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Wien, am 24. September 2007
BK 270/07
Betr.: Entwurf eines
Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungs-
gesetz
geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz
erlassen
wird – Stellungnahme
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz dankt für die Zustellung der oben genannten beiden Verfassungsgesetz-Entwürfe und die Gelegenheit, dazu Stellung nehmen zu können.
Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass diese Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates im Wege elektronischer Post an die Mail-Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zugeht.
Mit Genugtuung wird bemerkt, dass offensichtlich die Ergebnisse, welche bei den Beratungen im Rahmen des „Österreich-Konvents“ erzielt wurden, die Grundlage der Beratungen für die Expertengruppe gebildet haben und dessen Ergebnisse mit Verbesserungen durch die Expertengruppe widerspiegeln.
Im Rahmen der „Ökumenischen Expertengruppe“ hat sich die Österreichische Bischofskonferenz bemüht, gemeinsam mit den anderen anerkannten christlichen Kirchen in Österreich den Österreich-Konvent zu begleiten und in jenen Materien, in welchen die Kirchen durch die Bundesverfassung betroffen sind, auch konstruktive Vorschläge zu erstatten.
Jene Teile der Bundesverfassung, die im gegenständlichen Experten-Entwurf zur Begutachtung vorliegen, betreffen die direkten Interessen der Katholischen Kirche weniger.
Dennoch begrüßt das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz die Fortentwicklung des Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren durch die generelle Einführung des Rechtszuges gegen den Bescheid der Ersten Instanz an unabhängige Verwaltungsgerichte des Bundes bzw. der Länder. Diese Maßnahme trägt sicher zur Festigung der Verwirklichung des Grundrechtsgrundsatzes des „fair trail“ im österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht wesentlich bei.
Was die explizit gestellte Frage nach der präferierten Variante hinsichtlich der Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte betrifft, so ist nach Erachten des Generalsekretariates der Österreichischen Bischofskonferenz die Variante 1 (Zulässigkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche jener unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen kann), zu präferieren. Wiewohl damit eine größere Belastung des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber der Variante 2 zu erwarten ist, erscheint der Rechtssicherheit durch die präferierte Variante ein besserer Platz eingeräumt, da die Beurteilung der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im Sinne Artikel 133 Absatz 2 B-VG in der Fassung des Entwurfes durch den Verwaltungsgerichtshof selbst erfolgt, während in der Variante der Zulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht die Beurteilung der materiell gleichen Rechtsfragen dem Verwaltungsgericht vorbehalten ist, was unter Umständen zu einer unterschiedlichen Judikatur bezüglich der Zulassung der Revision in den einzelnen Bundesländern führen könnte.
Schon die Verwirklichung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird daher zu der obigen Beurteilung führen.
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz wünscht der Expertengruppe für ihre weitere höchst verantwortliche Tätigkeit viel Erfolg und sieht weiteren Ergebnissen der Arbeit, insbesondere, was den die Kirchen berührenden Grundrechtskatalog anbelangt, mit großem Interesse entgegen.
Für das Generalsekretariat der
Österreichischen Bischofskonferenz:
Dr. Walter Hagel e.h.
Rechtsreferent
der Österreichischen Bischofskonferenz
An das
Bundeskanzleramt
Expertengruppe Staats- und
Verwaltungsreform
z.Hdn. Herrn Sektionsleiter
Univ.Prof. Dr. Georg Lienbacher
Ballhausplatz 2
1010 Wien