Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 1216-1/07                                                          Wien, 20. September 2007

Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Bundesgesetz über

Regelungen zur Erleichterung

des elektronischen Verkehrs mit

öffentlichen Stellen geändert wird

(E-GovG-Novelle 2007);

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BKA-410.004/0024-I/11/2007

 

 

 

An das

Bundeskanzleramt

 

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 24. Juli 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 


Zu Z 1 (§ 2 Z 3) und Z 4 (§ 3 Abs. 1):

 

In den Erläuterungen zu Z 1 wird missverständlich angeführt, dass auch nach Wegfall der Wiederholungsidentität „auf Benutzername/Passwort Lösungen zurückgegriffen werden kann, wenn keine eindeutige Identität des Einschreiters gefordert ist. Dies impliziert, dass Benutzername/Passwort Lösungen nicht geeignet sind, wenn eine eindeutige Identität des Einschreiters erforderlich ist. Diese Meinung wird nicht geteilt, als auch nach Wegfall der Regelung für die Wiederholungsidentität für geeignete Anwendungsfälle (außerhalb des Bereiches der elektronischen Zustellungen) die Möglichkeit, auf Username/Passwort Lösungen zurückzugreifen, bestehen bleiben soll. Der Text der Erläuterungen sollte daher klargestellt werden.

 

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 4):

 

Grundsätzlich wird angemerkt, dass die vorgeschlagene Bestimmung des § 5 Abs. 4 nicht in die Gesamtkonzeption des § 5 zu passen scheint. Während die Absätze 1 bis 3 Modalitäten für die Speicherung von Daten des Vertreters auf der Bürgerkarte nennen, um das Bestehen des Vollmachtverhältnisses sicherzustellen, beinhaltet Absatz 4 eine Zustellregelung, die aus Gründen der Schlüssigkeit der betroffenen Gesetze eher im Zustellgesetz zu verankern wäre.

 

Überdies bestehen Zweifel, ob durch die gewählte Formulierung des § 5 Abs. 4 tatsächlich die beabsichtigte Zustellung an beide (Vertreter und Vertretener) gewährleistet ist. Gemäß des im derzeit ebenfalls in Begutachtung befindlichen Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 vorgeschlagenen § 35 Abs. 3 des Zustellgesetzes - ZustG sind der Empfänger und dessen Vertreter im Sinne des § 5
E-GovG zur Abholung von elektronischen Dokumenten berechtigt. Gemäß § 35 Abs. 1 ZustG hat der elektronische Zustelldienst den Empfänger
unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt.

 

§ 5 Abs. 4 E-GovG bestimmt nun, dass die Behörde die Parteien oder Beteiligten als Empfänger der Zustellung zu bezeichnen hat, wenn Verfahrenshandlungen unter Verwendung einer Stellvertretung [...] gesetzt wurden. In den Erläuterungen heißt es hierzu: „Das System der elektronischen Stellvertretung mit der Bürgerkarte ermöglicht es nämlich technisch, dass sowohl der Vertreter als auch der Vertretene das Zustellstück über die elektronische Zustellung abholen kann, jedoch nur, wenn von der Behörde der Vertretene adressiert wird. Um die Abholung eines Zustellstückes sowohl durch den Vertretenen als auch durch den Vertreter sicherzustellen, wird diese Ausnahmeregelung in Abs. 4 eingeführt.Offenbar ist gemeint, dass die Behörde die Parteien oder Beteiligten zusätzlich zum Vertreter als Empfänger der Zustellung zu bezeichnen hat. Der Wortlaut des § 5 Abs. 4 ist jedoch nicht eindeutig. Dieser lässt nämlich auch den Schluss zu, dass im Falle der Bezeichnung der Parteien (oder Beteiligten) als Zustellempfänger durch die Behörde nur die Parteien (oder Beteiligten) als Adressaten vom Zustelldienst verständigt werden, der Vertreter aber nicht. Eine diesbezügliche Klarstellung wäre erforderlich.

 

Zu Z 24 bis 27 (§§ 19, 20):

 

Erfreulich ist, dass die Amtssignatur nunmehr auch zur Verwendung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugelassen werden soll. Ebenso wird sehr begrüßt, dass außer dem wenig praktikablen Verfahren der „Rückführbarkeit“ auch andere Evaluierungsmethoden zur Echtheitsprüfung einer Papierausfertigung einer elektronischen Erledigung vorgesehen werden.

 

Der erste Satz des § 20 ist allerdings insofern missverständlich, als nicht eindeutig ist, welches Dokument mit dem Wort „es“ gemeint wird. Ein mit Amtssignatur versehenes elektronisches Dokument ist alleine auf Grund der Signaturprüfung verifizierbar, es wären dafür weder Angaben zur „Rückführbarkeit“ noch sonstige Merkmale des § 20 E-GovG erforderlich. Hingegen kann ein Ausdruck eines elektronischen Dokuments bereits aus technischen Gründen nicht mit einer Amtssignatur versehen sein. Gemeint ist offenbar, dass das dem Ausdruck zugrunde liegende elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen sein muss, damit der Ausdruck dessen die Vermutung der Echtheit genießt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sowie des verfassungsrechtlichen Gebots der Bestimmtheit von Normen ist eine sprachliche Klarstellung notwendig.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                              Mag. Andrea Mader

Mag. Lydia Kovar-Keri                                      Obermagistratsrätin

 

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA26

zu (MA 26 - 326/07)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen