Arbeitsgemeinschaft der kz-verbände und

Widerstandskämpfer österreichs

A-1020 Wien, Lasallestrasse 40/2/2/6

Telefon 726 39 43

 

 

An das

Bundeskanzleramt Österreich

Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform

Ballhausplatz 2

1014 Wien

 

 

Wien, 1. Oktober 2007

 

 

Betreff:     Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundesverfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird

 

Die Unterzeichnenden in der Arbeitsgemeinschaft der KZ-Verbände und Widerstandskämpfer Österreichs zusammenarbeitenden Organisationen, die ÖVP Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich, der Bund Sozialdemokratischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus und der Bundesverband der Österreichischen Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) sind vom Gesetzgeber des Opferfürsorgegesetztes BGBl. 183/147 i.d.g.F. (OFG) mit der Vertretung der Interessen und der Fürsorge für die Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung betraut (§ 17 Abs. 2, lit. b OFG). Obwohl, wie unten ausgeführt, die Interessen dieser Opfer berührt werden, sind wir nicht im Verteilungsschlüssel gewesen und hatten daher auch nicht die Möglichkeit zur zeitgerechten Stellungnahme. Um ähnliches in Zukunft zu vermeiden, ersuchen wir, in allen Angelegenheiten, die unsere Interessen berühren, die Möglichkeit zu erhalten, fristgerecht hiezu Stellung zu melden.

 

Wie bereits in unserer Stellungnahme an das damalige Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vom 19. März 2002 GZ: 40.101/19-10/02, zum Bundessozialämterreformgesetz – BSRG ausgeführt, sind die Materien des OFG eine politisch besonders heikle Sache, zu deren Erledigung möglichst viel Wissen und Erfahrung sowohl auf historischem als auch auf politischem Gebiet erforderlich ist. Sind doch noch nicht alle von den Nationalsozialisten geschlagenen politischen Wunden vernarbt (z.B. Ortstafelstreit).

 

Laut der Verfassungsbestimmung des Art. I. des BG vom 13.3.1957, BGBl. 77/1957 sind Angelegenheiten der Fürsorge für die Opfer des Kampfes und der Verfolgung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Mit diesem auf Ersuchen der Opferverbände erlassenem Gesetz wird unter anderem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.10.1952, G/52, VfGH SlG 2418 Rechnung getragen, wonach in Angelegenheiten der Opferfürsorge das Ministerialsystem zu gelten habe, sind vom Verfassungsgerichtshof gerügte Unklarheiten beseitigt und klargestellt worden, d.h. dass aus vor allem auf dem Gebiet der Rentenfürsorge in


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erster Instanz in mittelbarer Bundesverfassung der Landeshauptmann zuständig ist, über Berufungen der zuständige Bundesminister zu entscheiden hat. Sowohl der Landeshauptmann als auch der Bundesminister haben sich vor der Entscheidung mit den bei den Landesregierungen errichteten Rentenkommissionen (§ 11c, Abs. 1) bzw. der Opferfürsorgekommission (§ 17 Abs. 1) zu beraten. In beide Kommissionen entsenden die Opferverbände Vertreter, die teils noch selbst Widerstandskämpfer oder Opfer gewesen sind, teils nahe Verwandte (Ehegatten oder Nachkommen), quasi fachkundige Laienrichter. Da die Opferverbände das ganze politische Spektrum der Widerstandskämpfer vertreten, ist die politische Objektivität der Entscheidungen gesichert.

 

Anstelle des bisherigen Bundesministers sollen nun gem. Art. 131, Abs. 1 in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverfassung die neuen, in den jeweiligen neun Bundesländern zu bildenden Verwaltungsgerichte (Art. 129, Abs. 1) entscheiden. Die Mitglieder dieser Gerichte werden gem. Art. 134, Abs. 2 von der Landesregierung ernannt, die Organisation dieser Gerichte wird gem. Art. 136, Abs. 1 durch ein Landesgesetz geregelt. Es würde somit die in der Verfassungsbestimmung des Art. I BGBl 77/1957 festgelegte Bundeszuständigkeit im Berufungsverfahren beseitigt.

 

Während bisher in Rentenangelegenheiten eine einzige Bundesbehörde zuständig gewesen ist, sind nun neun verschiedene Verwaltungsgerichte zur Entscheidung berufen. Eine widersprechende Judikatur ist geradezu vorprogrammiert. Dazu kommt noch, dass gem. Art. 135, Abs. 1 die (Landes-) Gerichtbarkeit auch durch Einzelrichter geführt werden kann. Nicht nur, dass alle Mitglieder dieser Verwaltungsgerichte schon aus Altersgründen nicht mehr unmittelbar Kenntnis der Maßnahmen des Nationalsozialismus haben können, handelt es sich, auch bedingt durch die Aufteilung auf neun Gerichte, bei diesen Angelegenheiten um eine so genannte Restmaterie. Solche Restprobleme werden in der Regel zusammen mit ähnlichen Rechtsvorschriften, im vorliegenden Fall auf dem Gebiet des Sozialrechtes, worunter auch das Kriegsopferversorgungsgesetz fällt, behandelt. Damit könnte der schon in unserer Stellungnahme zum BSRG erwähnte Fall eintreten, dass die gleiche Stelle über Leistungen an „Täter“ (KOVG, wozu auch die SS gehörte) und „Opfer“ (OFG) entscheidet, was politische Probleme hervorrufen könnte. Jedenfalls wird durch die Neuregelung der Zuständigkeit für Entscheidungen in Angelegenheiten des OFG kaum eine Verbesserung des Rechtsschutzsystems eintreten, wie es im Vorblatt für die Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit erwähnt ist, sondern eher eine Verschlechterung. Eine Verschlechterung des Rechtschutzes ist auch im Art. 133 zu sehen, der das Beschwerderecht an den VwGH einschränkt.

 

Bescheide, die den materiell rechtlichen Bestimmungen des OFG widersprechen, leiden gem. § 16 Abs. 2 OFG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Bisher sind diese Bescheide vom Bundesminister gem. § 68 AVG behoben worden. Wird dies auch für Bescheide der (Landes)Verwaltungsgerichte möglich sein?

 

Bisher hat gem. § 2 Abs. 2 OFG iZm § 64 KOVG 1957, BGBl 181, im Verfahren nach dem OFG Gebührenfreiheit bestanden. Gem. § 9, Abs. 4 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien UVS-W LGBl 1990/53 ist auch eine Entscheidung über Verfahrenshilfe vorgesehen (Anwaltszwang ?). Auch durch einen


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eventuellen Wegfall der Gebührenfreiheit könnte die Rechtsverfolgung gefährdet werden.

 

Zu klären wäre auch die Vertretungsbefugnis vor den (L)VwG. Handelt es sich doch naturgemäß bei den vom OFG erfassten Personen um Betagte, die nicht immer in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst klar zu sehen und zu vertreten.

 

Auch das im Vorblatt unter „finanzieller Auswirkungen“ genannte Einsparungspotenzial wird bei der Änderung der Vollzugsbestimmungen des OFG nicht eintreten. Die bisher auch zur Entscheidung über Berufung- und Rentenangelegenheiten zuständige im § 17 OFG genannte Opferfürsorgekommission hat noch zahlreiche andere Aufgaben.

 

Zusammenfassend ist zu sagen, dass durch die vorgesehenen Änderungen auf dem Gebiet des OFG weder auf finanziellem noch auf rechtlichem Gebiet Verbesserungen zur erwarten sind, vielmehr würde eher eine Verschlechterung eintreten und die Mitwirkung der Opferverbände im Berufungsverfahren beseitig werden. Es wäre für die Opfer im Sinne des OFG vor allem auf politischem Gebiet befremdlich und könnte zu Unmutsäußerungen führen, würden diese Bestimmungen eventuell - gerade im Jahre 2008 einem so genanntem „Gedenkjahr" - in Kraft treten. Es wird daher ersucht, die derzeitige Regelung im OFG, die vor 50 Jahren über ausdrückliches Ersuchen der Opferverbände vom Gesetzgeber beschlossen worden ist, und sich seither bewährt hat, weiter aufrecht zu erhalten. Auf Ausnahmeregelungen im 5. Hauptstück wird verwiesen.

 

 

 

 

             f.d. Kuratorium der ÖVP Kameradschaft der                          f.d. Bund Sozialdemokratischer Freiheitskämpfer,

             politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich                        Opfer des Faschismus und aktiver Antifaschisten

                   

 

 

 

 

                          KomR. Dr. Gerhard Kastelic                                                                       Abg.z.NR a.D.                       

                                                                                                                                         Prof. Alfred Ströer

 

 

f.d. Bundesverband Österreichischer AntifaschistInnen,

WiderstandskämpferInnen und Opfer des Faschismus, KZ-Verband

 

 

 

 

 

                                                                                      Oskar Wiesflecker       

 

 

 

Verfasser: Dr. Hubert Jurasek