Wien, am 24. September 2007

                                                                                                   BK 270/07

 

 

 

Betr.:       Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungs­-
                  gesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz
                  erlassen wird – Stellungnahme

 

 

 

      Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz dankt für die Zustellung der oben genannten beiden Verfassungsgesetz-Entwürfe und die Gelegenheit, dazu Stellung nehmen zu können.

 

      Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass diese Stellungnahme dem Präsidium des National­rates im Wege elektronischer Post an die Mail-Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zugeht.

 

      Mit Genugtuung wird bemerkt, dass offensichtlich die Ergebnisse, welche bei den Beratungen im Rahmen des „Österreich-Konvents“ erzielt wurden, die Grundlage der Beratungen für die Expertengruppe gebildet haben und dessen Ergebnisse mit Ver­besserungen durch die Expertengruppe widerspiegeln.

 

      Im Rahmen der „Ökumenischen Expertengruppe“ hat sich die Österreichische Bischofs­konferenz bemüht, gemeinsam mit den anderen anerkannten christlichen Kirchen in Österreich den Österreich-Konvent zu begleiten und in jenen Materien, in welchen die Kirchen durch die Bundesverfassung betroffen sind, auch konstruktive Vorschläge zu er­statten.

 

      Jene Teile der Bundesverfassung, die im gegenständlichen Experten-Entwurf zur Begut­achtung vorliegen, betreffen die direkten Interessen der Katholischen Kirche weniger.

 

      Dennoch begrüßt das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz die Fort­entwicklung des Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren durch die generelle Einführung des Rechtszuges gegen den Bescheid der Ersten Instanz an unabhängige Verwaltungsgerichte des Bundes bzw. der Länder. Diese Maßnahme trägt sicher zur Festigung der Verwirklichung des Grundrechtsgrundsatzes des „fair trail“ im öster­reichischen Verwaltungsverfahrensrecht wesentlich bei.

 

      Was die explizit gestellte Frage nach der präferierten Variante hinsichtlich der Möglich­keit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen der Verwaltungs­gerichte betrifft, so ist nach Erachten des Generalsekretariates der Öster­reichischen Bischofskonferenz die Variante 1 (Zulässigkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichts­hof, welche jener unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen kann), zu präferieren. Wie­wohl damit eine größere Belastung des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber der Variante 2 zu erwarten ist, erscheint der Rechtssicherheit durch die präferierte Variante ein besserer Platz eingeräumt, da die Beurteilung der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im Sinne Artikel 133 Absatz 2 B-VG in der Fassung des Entwurfes durch den Verwaltungsgerichts­hof selbst erfolgt, während in der Variante der Zulassung der Revision durch das Verwaltungs­gericht die Beurteilung der materiell gleichen Rechtsfragen dem Verwaltungsgericht vor­behalten ist, was unter Umständen zu einer unterschiedlichen Judikatur bezüglich der Zu­lassung der Revision in den einzelnen Bundesländern führen könnte.

 

      Schon die Verwirklichung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird daher zu der obigen Beurteilung führen.

 

      Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz wünscht der Experten­gruppe für ihre weitere höchst verantwortliche Tätigkeit viel Erfolg und sieht weiteren Er­gebnissen der Arbeit, insbesondere, was den die Kirchen berührenden Grundrechtskatalog anbelangt, mit großem Interesse entgegen.

 

 

 

 

                                                                               Für das Generalsekretariat der

                                                                        Österreichischen Bischofskonferenz:

 

 

 

 

                                                                                      Dr. Walter Hagel e.h.

                                                                                           Rechtsreferent

                                                                      der Österreichischen Bischofskonferenz

 

 

 

 

An das

Bundeskanzleramt

Expertengruppe Staats- und

Verwaltungsreform

z.Hdn. Herrn Sektionsleiter

Univ.Prof. Dr. Georg Lienbacher

Ballhausplatz 2

1010  Wien