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Amt der Kärntner Landesregierung |
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Abteilung 2V - Verfassungsdienst |
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Datum: |
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16. August 2007 |
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Zahl: |
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-2V-BG-5052/-2007 |
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Betreff: |
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(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird (G-GovG- Novelle 2007); Stellungnahme
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Auskünfte: |
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Mag. Pinter |
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Telefon: |
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05 0 536 – 30204 |
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Fax: |
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05 0 536 – 30200 |
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e-mail: |
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post.abt2V@ktn.gv.at |
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An das
Präsidium des Nationalrates
1017 W I E N
per e-Mail an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
In der Anlage wird die Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird (E-GovG-Novelle 2007), übermittelt.
Anlage
Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig:
FdRdA
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Abteilung 2V - Verfassungsdienst |
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Datum: |
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16. August 2007 |
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Zahl: |
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-2V-BG-5052/-2007 |
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Betreff: |
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(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird (G-GovG- Novelle 2007); Stellungnahme
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Auskünfte: |
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Mag. Pinter |
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Telefon: |
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05 0 536 – 30204 |
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Fax: |
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05 0 536 – 30200 |
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e-mail: |
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post.abt2V@ktn.gv.at |
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An das
Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
1014 W I E N
per e-Mail an: i11@bka.gv.at
Zu Z 5:
§ 5 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz und Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sehen jeweils vor, dass die Stammzahlenregisterbehörde die Stammzahl des Vertretenen der „bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird,“ direkt zum Zweck der Errechnung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens bereitzustellen hat. Um Zweifel auszuschließen, sollten diese Bestimmungen ausdrücklich auf die bürgerkartentaugliche Anwendung eines „Auftraggebers des öffentlichen Bereichs“ (§ 5 Abs. 2 DSG 2000) abstellen. Fraglich bleibt, ob und in welchem Ausmaß die Vorkehrungen, die nach § 12 Abs. 1 E-GovG zum besonderen Schutz der Vertraulichkeit zu treffen sind, auf die hier geregelten Sonderfälle der Verwendung der Stammzahlen anzuwenden wären. Weiters stellt sich die Frage nach der Löschung der Stammzahlen nach Abschluss der Errechnung bereichsspezifischer Personenkennzeichen.
§ 5 Abs. 4 verlangt, dass die Behörde im Fall der Stellvertretung – außer bei berufsmäßiger Parteienvertretung – die Parteien oder Beteiligten als Empfänger der Zustellung zu bezeichnen hat. Nach den Erläuterungen soll durch diese Ausnahmeregelung die Abholung eines Zustellstückes sowohl durch den Vertretenen als auch den Vertreter ermöglicht werden. Dass mit dem Wortlaut des vorgeschlagenen § 5 Abs. 4 die Zustellung an den Vertreter zulässig und die Abholung eines Zustellstückes durch ihn rechtswirksam sein soll, erscheint im Licht des geltenden § 5 Z 1und § 7 Abs. 1 Zustellgesetz (Gebot der Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung; Heilung von Zustellmängeln nur gegenüber dem „formellen Empfänger“) zweifelhaft.
Warum im Fall der Stellvertretung durch berufsmäßige Parteienvertreter eine Abholung durch den Vertretenen selbst nicht in Betracht kommen soll, wird in den Erläuterungen nicht näher dargelegt.
Nach dem Wort „geschieht“ in § 5 Abs. 1 zweiter Satz wäre im Übrigen ein Beistrich zu setzen.
§ 12 Abs. 2 E-GovG müsste im Hinblick auf den vorgeschlagenen § 5 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz und Abs. 3 vorletzter und letzter Satz entsprechend ergänzt werden.
Zu Z 8:
In § 6 Abs. 4 zweiter Satz fordert vom Antragsteller den „Nachweis der Daten, die in der gemäß § 4 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt sind“. Es bleibt unklar, welche bestimmten Arten von Daten nachzuweisen sind. Weiters kann die Verweisung auf § 4 Abs. 5 nicht nachvollzogen werden, weil diese Bestimmung eine Verordnungsermächtigung zu § 4 Abs. 1 bis 4 betreffend die Funktion „Bürgerkarte“ umfasst, sich aber nicht auf bestimmte Daten bezieht.
Im Verfahren zur Ausstellung einer Bürgerkarte fordert § 6 Abs. 4 letzter Satz den „Nachweis der Identitätsdaten im Sinne des § 1 Abs. 5a des Meldegesetzes 1991“. Die verwiesene Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 5a des Meldegesetzes 1991 schließt jedoch auch die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) in den Kreis der Identitätsdaten ein. Betroffene natürliche Personen, die nicht im Zentralen Melderegister eingetragen sind, sondern denen ersatzweise eine im Ergänzungsregister vergebene Ordnungszahl zugeordnet wird, können allerdings den Nachweis der ZMR-Zahl naturgemäß nicht erbringen (beachte auch die Formulierung im geltenden § 6 Abs. 4 zweiter Satz E-GovG: „Nachweis jener Daten, die den Identitätsdaten im Sinne des § 1 Abs. 5a des Meldegesetzes 1991 entsprechen“).
Zu Z 9:
Die Wortfolge „, bei der die Vertretungshandlung vorgenommen wird“ im § 6 Abs. 5 vorletzter Satz kann im vorliegenden Zusammenhang – anders als bei Z 5 (§ 5) des Entwurfs – nicht nachvollzogen werden. Möglicherweise sollte auf die „Verfahrenshandlung“ abgestellt werden.
Zu § 6 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz siehe die obigen Bemerkungen zu § 5 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz und Abs. 3 vorletzter und letzter Satz.
