Unabhängiger Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, 3109

 

 

An das

Bundeskanzleramt

Ballhausplatz 2

1014 Wien

 

 

Beilagen

Senat-A-230/1789

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Bezug

Bearbeiter

 

Durchwahl

Datum

 

BKA-600.127/0011-V/A/1/2007

Dr. Becksteiner

15530

27. August 2007

 

Betrifft

Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum angeführten Entwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ ist bei Inkrafttreten des Entwurfes als Strafberufungsbehörde und als Behörde bzw. Berufungsbehörde in Administrativangelegenheiten betroffen.

 

Die vorgesehenen Erleichterungen (z. B. Zulässigkeit einfacher Formen der elektronischen Zustellung ohne Zustellnachweis auch nach Ende 2007, Wegfall des zweiten Zustellversuches bei Zustellung zu eigenen Handen), werden grundsätzlich begrüßt, allerdings wird zur vorgeschlagenen Regelung in § 37 Abs. 1 ZustellG Folgendes ausgeführt:

 

Nach dem Entwurf soll § 40 Abs. 5 Zustellgesetz in Kraft bleiben, sodass alleine auf Grund dieser Bestimmung die Zustellung per Fax nur mehr bis Ende 2007 zulässig wäre. Gleichzeitig wird aber die Zustellung per Fax auf Grund des neuen § 37 Abs. 1 Zustellgesetz (Zustellung ohne Zustellnachweis an eine elektronische Zustelladresse) für zulässig erklärt. Die neue Regelung ist aber gegenüber der bisherigen insoweit von erheblichem Nachteil, als nach der neuen Regelung die Rechtswirkungen der Zustellung erst am dritten Tag nach der Versendung eintreten. Dies würde in der Praxis eine erhebliche Verschlechterung – insbesondere bei vom Gesetz vorgegebenen kurzen Fristen – darstellen. Erwähnt seien hier etwa die Entscheidungen über Schubhaftbeschwerden (Entscheidungsfrist im Regelfall eine Woche), über einstweilige Verfügungen im Nachprüfungsverfahren nach dem NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (Entscheidungsfrist eine Woche) und dergleichen. Aber auch bei dringender Zustellung z.B. wegen drohender Verjährung wäre die Neuregelung von erheblichem Nachteil.

 

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass im Vergleich dazu die Übermittlung im normalen Postwege ein bis zwei Werktage dauert und damit deutlich schneller ist, als die vorgeschlagene elektronische Variante.

 

Es wird daher angeregt, eine Regelung in der Form vorzunehmen, dass Zustellungen per Telefax an Parteienvertreter und Parteien (letztere, soweit diese eine Telefax-Nummer bekannt gegeben haben) so wie bisher mit sofortiger Zustellwirkung vorgenommen werden dürfen. Schließlich gibt es aus ha. Sicht keinen einzigen Grund, der gegen die Beibehaltung der bisherigen Regelung spricht.

 

In finanzieller Hinsicht sind keine nennenswerten Veränderungen zu erwarten, es sei denn, dass im Falle der Gesetzwerdung des Entwurfes zur Beschleunigung der Zustellung verstärkt auf die ursprüngliche Zustellung per Post zurückgegriffen werden müsste.

 

Im Übrigen besteht kein Einwand.

 

Die Stellungnahme wurde weiters an das Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

Mit freundlichem Gruß

Unabhängiger Verwaltungssenat
im Land Niederösterreich

Dr. Becksteiner

Präsident