AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Landesamtsdirektion
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

 

 

 

 

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109

 

 

 

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-

Bezug

BearbeiterIn

Durchwahl

Datum

 

BKA-600.127/0011-V/A/1/2007

Dr. Josef Gundacker

14171

18. September 2007

 

 

 

Betrifft

Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 18. September 2007 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsver­fahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Zu­stellgesetz geändert werden (Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007), wie folgt Stellung zu nehmen:

 

1.    Zu Artikel 1 Z. 5:

Es wird angeregt zu prüfen, inwieweit die Lehrlingsstellen bzw. die land- und forstwirt­schaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen das VStG anzuwenden haben.

2.    Zu Artikel 2 Z. 4:

Die in § 13 Abs. 2 vorgesehene Verordnungsermächtigung des Bundeskanzlers wird als nicht erforderlich und nicht zweckmäßig erachtet und sollte daher nach Ansicht der NÖ Landesregierung entfallen.

§ 13 Abs. 2 Satz 2 sieht vor, dass bestehende technische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs, Beschränkungen auf bestimmte Adressen der Behörde sowie allfällige besondere Formen der elektronischen Übermittlung im Internet und durch An­schlag an der Amtstafel kundzumachen sind. Der vorgesehene Anschlag an der Amts­tafel sollte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfallen.

Der derzeitige § 13 Abs. 5  legt fest, dass schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlanges ermöglicht, als rechtzeitig eingebracht gelten. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

 

Diese Regelung ist im Entwurf nicht mehr vorgesehen. Aus unserer Sicht wäre es je­doch dringend erforderlich diese Bestimmung beizubehalten. Dieser Regelung kommt nämlich in Verfahren mit sehr kurzen Entscheidungsfristen (z.B. Schubhaftbe­schwerden, hier beträgt die Entscheidungsfrist im Regelfall eine Woche) besondere Bedeutung zu.

Weiters war im Entwurf eines Verfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2006 als § 13 Abs. 5 folgende Bestimmung vorgesehen:
„Die Behörde kann schriftliche Anbringen und andere eingereichte Unterlagen in Kopie zum Akt nehmen; als Kopie gilt jede inhaltlich unverfälschte Wiedergabe des Originals. Wenn sichergestellt ist, dass die in Kopie erfassten Unterlagen nachträglich nicht ver­ändert werden können, wird die Beweiskraft dieser Unterlagen dadurch nicht beein­trächtigt.“

Diese Regelung stellt eine wesentliche Grundlage für die Führung von elektronischen Akten dar und sollte daher in den Entwurf aufgenommen werden.

 

3.    Zu Artikel 2 Z. 8:

§ 14 Abs. 5 letzter Satz des Entwurfes sieht vor, dass wenn die Niederschrift elektro­nisch erstellt wird, an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z. 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z. 5 E-GovG) der Nie­derschrift treten kann.

 

Hier sollte klargestellt werden, dass dieses Verfahren zum Nachweis der Identität des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität der Niederschrift nicht an Ort und Stelle, sondern auch später durchgeführt werden kann.

 

4.    Zu Artikel 2 Z. 12:

§ 18 Abs. 4 sieht vor, dass Ausfertigungen entweder die Unterschrift des Genehmigen­den oder die Beglaubigung durch die Kanzlei oder eine Amtssignatur zu enthalten haben. Diese Regelung wird im Hinblick auf den zu erwartenden gewaltigen Verwal­tungsaufwand abgelehnt.

Nach Ansicht der NÖ Landesregierung sollte vielmehr eine Regelung geschaffen wer­den, wonach schriftliche Erledigungen die mittels automationsunterstützter Datenver­arbeitung erstellt worden sind oder die mit Telefax im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt wer­den weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen (vgl. die Rechtslage nach der Verwaltungsverfahrensnovelle 1998, BGBl. I Nr. 158/1998).

5.    Zu Artikel 3 Z. 5:

Hier müsste die Z. 5 durch die Z. 6 ersetzt werden.

6.    Zu Artikel 3 Z. 6:

Hier müsste die Z. 7 durch die Z. 9 ersetzt werden.

7.    Zu Artikel 3 Z. 49:

Es ist vorgesehen, dass Zustellungen mit Zustellnachweis nur über registrierte Zu­stelldienste erfolgen dürfen. Die Abholung von Dokumenten dieser Zustelldienste durch Privatpersonen kann wiederum nur unter Verwendung der Bürgerkarte erfolgen. Die Notwendigkeit der Verwendung der Bürgerkarte wird wohl dazu führen, dass diese Zu­stelldienste in der Praxis nicht genutzt werden.

Nach Ansicht der NÖ Landesregierung ist die Notwendigkeit zur Verwendung der Bür­gerkarte auf einem zu hohen Sicherheitsniveau angesiedelt. Es sollte daher vorgese­hen werden, dass von den Zustelldienstanbietern andere gängige Mechanismen auf Username/Passwort-Basis verwendet werden können.

Nach § 37 Abs. 1 können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektroni­schen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Be­hörde erfolgen. Die Rechtswirkungen einer solchen Zustellung treten am dritten Werk­tag nach der elektronischen Versendung bzw. nach der erstmaligen Bereithaltung des Dokumentes ein.

Aus Sicht der NÖ Landesregierung ist die beabsichtigte Regelung äußert unpraktika­bel, da in der Praxis die Übermittlung im normalen Postwege meist nur ein bis zwei Werktage dauert und damit deutlich schneller ist, als die vorgeschlagene elektronische Variante.

 

Es sollte daher eine Regelung getroffen werden, dass Zustellungen per Fax und
E-Mail – so wie bisher – mit sofortiger Zustellwirkung vorgenommen werden können.

§ 37 Abs. 1 sieht weiters Regelungen für die Zustellung ohne Zustellnachweis über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde vor. Die Regelungen zur elektroni­schen Übergabe von Dokumenten im Online-Verkehr sollen aber andererseits ersatz­los gestrichen werden. Dadurch würden funktionierende und auch bereits genutzte Lösungen im Bereich der Länder, Städte und Gemeinden mit hohem Aufwand umge­stellt werden müssen, mit dem Effekt, dass durch die Notwendigkeit der Verwendung der Bürgerkarte die Nutzung erheblich eingeschränkt werden würde.

Aus diesen Gründen sollte die derzeit in § 4 Abs. 5 vorgesehenen Regelungen Rechtsbestand bleiben.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des National­rates elektronisch übermittelt.

 

Ergeht an:

2.   An das  Präsidium des Bundesrates,

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1.   An das  Präsidium des Nationalrates

3.   An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates

4.   An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)

5.   An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

6.   Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien

7.   Landtagsdirektion

 

 

NÖ Landesregierung

Dr. PRÖLL

Landeshauptmann