BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-3391

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0230-I.2c/2007

Datum:

7. September 2007

Seiten:

3

An:

BMLV: posteingang@bmlv.gv.at

Kopie:

Parlament (begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy

SB:

Mag. Gschladt, Mag. Petschko, Dr. Loidl

DW:

3391

 

 

Betreff:         Entwurf eines Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bundesfuhrparks (Bundesfuhrparkgesetz – BFuPG) sowie einer Verordnung über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel auf den Bundesfuhrpark (Flexibilisierungsverordnung Bundesfuhrpark); Stellungnahme des BMeiA

 

 

Zu GZ S91000/4-ELeg/2007

vom 25. Juli 2007

 

 

Zu oz. Entwurf nimmt das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten wie folgt Stellung:

 

Einleitend wird angemerkt, dass die vom BMLV nunmehr vorgesehene Vorgangsweise einer bundesgesetzlichen Regelung über den Bundesfuhrpark nicht der im SiB-Teilprojekt angestrebten Lösung entspricht. Ein BFuPG entspricht nicht den Inhalten des einschlägigen Ministerratsbeschlusses vom 13. Juli 2006 und stellt die Befassung des Gesetzgebers mit internen Verwaltungsmaßnahmen dar. Jede Änderung und Anpassung im Rahmen des Bundesfuhrparks hätte sodann über das Parlament zu erfolgen, was keinesfalls sinnvoll sein kann.

 

Zu §§ 1, 4 BFuPG Einrichtung:

Der Einrichtung des Bundesfuhrparks im Rahmen des BMLV samt Übertragung der Kraftfahrer und Kraftfahrzeuge kann nicht zugestimmt werden, da – wie bereits im Rahmen der Gespräche des SiB-Teilprojektes „Fuhrpark“ bzw. „Leiststellenlösung“ -  auf die Besonderheiten und Notwendigkeiten des BMeiA-Fuhrparks hingewiesen wurde. Die vorgeschlagene Vorgangsweise bietet nicht die notwendigen Rahmenbedingungen zur Erfüllung der Aufgaben des BMeiA und widerspricht den einschlägigen Ministerratsbeschlüssen. Die Anordnung des Bundesfuhrparks im Rahmen des Heerespersonalamtes gemäß § 1 Abs. 2 ist nicht zweckmäßig, da diese Dienststelle über kaum ausreichende Kompetenz im gegenständlichen Bereich verfügt.

 

Zu § 3 BFuPG Nutzerbeirat:

Der einzurichtende Nutzerbeirat ist als lediglich beratendes Gremium vorgesehen. Damit ist die notwendige Einflussnahme auf grundsätzliche Entscheidungen des im BMLV einzurichtenden Bundesfuhrparks ausgeschlossen. Gerade im Bereich der Tariffestsetzung ist dem Nutzerbeirat gemäß § 3 Abs. 4 keine Kompetenz zugeordnet. Es fehlt somit jegliche Mitbestimmungsmöglichkeit der Nutzerressorts bei einem der Hauptziele des Projektes, nämlich der möglichen Einsparungen im budgetären Bereich des Bundesfuhrparks.

 

Zu § 6 BFuPG Abgeltung von Leistungen:

Das vorliegende BFuPG sieht keine näheren Angaben zu Höhe, Umfang bzw. Berechnung der abzugeltenden Leistungen des Bundesfuhrparks durch die einbezogenen Ressorts vor. Die Tarife werden vielmehr einseitig durch den BMLV festgelegt und entziehen sich einer vorherigen Absprache und Abstimmung. Lediglich in der Anlage „Projektprogramm“ wird ein – auf Hochrechnungen und Schätzungen beruhender – voraussichtlicher maximaler Tarif erwähnt. Aufgrund der Unabsehbarkeit der entstehenden Kosten sowie der Unbeeinflussbarkeit und Unüberprüfbarkeit der Festsetzung der Tarife kann dieser Form der Abgeltung nicht zugestimmt werden.

 

Des Weiteren gibt der Entwurf keinen Hinweis in welcher Form budgetrechtliche Vorkehrungen hinsichtlich der Auswirkungen des Bundesfuhrparks auf die Nutzerressorts getroffen werden und mit welchen Mitteln dies aufwandsneutral geschehen soll. Dies gilt insbesondere für die eintretenden Änderungen ab dem Budgetjahr 2008, für welches bereits ein Bundesvoranschlag vorliegt.

 

Zu § 7 BFuPG Bestimmungen für Regierungsmitglieder:

Die Aufhebung der vollen Dienst- und Fachaufsicht des BMeiA hinsichtlich der Fahrer für die Ressortleitung und die Fahrer des Staatsprotokolls sowie der Verlust der vollen Verfügungsbefugnis über die Kraftfahrzeuge ist nicht akzeptabel. Die Herstellung des Einvernehmens mit dem BMLV ist in diesen Bezug nicht zweckmäßig. Auch dieser Punkt widerspricht den einschlägigen Ministerratsbeschlüssen.

 

Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist zu den vorliegenden Entwürfen folgendes anzumerken:

 

Zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesfuhrparks:

 § 4 regelt die Übernahme der bisher mit Aufgaben des Bundesfuhrparks betrauten Planstellen in den Planstellenbereich des BMLV. Es wird im jeweils geltenden Stellenplan im Kapitel 40 „Militärische Angelegenheiten“ zu diesem Zweck ein eigener Planstellenbereich eingerichtet. In diesem Zusammenhang wäre darauf zu achten, dass es durch die Eingliederung dieser Planstellen in das Kapitel „Militärische Angelegenheiten“ des Stellenplans bei eventuellen Neueinstellungen zu keinen Diskriminierungen von Unionsbürgern aufgrund der Staatsbürgerschaft kommt.

Im Hinblick auf ein eventuelles Auftreten des Bundesfuhrparks auf dem privaten Markt für Transportdienstleistungen wird angemerkt, dass dabei staatliche Beihilfen im Sinne der Art. 87ff EGV, die sich eventuell durch Erträge aus den für den Bund erbrachten Leistungen ergeben könnten, zu vermeiden wären.

 

 

 

Für die Bundesministerin:

H. Tichy m.p.