Im Fall der Ablehnung seines Antrages auf Bereitstellung der Stammzahl sollte dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung auf Grund eines rechtlich bekämpfbaren Bescheides überprüfen zu lassen (vgl. etwa VfSlg. 13.952/1994).
Zu Z 12:
Nach § 7 Abs. 2 letzter Satz soll die Stammzahlenregisterbehörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Dienstleister stichprobenartig prüfen. Den Erläuterungen zufolge soll die Stammzahlenregisterbehörde ausdrücklich dazu angehalten werden, den Dienstleister regelmäßig zu kontrollieren, um beispielsweise die Gewährleistung der Datensicherheit und die rechtmäßige Datenverwendung zu kontrollieren. Um dieser Regelungsintention zu entsprechen, sollte im vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut die regelmäßige Kontrolle einer rechtmäßigen und sicheren Datenverwendung vorgesehen werden (siehe auch § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Z 6 DSG 2000).
Zu Z 16:
In der Novellierungsanordnung sollte wohl nicht von einem „Bindestrich“, sondern einem „Gedankenstrich“ gesprochen werden. Der Gedankenstrich steht vor und nach eingeschobenen Satzstücken und Sätzen, die das Gesagte erläutern oder ergänzen.
Zu Z 21:
Nach § 15 Abs. 1a soll die Stammzahlenregisterbehörde für Auftraggeber des privaten Bereichs, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben, bPK für die Verwendung im privaten Bereich unter näher bestimmten Voraussetzungen ohne Einsatz der Bürgerkarte erzeugen dürfen. Es fällt auf, dass dieser Vorschlag auf eine „Umkehrung“ des bisherigen Regelungskonzepts für bestimmte privilegierte Auftraggeber des privaten Bereichs hinausläuft: Die Erzeugung von bPK dient hier offenbar nicht zur Identifikation Betroffener im elektronischen Verkehr mit einem Auftraggeber des privaten Bereichs, sondern richtet sich nach der Notwendigkeit ihrer eindeutigen Identifikation im Rahmen von Datenverarbeitungen und –übermittlungen des Auftraggebers selbst. Weiters wird vom Grundsatz abgegangen, dass im privaten Bereich Personenkennzeichen nur mit Wissen und Wollen des Betroffenen erzeugt werden können (in diesem Sinn siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das E-GovG, 252 Blg. XXII. GP, S. 10). Die sachliche Rechtfertigung der vorgeschlagenen Sonderregelung ist nicht von Vornherein einsichtig. Auch die Erläuterungen enthalten hiezu keine Aussage. Sollte diese Sonderregelung tatsächlich notwendig sein, wird angeregt, zusätzlich die Verpflichtung vorzusehen, dass Betroffene über die erfolgte Erzeugung von Personenkennzeichen nachträglich verständigt werden.
Zu Z 23 bis 27:
Die Überarbeitung der §§ 19 und 20 zur „Amtssignatur“ wird grundsätzlich begrüßt. Der vorliegende Novellierungsvorschlag fußt – soweit ersichtlich – auf den Ergebnissen der Besprechung der E-Government-Arbeitsgruppe der Länder mit Vertretern des Bundeskanzleramtes vom 31. Mai 2007. Die vorgeschlagene legistische Ausgestaltung gibt jedoch Anlass zu folgenden Bemerkungen:
§ 19 Abs. 3 letzter Satz verlangt, dass der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs „Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur […] bereitzustellen“ hat. Auf Grund der gewählten Formulierung bleiben Gegenstand und Art der Information sowie das Verhältnis zur Hinweispflicht im vorgeschlagenen § 20 letzter Satz unklar.
Sofern intendiert, sollte im Gesetzeswortlaut klargestellt werden, dass die Vermutung der Echtheit nur dann gilt, wenn neben der Signierung mit der Amtssignatur auch die weiteren Voraussetzungen des vorgeschlagenen § 20 vorletzter und letzter Satz zutreffen (Eigenschaft der Rückführbarkeit des Dokuments oder seiner Verifizierbarkeit durch sonstige Vorkehrungen der Behörde; Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im Dokument). Auch die Formulierung sollte für die Praxis verständlich und offen gefasst werden, indem bloß allgemein auf Vorkehrungen der Behörde abgestellt wird, mit denen die Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des ausgedruckten elektronischen Dokuments geprüft werden kann. Angeregt wird etwa folgender Wortlaut:
„Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Vermutung der Echtheit für sich, wenn es
1. mit einer Amtssignatur signiert wurde und
2. auf die Signierung mit einer Amtssignatur sowie auf die Vorkehrungen der Behörde hinweist, mit denen das Dokument auf seine Authentizität geprüft werden kann.“
Zu Z 32:
Es fällt auf, dass der geltende § 25 Abs. 1 und 2 E-GovG weiterhin den Begriff „sichere Signatur“ verwendet, während Z 3 (betrifft § 2 Z 10) des Entwurfs nunmehr den Begriff „qualifizierte Signatur“ vorsieht. Eine Vereinheitlichung der Begriffe wäre wünschenswert.
Auf Grund der legistischen Ausgestaltung bleibt unklar, ob die Verlängerung der Gleichstellung der Verwaltungssignaturen nach dem vorgeschlagenen § 25 Abs. 3 auch für die Fälle des § 25 Abs. 2 E-GovG gelten sollen.
Sonstiges:
Der zwingende Charakter der Identifikation in Datenanwendungen öffentlicher Auftraggeber in Form von bPK sollte im Licht der Erfordernisse der Praxis überdacht werden (siehe § 8 E-GovG, arg. „…darf […] nur in Form des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (§ 9) dargestellt werden.“).
1 Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig:
FdRdA