die Verwaltungsgerichte jedoch auch ein Kassationsrecht haben sollen, muss dieser Umstand dort, wo bisher inhaltlich entschieden - in der Zukunft aber aufgehoben und zurückverwiesen wird - zu längeren Verfahren führen.
In jenen Bereichen, in denen bisher erfolgreiche und von den Betroffenen akzeptierte Sonderbehörden ‑ wie etwa die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten oder die Berufungskommission gemäß § 13a Behinderteneinstellungsgesetz ‑ mit jahre- und jahrzehntelanger Spezialerfahrung konzentriert für spezifische, besonders schutzbedürftige Personengruppen entschieden haben, würden diese Materien nun von auch für alle anderen Verwaltungsmaterien zuständigen Verwaltungsgerichten entscheiden. Es ist fraglich, ob die Qualität der Entscheidungen in diesen Bereichen aufrechterhalten werden könnte und ob diese Änderung auf die Zustimmung der betroffenen Personengruppen stoßen würde.
Spätestens ab Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wäre auch eine Abänderung rechtskräftiger Bescheide zugunsten von Parteien im Sinne des § 68 AVG den Verwaltungs- und ihren Oberbehörden entzogen. Schließlich sind auch die Verfahren im Bereich der Sozialentschädigung kostenfrei, wobei fraglich ist, ob dies aufrechterhalten werden könnte.
Auswirkungen der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges auf Vollzugsbereiche im Ressort:
- Gesetzliche Sozialversicherung:
Im Bereich der Sozialversicherung sind hievon die Verfahren in Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten betroffen, die derzeit von den Versicherungsträgern in 1. Instanz, von den Landeshauptleuten in 2. Instanz und in Angelegenheiten der Pflichtversicherung vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz (in 3. Instanz) durchgeführt werden.
Art. 130 Abs. 4 B‑VG sieht zwar die Möglichkeit vor, in Angelegenheiten eines Selbstverwaltungskörpers im eigenen Wirkungsbereich einen zweigliedrigen administrativen Instanzenzug sowie einen administrativen Rechtsbehelf gegen Säumnis der Verwaltungsbehörde einzurichten, das Verwaltungsverfahren im Bereich der Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten der Sozialversicherung gehört jedoch nicht zum eigenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltungskörpers, sondern zu dessen übertragenem Wirkungsbereich. Auch wäre ein zweigliedriger administrativer Instanzenzug innerhalb des Selbstverwaltungskörpers einzurichten (also etwa Bürgermeister – Gemeinderat), und das kommt aus unterschiedlichen Gründen generell für die Sozialversicherung nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Frage, welches Verwaltungsgericht in Angelegenheiten der Sozialversicherung zuständig wäre (Art. 131 B‑VG), ist auf das Folgende zu verweisen:
Nach Art. 102 Abs. 2 B‑VG kann das „Sozialversicherungswesen“ unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden; nach Abs. 3 dieser Bestimmung bleibt es dem Bund vorbehalten, auch in den im Abs. 2 aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann (die Landeshauptfrau) mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen. Dies ist geschehen: Das „Sozialversicherungswesen“ wird mittelbar mit Rechtszug gegen Entscheidungen der Sozialversicherungsträger an den Landeshauptmann (die Landeshauptfrau) bzw. in Angelegenheiten der Versicherungspflicht mit einer (weiteren) Möglichkeit der Berufung an den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz vollzogen.
Die Erläuterungen zu Art. 131 B‑VG lauten:
„Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht somit, wenn eine Angelegenheit des Art. 102 Abs. 2 B-VG durch Landesbehörden und somit in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird (vgl. Art. 102 Abs. 3 B‑VG). … Wenn die Materiengesetzgebung in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung erst- und letztinstanzliche Zuständigkeiten der Bundesminister vorsieht, besteht auch in diesen Angelegenheiten eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes.“
Das Verwaltungsverfahren über die Beitrags- bzw. Versicherungspflicht in der Sozialversicherung würde demnach in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte fallen. Möglich wäre allerdings auf Grund des Art. 102 Abs. 2 B‑VG, dass das Sozialversicherungswesen mittels Änderung im Materiengesetz unmittelbar nach den Sozialversicherungsträgern durch Bundesbehörden (bzw. nach den Intentionen des Entwurfes durch das Verwaltungsgericht des Bundes) vollzogen wird.
Art. 132 Abs. 1 Z 2 B‑VG in der Fassung des Entwurfes eröffnet dem jeweils zuständigen Bundesminister eine Beschwerdemöglichkeit gegen den Bescheid der Administrativinstanz - aber nicht in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG (Sozialversicherungswesen). Nach Art. 132 Abs. 4 B‑VG in der Fassung des Entwurfes kann allerdings in den Materiengesetzen auch ein Beschwerderecht in anderen als den in den Abs. 1 bis 3 genannten Fällen vorgesehen werden.
Eine Beschwerdemöglichkeit des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz – einhergehend mit Parteienrechten und der Teilnahme am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie einer Anrufungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes – wäre somit in den Sozialversicherungsgesetzen zu verankern, um auf eine österreichweit einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken. Die aufgrund des derzeitigen Instanzenzuges ausgeübte Funktion des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz als Garant einer einheitlichen Rechtsprechung könnte damit in gewissem Maße weiter ausgeübt werden.
Zusammenfassend betrachtet bewirkt der vorliegende Entwurf im Bereich des Verfahrens in der Sozialversicherung eine Verschiebung der Zuständigkeiten des Bundes zu Einrichtungen der Länder. Damit wäre faktisch auch ein Kompetenzverlust des Sozialministers verbunden. Eine einheitliche Entscheidungspraxis in Fragen der Versicherungspflicht wäre damit nicht mehr gewährleistet; außer man würde die gegenständliche Materie in die unmittelbare Bundesverwaltung überführen und dem Bundesminister die Beschwerdemöglichkeit einräumen.
Dazu kommt, dass die Sozialversicherungsträger derzeit kein reguläres Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anwenden, sondern nur bestimmte, ausdrücklich genannte Bestimmungen. Wenn die Versicherungsträger zu einer vollwertigen Administrativinstanz gemacht würden, dann hätte dies zur Voraussetzung, dass das AVG uneingeschränkt anzuwenden wäre. Damit ist ein personeller Mehraufwand, vor allem bei den überwiegend defizitär gebarenden Gebietskrankenkassen unabdingbar verbunden. Das Verfahren in erster Instanz würde sich verlängern.
- Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (BBK)
Gerade der Aufgabenbereich der BBK ist durch eine Reihe von Besonderheiten gekennzeichnet:
· in fast allen Fällen Erfordernis von medizinischer Begutachtung (Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung, Kausalitätsbeurteilung et cetera);
· sehr differenzierter und besonders schutzwürdiger Personenkreis;
·
Berufungsfälle mit hohem Schwierigkeitsgrad (z.B. Verbrechensopfergesetz
– u.a. Fragen des Strafrechtes, des Schadenersatzrechtes und des
Sozialent-
schädigungsrechtes) und teilweise geringen Fallzahlen;
· komplexe Aufgabenbereiche z.B. Kriegsopferversorgung, die hohe Fachkenntnisse u.a. auf Grund der umfassenden Judikatur (über 5.000 Erkenntnisse) erfordern.
Den sich hieraus ergebenden besonderen Erfordernissen tragen die organisatorische Gestaltung und Zusammensetzung der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten Rechnung. So können u.a. durch die organisatorische Einbettung der Bundesberufungskommission in die Fachsektion des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz wesentliche Synergieeffekte durch die Nutzung der medizinischen Ressourcen der Fachsektion und des Bundessozialamtes erzielt werden.
Die im Zuge des „Anti-Diskriminierungspaketes“ der Europäischen Union erlassene Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf wurde in Österreich betreffend Menschen mit Behinderungen im Rahmen eines eigenen Gesetzesvorhabens, nämlich im Behindertengleichstellungspaket, umgesetzt. Im Sinne einer „positiven Diskriminierung“ von Menschen mit Behinderungen scheint daher eine eigene auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete Berufungsbehörde ebenfalls gerechtfertigt.
Die seit 1. Jänner 2003 mit BGBL. I Nr. 150/2002 geschaffene Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten hat sich durchaus bewährt. Die Bundesberufungskommission entscheidet in zweiter und letzter Instanz ca. 1.500 Geschäftsfälle pro Jahr, wobei den Interessensvertretungen der betroffenen Personen die Möglichkeit der Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung eingeräumt wird. Im Interesse einer bundesweit einheitlichen Spruchpraxis und eines umfassenden Rechtschutzes für den betroffenen Personenkreis wird die Aufrechterhaltung der Bundesberufungskommission mit Nachdruck gefordert.
- Opferfürsorgebehörde 2. Instanz (Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der Opferfürsorgekommission)
Ein besonders sensibler Bereich ist die Opferfürsorge, für die im Übrigen 2008 wieder ein Gedenkjahr sein wird. Es muss daher überlegt werden, was es für diese vom Nationalsozialismus schwer betroffenen und auch schon älteren Menschen bedeuten würde, wenn sie – noch dazu unter Umständen zeitgleich – ihre bewährte Berufungsinstanz, das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz, verlieren würden, das gemäß § 17 OFG nach Anhörung der Opferfürsorgekommission entscheidet, in der ihre vier Organisationen Sitz und Stimme haben und sie sich nunmehr (die Opferfürsorge wird in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen) in jedem Bundesland an ein anderes Verwaltungsgericht (ohne Partizipation der Opferfürsorgekommission) wenden müssten.
- Berufungskommission gemäß § 13a Behinderteneinstellungsgesetz
Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1991, G 272/91-8, G 323,324/91-4 und G 343/91-3, hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 8 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) als verfassungswidrig aufgehoben. Der Gerichtshof gelangte dabei zum Ergebnis, dass die genannte Bestimmung dem Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention widerspricht, wonach über Zivilrechtssachen (civil rights) innerhalb einer angemessenen Frist ein unabhängiges und unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht zu entscheiden hat, das die beteiligten Parteien zu hören hat. Der Verfassungsgerichtshof folgt damit in seiner Entscheidung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der die Zustimmung zur Kündigung zu den Zivilrechtssachen in Sinne der Konvention zählt. Bis zum zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs war in Kündigungsangelegenheiten begünstigter Behinderter nach dem Behindertenausschuss beim Bundessozialamt der Landeshauptmann in zweiter Instanz und letzter Instanz zur Entscheidung berufen.
Mit der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 313/1992, wurde dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs Rechnung getragen und eine weisungsfreie unabhängige Berufungskommission (§ 13a BEinstG) geschaffen, die nunmehr in zweiter und letzter Instanz über Berufungen gegen Entscheidungen der Behindertenausschüsse entscheidet.
Diese Kommission setzt sich zusammen aus einem vorsitzenden Richter, der auf dem Gebiet des Arbeits- oder Sozialrechts tätig ist oder war, zwei Vertretern der Arbeitgeberseite (entsandt von der Wirtschaftskammer Österreich), einem Vertreter der Arbeitnehmerseite (entsandt von der Bundesarbeitskammer) sowie einem Vertreter der organisierten Behinderten (namhaft gemacht von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation).
Der genannten Organisationsform (weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag) wurde der Vorzug gegenüber der Übertragung in die Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte gegeben, da sie die Möglichkeit bietet, das Kündigungsverfahren nicht allein auf die Rechtsfrage beschränken zu müssen; vielmehr kann in Fortsetzung der bewährten von den Behindertenausschüssen gepflogenen Vorgangsweise unter Heranziehung des Förderungsinstrumentariums des Ausgleichstaxfonds getrachtet werden, eine für beide Parteien zufrieden stellende einvernehmliche Lösung zu erzielen.
In Anbetracht der Anzahl der Fälle – durchschnittlich 40 pro Jahr – erschien auch die Schaffung einer Berufungsbehörde angezeigt, um eine bundesweit einheitliche Spruchpraxis zu erhalten.
Nicht zuletzt gab auch die deutlich kürzere Verfahrensdauer ‑ im Gerichtsverfahren hätte es drei Instanzen gegeben ‑ den Ausschlag für die gewählte Konstruktion.
Die Berufungskommission gemäß § 13a BEinstG hat sich in den 15 Jahren ihres Bestandes durchaus bewährt und erfreut sich auch im betroffenen Personenkreis einer großen Akzeptanz.
Im Jahr 2006 wurden von der Kommission insgesamt 32 Fälle abgeschlossen; davon wurde siebenmal die Zustimmung zur Kündigung erteilt, sechsmal die Zustimmung versagt, in einem Fall die Zustimmung zu einer Änderungskündigung erteilt und acht sonstige Entscheidung (Zurückweisung, da Berufung verspätet eingebracht, Zurückverweisung an erste Instanz) getroffen. In 10 Fällen wurde das Verfahren einvernehmlich beendet.
- Impfschadengesetz und Verbrechensopfergesetz:
Es ist darauf hinzuweisen, dass etwa das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz zwar in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, die entsprechenden Verfassungsbestimmungen sich jedoch außerhalb des Art. 102 Abs. 2 BVG (siehe Art. 131 Abs. 2 Z 1) befinden, sodass sich für die Verwaltungsgerichte der Länder einerseits und des Bundes andererseits unter Umständen Kompetenzkonflikte ergeben könnten.
- Dienstrechtsangelegenheiten der Mitarbeiter/innen der Zentralstelle:
Aus Artikel 130 ist auch zu schließen, dass durch die Errichtung von Verwaltungsgerichten nunmehr auch Beamten/Beamtinnen der Zentralstellen in Dienstrechtsangelegenheiten ein zweistufiges Verfahren „im ordentlichen Rechtsweg“ (im Sinn einer Rechtsschutzmöglichkeit vor Befassung des Verwaltungsgerichtshofes) eröffnet werden soll; bislang sah die Gesetzgebung ja diesbezüglich nur die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit der Bundesminister sowie die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof vor.
Sollten daher die geplanten Verwaltungsgerichte in diesem Bereich als zusätzliche Instanz fungieren, so käme es - entgegen der grundsätzlichen Intention des Entwurfes ‑ in diesem Bereich zu Verfahrensverlängerungen sowie finanziellen Mehrbelastungen.
Aus den dargelegten Gründen ist aus der Sicht des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz der hinsichtlich der zweitinstanzlichen „Allzuständigkeit“ der Verwaltungsgerichte als zu weit gehend anzusehende Entwurf in der vorliegenden kompromisslosen Variante abzulehnen.
Anrufung des VwGH:
Art. 133 B‑VG in der Fassung des Entwurfes sieht zwei Varianten der (eingeschränkten) Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes vor:
Aus der Sicht des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz ist der ersten Variante der Vorzug zu geben, zumal dieser Weg weniger kompliziert erscheint. Außerdem ist nicht gewährleistet, dass die Verwaltungsgerichte in allen Fällen den Überblick haben, ob eine Rechtsprechung zu der gehandelten Frage fehlt oder die Entscheidung von der ständigen Judikatur abweicht.
Zu Art. 1 Z 60 (Art. 151 Abs. 37 B-VG):
Der Entwurf sieht in Art. 151 Abs. 37 Z 8 vor, dass Mitglieder derzeit bestehender Kollegialbehörden (somit etwa der unabhängigen Verwaltungssenate), wenn sie sich bewerben, einen Rechtsanspruch auf die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes haben, auf das die Zuständigkeit übergeht.
Sonstige Beamtinnen und Beamte des Bundes und der Länder, die derzeit für die gegenständlichen Verfahren zuständig sind, sind davon nicht umfasst. Da es sich bei der Sozialversicherung um einen sehr komplexen Rechtsbereich handelt, wäre es wünschenswert, Beschäftigte mit Ausbildung und Erfahrung in diesem Bereich als Richterinnen und Richter zu bestellen.
Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz schlägt daher eine Erweiterung des Personenkreises nach Art. 151 Abs. 37 Z 8 B‑VG auf juristische MitarbeiterInnen der Bundesministerien und der Länder vor, die derzeit diese Verfahren durchführen.
Auch bei Einführung der Unabhängigen Finanzsenate
hat eine Überleitung der
Bediensteten der Finanzlandesdirektionen ‑ ebenfalls keine Kollegialbehören
mit richterlichem Einschlag ‑ mit deren Einverständnis
„zwecks Erhalt des Fachwissens“ stattgefunden. Auch die Frage der
Einsparung von Personalkosten ist davon
berührt.
In den Erläuterungen zu Art. 151 Abs. 37 kommt es mehrfach zu einer verfehlten Bezeichnung der Ziffern: So werden beispielsweise im 2. Satz der Erläuterungen statt den Ziffern 8 und 6 die Ziffern 9 und 7, im 4. Satz statt der Ziffer 8 die Ziffer 9 und im 7. Satz statt der Ziffer 4 die Ziffer 5 zitiert.
Zu Art. 1 Z 61 (Anlage 2):
Unter Punkt A. Bund der Anlage 2 wäre die Disziplinaroberkommission zu berücksichtigen, da diese gemäß § 97 Z 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) als Berufungsbehörde entscheidet. Die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 37 Z 8 B-VG (Rechtsanspruch auf Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes) sollte auf die Mitglieder der Disziplinaroberkommission jedoch keine Anwendung finden.
Deren Mitglieder sowie die Mitglieder der Disziplinarkommission sind gemäß § 102 Abs. 2 BDG 1979 auf Grund bundesverfassungsrechtlicher Bestimmung nicht an Weisungen gebunden. Es wäre daher zu prüfen, ob nicht auch entsprechende Anpassungen im Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erforderlich sind.
Zu Art. 2 (1. BVRBG):
Hinsichtlich der Aufhebung von Inkrafttretensbestimmungen zu Verfassungsbestimmungen ist zuzustimmen, dass diese ab dem Inkrafttreten für die Gegenwart und die Zukunft ihre Funktion verlieren. Da jedoch oft auch Zeiträume in der Vergangenheit im Lichte des damals gültigen Rechts beurteilt werden müssen, ist es sinnvoll, eine leicht auffindbare Quelle der jeweiligen Rechtslage greifbar zu haben. Diese Funktion erfüllt eine schnell auffindbare Inkrafttretensbestimmung. Auch die vielen einfachgesetzlichen Inkrafttretensbestimmungen könnte man mit der selben Argumentation „einsparen“. Dies wäre aber weder der leichteren Lesbarkeit noch der Rechtssicherheit zuträglich. Die gewählte Vorgangsweise sollte überdacht werden.
Gegen die in § 2 Abs. 1 Z 12 und Abs. 2 Z 42 des 1. BVRBG konkret vorgesehene „Aufhebung“ der In‑Kraft‑Tretens‑Bestimmung des Art. IV Abs. 1 des Bundesgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 627/1991, besteht im Speziellen kein Einwand.
Zu Art. 2 (§§ 5 Abs. 1 Z 1 und 8 Abs. 2 Z 2 des 1. BVRBG):
Gegen die Erklärung der Verfassungsbestimmung des § 592 Abs. 2 ASVG zu einer einfachgesetzlichen Bestimmung besteht kein Einwand.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Helmut Günther
Elektronisch gefertigt.