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REPUBLIK ÖSTERREICH

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DATENSCHUTZRAT

 

DVR: 0000019

GZ BKA-817.250/0004-DSR/2007

 

 

An das

Bundeskanzleramt

 

Per Mail: i11@bka.gv.at

 

              

 

Betrifft: Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird

              Stellungnahme des Datenschutzrates

 

 

 

Der Datenschutzrat hat in seiner 177. Sitzung am 21.September 2007 beschlossen, zu der im Betreff genannten Novelle folgende Stellungnahme abzugeben:

 

 

II. 1. Allgemeines:

Grundsätzlich wird auf die Problematik von Personenkennzeichen in Tätigkeitsfeldern, in denen es eine starke Verzahnung öffentlicher und privater Bereiche gibt, aufmerksam gemacht. Speziell im Gesundheitsbereich gibt es Auftraggeber des öffentlichen (z. B. öffentlich-rechtliche Krankenanstalten) und des privaten Bereichs (z. B. Ärzte und private Krankenanstalten), wobei zwischen diesen Datenflüsse sensibler (PatientInnen-)Daten erfolgen. Unter Umständen könnte hier ein einheitliches Personenkennzeichen, das ausnahmsweise sowohl im öffentlichen als auch privaten Bereich verwendet wird, sogar zu einer Verbesserung des Datenschutzes beitragen, da auf Grund der aktuellen (Rechts)lage einheitliche Personenkennzeichen fehlen und direkt personenbezogene Übermittlungen vielfach als einzig gangbare Alternative verbleiben. Soweit es sich hiebei um ein spezielles Problem der Gesundheitsdiensteanbieter handelt, könnte dies auch in einem bereichsspezifischen Gesetz geregelt werden.

 

 

II. 2. Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Z 8 des Entwurfs (§ 6 Abs. 4 E-Government-Gesetz):

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass behördliche Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz, so sie nicht mit Zustimmung oder im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen erfolgen, nur auf Grund von Gesetzen, nicht aber etwa Verordnungen, erfolgen dürfen. Es wird daher angeregt, im Sinne einer besseren Determinierung bereits im Gesetz selbst zumindest die Datenkategorien anzugeben, die dann allenfalls durch Verordnung noch spezifiziert werden könnten.

 

Zu Z 24 des Entwurfs (§ 19 Abs. 2 E-Government-Gesetz):

Der Klarheit halber könnte ein Verweis auf „§ 5 Abs. 2 DSG 2000“ aufgenommen werden.

 

 

 

24. September 2007

Für den Datenschutzrat:

Der Vorsitzende:

WÖGERBAUER

 

 

 

 

 

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