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GZ.: BMI-LR1426/0002-III/1/a/2007
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Wien, am 11. September 2007
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An das
Präsidium des Nationalrates
Parlament 1017 W I E N
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMLV Fuhrparkmanagement der Zentralstellen des Bundes, Einrichtung einer Leitstelle im BMLV; Entwurf eines Bundesfuhrparkgesetzes (BFuPG) und einer Flexibilisierungsverordnung Bundesfuhrpark, Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Beilage
Für den Bundesminister:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt
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GZ.: BMI-LR1426/0002-III/1/a/2007
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Wien, am 11. September 2007
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An das
Bundesministerium für Landesverteidigung ELeg
Roßauer Lände 1 1090 W I E N
Zu Zl. S91000/4-ELeg/2007
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMLV Fuhrparkmanagement der Zentralstellen des Bundes, Einrichtung einer Leitstelle im BMLV; Entwurf eines Bundesfuhrparkgesetzes (BFuPG) und einer Flexibilisierungsverordnung Bundesfuhrpark; Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
Das Bundesministerium für Inneres kann insbesondere aufgrund nachstehend angeführten Gründe dem gegenständlichen Entwurf unter keinen Umständen die Zustimmung erteilen:
Die finanziellen Einsparungspotentiale sind nicht plausibel dargestellt und können nicht nachvollzogen werden, darauf wurde bereits in den Projektsitzungen hingewiesen.
Ebenso sind auch die in der Begründung angegebenen finanziellen Auswirkungen sowie die Leistungskennzahlen (Punkt 7 der Anlage zum Verordnungsentwurf) nicht nachvollziehbar.
Aus den Umständen der Entstehung ist zwar erkennbar, welches Ziel und welchen Umfang der vorliegende Entwurf verfolgt, allerdings scheint eine gesetzliche Regelung für ein „Fuhrparkmanagement“ des Bundes überzogen, bindet die Verwaltung unnötig und macht eine allenfalls notwendige Optimierung sehr schwierig.
Es wird daher angeregt bessere Möglichkeiten einer gemeinsamen Nutzung der Ressortfahrzeuge mit weniger gesetzlichem und administrativem Aufwand zu finden. Vorgeschlagen wird die bereits bisher in Ansätzen gepflogenen Kooperationen in diesem Bereich zu intensivieren.
Im Entwurf selbst findet sich nicht, wie vom BM.I gefordert, eine Bestimmung, die Fahrer und Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Zentralstelle des BM.I ausnimmt.
Der Umfang des Aufgabenbereiches sollte klarer ausformuliert werden. So ist der Aufgabenbereich des § 2 des Entwurfes sehr weit umschrieben. Lediglich aus einer Zusammenschau der §§ 4, 5 und 8 ist ersichtlich, dass nur die dort angeführten Fahrzeuge und die mit den angeführten Planstellen verbundenen Bediensteten wechseln.
Das Fahrzeug des HBM für Inneres ist ein Fahrzeug im Sinne des § 26a StVO, welches von speziell geschultem Personal gefahren wird und daher jedenfalls von einer Einvernehmensregelung gem. § 7 auszunehmen ist.
Die Übertragung der in der Anlage 2 angeführten Kraftfahrzeuge (zwei Transporter) des BMI entspricht der Vereinbarung im Projektteam.
Für den Bundesminister:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt