_Unabhängiger Verwaltungssenat Burgenland
A-7001 Eisenstadt, Neusiedler Straße 35-37/8
Parteienverkehr: Dienstag 08.00 – 12.00 Uhr, DVR: 0660558
Telefon: 02682/66811/1113, Telefax: 02682/66811/1177
Email: post.uvs@bgld.gv.at http://www.burgenland.at/uvs
_____________________________________________________________________
Zahl: G 103/090 Eisenstadt, am 17.09.2007
Verwaltungsverfahrens-
und
Zustellrechtsänderungsgesetz 2007
Stellungnahme
Bezug: BKA-600.127/0011-V/A/1/2007
An das
Bundeskanzleramt
Verfassungsdienst
Ballhausplatz 2
1014 Wien per email v@bka.gv.at
Zum übermittelten Entwurf wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Art 2 Z 4 (§ 13 AVG):
Gemäß dem derzeit geltenden Recht (§ 13 Abs. 5 AVG) beginnen im Falle außerhalb der Amtsstunden in einer technischen Form eingebrachte Anbringen, die die Feststellung des Zeitpunkt des Einlangens ermöglichen (betrifft in der Praxis vorwiegend Telefax und E‑Mail), behördliche Entscheidungsfristen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen. Eine dem § 13 Abs. 5 dritter Satz AVG vergleichbare Vorschrift enthält der nunmehr im Entwurf vorgeschlagene § 13 AVG nicht mehr. Im Entwurf wird lediglich angeführt, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, außerhalb der Amtsstunden schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Aus den Erläuterungen ergibt sich allerdings, dass für den Fall, dass eine Bereitschaft zur Entgegennahme von Anbringen außerhalb der Amtsstunden - etwa durch eingeschaltete technische Geräte - besteht, auch die Einbringung außerhalb der Amtsstunden möglich ist und das Anbringen mit diesem Tag auch tatsächlich als eingebracht gilt.
Während es bei einem Telefaxgerät noch relativ einfach (aber nicht serviceorientiert) sein würde, es auszuschalten, ist dies regelmäßig bei der verwendeten EDV-Ausstattung nicht möglich, weil im Regelfall die Datensicherung nachts erfolgt und daher jedenfalls bestimmte elektronische Geräte, auf denen allerdings auch regelmäßig ankommende E-Mails gespeichert werden, auch nachts betrieben werden müssen und somit jedenfalls E-Mails in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen (die wenig serviceorientierte Alternative wäre, die Erreichbarkeit der Behörde per E-Mail wieder abzuschaffen). Langen nun auf diese Art Anbringen außerhalb der Amtsstunden ein, so würde speziell in jenen Fällen, in denen eine bloß kurze Entscheidungsfrist besteht - wie etwa im Falle von Schubhaftbeschwerden (Entscheidungsfrist: eine Woche) oder Einstweiligen Verfügungen nach dem Vergaberecht (Entscheidungsfrist: eine Woche) die Entscheidungsfrist noch weiter verkürzt werden. Eine derartige - von der Behörde nicht beeinflussbare und im Belieben des Antragstellers stehende - Verkürzung der (vor allem einer ohnedies nur kurzen) Entscheidungsfrist wollte gerade der derzeit geltende § 13 Abs. 5 dritter Satz AVG hintanhalten. Es wird daher angeregt, eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen.
Zu Art 2 Z 12 und 31 (§ 18 Abs 4 AVG und § 82 Abs. 14 AVG):
Alle unsere Erledigungen werden elektronisch erstellt, wobei das word-Dokument ausgedruckt und mittels eigenhändiger Unterschrift als Urschrift genehmigt wird. Ausfertigungen (im nachstehenden Sinne schriftlicher Art) werden fast ausschließlich so „hergestellt“ und gleichzeitig zugestellt, dass der genehmigte word-Text über den Server gemailt oder gefaxt wird. Eine elektronische Genehmigung und eine elektronische Beurkundung (Amtssignatur) sind derzeit nicht eingerichtet. Diese Vorgangsweise ist einfach und kostensparend, es gab bisher noch keine Probleme hinsichtlich Identifizierung und Echtheit der Urkunde. Wir wollen diese Vorgangsweise gerne beibehalten (sie nach der vorgeschlagenen neuen Regelung aber wohl nicht aufrechterhalten können). Der Senat vermag keinen Sinn in dem Verlangen zu sehen, dass ein Papierausdruck einer so elektronisch erstellten Erledigung entweder die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung oder eine Amtssignatur tragen muss (was bringt die Kopie der beglaubigten letzten Seite eines Bescheides oder die Kopie der dort angebrachten Amtssignatur? Dasselbe wie das abgeschaffte Amtssiegel.). Die Zustellung von Kopien von elektronisch erstellten Erledigungen in der oben genannten Weise ist weitläufig die Praxis und wird voraussichtlich noch jahrelang vorherrschend sein. Angemerkt sei, dass für Bescheide der Finanzverwaltung keine solchen Anforderungen gelten, was die Frage eröffnet, warum man es den AVG-Behörden so schwer macht.
Die Vorschrift des § 82 Abs 14 sollte nicht bloß bis 31.12.2010 gelten sondern unbefristet geltendes Recht werden (und keine Übergangsbestimmung sein).
Zu Art 3 Z 49 (§ 37 ZustG):
Nach dem vorgeschlagenen § 37 Abs. 1 ZustG sollen die Rechtswirkungen einer Zustellung an eine elektronische Zustelladresse (wie etwa per Telefax oder an eine E-Mail-Adresse) erst am dritten Werktag nach der elektronischen Versendung eintreten. Eine derartige Regelung ist entbehrlich und steht der (mittels Telefaxübermittlung möglichen) Verfahrensbeschleunigung diametral entgegen. Gerade in jenen Verfahren, in denen eine bloß kurze Entscheidungsfrist (wie etwa bei Schubhaftbeschwerden, Entscheidungsfrist: eine Woche) vorgesehen ist, würde sich die Telefaxzustellung, die sich in diesen Angelegenheiten in der Vergangenheit bewährt hat (vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland werden in Angelegenheiten der Schubhaftbeschwerden nahezu ausschließlich Zustellungen mittels Telefax vorgenommen), hinkünftig als nicht mehr möglich darstellen, weil durch die Verzögerung der Zustellwirkungen diese Zustellart nicht mehr verwendet werden könnten. Es müsste als Regelfall wieder auf eine postalische Zustellung zurückgegriffen werden, die allerdings im Vergleich mit den technischen Möglichkeiten (umgehender Empfang beim Empfänger) elektronischer Zustellarten ebenfalls als nicht angebracht (weil zu langsam) erscheint.
Es ist auch kein sachlicher Grund erkennbar, den Eintritt der Zustellwirkungen den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 ZustG nachzubilden. Im Falle der Zustellung nach § 26 ZustG hat die Behörde nämlich regelmäßig keine Kenntnis davon, wann das zuzustellende Schriftstück in den Verfügungsbereich des Empfängers tritt, weshalb in diesem Fall die Zustellfiktion mit dem nachfolgenden dritten Werktag als sachgerecht angesehen werden kann. In den Fällen der elektronischen Zustellungen besteht aber sowohl bei der Zustellung mittels Telefax als auch bei der Übermittlung per E-Mail die Möglichkeit der Feststellung jenes Zeitpunktes, in dem das Schriftstück in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Es kann bei der Übermittlung per Telefax festgestellt werden, wann an der gewählten Gegenstelle das Telefax empfangen wurde. Auch im Fall der Übermittlung per E-Mail kann durch Anfordern einer „Zustellbestätigung“ sowie einer „Lesebestätigung“ elektronisch festgestellt werden, wann das übermittelte Schriftstück in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangte bzw. wann die Datei „geöffnet“ wurde. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass das Risiko einer fehlerhaften Zustellung (z.B. wegen Ortsabwesenheit) speziell bei der Verwendung des Telefaxes gegen Null geht.
Es besteht somit kein Anlass, die Zustellwirkungen im Falle einer Übermittlung des Schriftstückes per Telefax oder per E-Mail erst am dritten Werktag nach Versendung eintreten zu lassen und vom Grundsatz des Zustellrechts abzuweichen, dass eine Zustellung mit dem tatsächlichen Zukommen des Schriftstückes bewirkt sein soll (vgl. dazu auch § 7 Abs. 1 ZustG, wonach ein Zustellmangel immer in jenem Moment als geheilt anzusehen ist, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist).
Art 3 Z 37 (§ 21 ZustG):
Gegen einen Entfall des zweiten Zustellversuchs bei der Zustellung zu eigenen Handen bestehen keine Bedenken.
Diese Stellungnahme erging auch mit elektronischer Post an das Parlament.
Der Präsident:
Mag. G r a u s z e r
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung: