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REPUBLIK ÖSTERREICH |
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DATENSCHUTZRAT
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DVR: 0000019 |
II. 1. Allgemeines:
Grundsätzlich wird auf die Problematik von Personenkennzeichen in Tätigkeitsfeldern, in denen es eine starke Verzahnung öffentlicher und privater Bereiche gibt, aufmerksam gemacht. Speziell im Gesundheitsbereich gibt es Auftraggeber des öffentlichen (z. B. öffentlich-rechtliche Krankenanstalten) und des privaten Bereichs (z. B. Ärzte und private Krankenanstalten), wobei zwischen diesen Datenflüsse sensibler (PatientInnen-)Daten erfolgen. Unter Umständen könnte hier ein einheitliches Personenkennzeichen, das ausnahmsweise sowohl im öffentlichen als auch privaten Bereich verwendet wird, sogar zu einer Verbesserung des Datenschutzes beitragen, da auf Grund der aktuellen (Rechts)lage einheitliche Personenkennzeichen fehlen und direkt personenbezogene Übermittlungen vielfach als einzig gangbare Alternative verbleiben. Soweit es sich hiebei um ein spezielles Problem der Gesundheitsdiensteanbieter handelt, könnte dies auch in einem bereichsspezifischen Gesetz geregelt werden.
II. 2. Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Z 8 des Entwurfs (§ 6 Abs. 4 E-Government-Gesetz):
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass behördliche Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz, so sie nicht mit Zustimmung oder im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen erfolgen, nur auf Grund von Gesetzen, nicht aber etwa Verordnungen, erfolgen dürfen. Es wird daher angeregt, im Sinne einer besseren Determinierung bereits im Gesetz selbst zumindest die Datenkategorien anzugeben, die dann allenfalls durch Verordnung noch spezifiziert werden könnten.
Zu Z 24 des Entwurfs (§ 19 Abs. 2 E-Government-Gesetz):
Der Klarheit halber könnte ein Verweis auf „§ 5 Abs. 2 DSG 2000“ aufgenommen werden.
24. September 2007
Für den Datenschutzrat:
Der Vorsitzende:
WÖGERBAUER
Elektronisch gefertigt