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AMT
DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 |
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An das Bundeskanzleramt Ballhausplatz 2 1014 Wien
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Beilagen |
Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005
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LAD1-VD-10402/049-2007 |
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Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) |
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(0 27 42) 9005
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Bezug |
BearbeiterIn |
Durchwahl |
Datum |
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BKA-600.127/0011-V/A/1/2007 |
Dr. Josef Gundacker |
14171 |
18. September 2007 |
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Betrifft |
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Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007
Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 18. September 2007 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Zustellgesetz geändert werden (Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007), wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1
Z. 5:
Es wird angeregt zu prüfen, inwieweit die Lehrlingsstellen bzw. die land-
und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen das VStG
anzuwenden haben.
2. Zu Artikel 2
Z. 4:
Die in § 13 Abs. 2 vorgesehene Verordnungsermächtigung des Bundeskanzlers
wird als nicht erforderlich und nicht zweckmäßig erachtet und sollte
daher nach Ansicht der NÖ Landesregierung entfallen.
§ 13 Abs. 2 Satz 2 sieht vor, dass bestehende technische
Beschränkungen des elektronischen Verkehrs, Beschränkungen auf
bestimmte Adressen der Behörde sowie allfällige besondere Formen der
elektronischen Übermittlung im Internet und durch Anschlag an der
Amtstafel kundzumachen sind. Der vorgesehene Anschlag an der Amtstafel
sollte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfallen.
Der derzeitige § 13 Abs. 5 legt fest, dass
schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener
Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des
Zeitpunkts des Einlanges ermöglicht, als rechtzeitig eingebracht gelten.
Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn
der Amtsstunden zu laufen.
Diese Regelung ist im Entwurf
nicht mehr vorgesehen. Aus unserer Sicht wäre es jedoch dringend
erforderlich diese Bestimmung beizubehalten. Dieser Regelung kommt
nämlich in Verfahren mit sehr kurzen Entscheidungsfristen (z.B. Schubhaftbeschwerden,
hier beträgt die Entscheidungsfrist im Regelfall eine Woche) besondere
Bedeutung zu.
Weiters war im Entwurf eines Verfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes
2006 als § 13 Abs. 5 folgende Bestimmung vorgesehen:
„Die Behörde kann schriftliche Anbringen und andere eingereichte
Unterlagen in Kopie zum Akt nehmen; als Kopie gilt jede inhaltlich
unverfälschte Wiedergabe des Originals. Wenn sichergestellt ist, dass die
in Kopie erfassten Unterlagen nachträglich nicht verändert
werden können, wird die Beweiskraft dieser Unterlagen dadurch nicht beeinträchtigt.“
Diese Regelung stellt eine wesentliche Grundlage für die Führung von
elektronischen Akten dar und sollte daher in den Entwurf aufgenommen werden.
3. Zu Artikel 2
Z. 8:
§ 14 Abs. 5 letzter Satz des Entwurfes sieht vor, dass wenn
die Niederschrift elektronisch erstellt wird, an die Stelle der
Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein
Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z. 1 E-GovG)
des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität
(§ 2 Z. 5 E-GovG) der Niederschrift treten kann.
Hier sollte klargestellt werden, dass dieses Verfahren zum Nachweis der Identität des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität der Niederschrift nicht an Ort und Stelle, sondern auch später durchgeführt werden kann.
4. Zu Artikel 2
Z. 12:
§ 18 Abs. 4 sieht vor, dass Ausfertigungen entweder die Unterschrift des
Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei oder eine
Amtssignatur zu enthalten haben. Diese Regelung wird im Hinblick auf den
zu erwartenden gewaltigen Verwaltungsaufwand abgelehnt.
Nach Ansicht der NÖ Landesregierung sollte vielmehr eine Regelung
geschaffen werden, wonach schriftliche Erledigungen die mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder
die mit Telefax im Wege automationsunterstützter Datenübertragung
oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden
weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen (vgl. die
Rechtslage nach der Verwaltungsverfahrensnovelle 1998, BGBl. I Nr. 158/1998).
5. Zu Artikel 3
Z. 5:
Hier müsste die Z. 5 durch die Z. 6 ersetzt werden.
6. Zu Artikel 3
Z. 6:
Hier müsste die Z. 7 durch die Z. 9 ersetzt werden.
7. Zu Artikel 3
Z. 49:
Es ist vorgesehen, dass Zustellungen mit Zustellnachweis nur über
registrierte Zustelldienste erfolgen dürfen. Die Abholung von
Dokumenten dieser Zustelldienste durch Privatpersonen kann wiederum nur unter
Verwendung der Bürgerkarte erfolgen. Die Notwendigkeit der Verwendung der
Bürgerkarte wird wohl dazu führen, dass diese Zustelldienste in
der Praxis nicht genutzt werden.
Nach Ansicht der NÖ Landesregierung ist die Notwendigkeit zur Verwendung
der Bürgerkarte auf einem zu hohen Sicherheitsniveau angesiedelt. Es
sollte daher vorgesehen werden, dass von den Zustelldienstanbietern andere
gängige Mechanismen auf Username/Passwort-Basis verwendet werden
können.
Nach § 37 Abs. 1 können Zustellungen ohne
Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über
das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Die
Rechtswirkungen einer solchen Zustellung treten am dritten Werktag
nach der elektronischen Versendung bzw. nach der erstmaligen Bereithaltung des
Dokumentes ein.
Aus Sicht der NÖ Landesregierung ist die beabsichtigte Regelung
äußert unpraktikabel, da in der Praxis die Übermittlung im
normalen Postwege meist nur ein bis zwei Werktage dauert und damit deutlich
schneller ist, als die vorgeschlagene elektronische Variante.
Es sollte daher eine Regelung
getroffen werden, dass Zustellungen per Fax und
E-Mail – so wie bisher – mit sofortiger Zustellwirkung vorgenommen
werden können.
§ 37 Abs. 1 sieht weiters Regelungen für die Zustellung ohne
Zustellnachweis über das elektronische Kommunikationssystem der
Behörde vor. Die Regelungen zur elektronischen Übergabe von
Dokumenten im Online-Verkehr sollen aber andererseits ersatzlos gestrichen
werden. Dadurch würden funktionierende und auch bereits genutzte
Lösungen im Bereich der Länder, Städte und Gemeinden mit hohem
Aufwand umgestellt werden müssen, mit dem Effekt, dass durch die
Notwendigkeit der Verwendung der Bürgerkarte die Nutzung erheblich
eingeschränkt werden würde.
Aus diesen Gründen sollte die derzeit in § 4 Abs. 5 vorgesehenen
Regelungen Rechtsbestand bleiben.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.
Ergeht an:
2. An das Präsidium des Bundesrates,
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1. An das Präsidium des Nationalrates
3. An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates
4. An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)
5. An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
6. Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien
7. Landtagsdirektion
NÖ Landesregierung
Dr. PRÖLL
Landeshauptmann