Österreichische Post AG                                              21. September 2007

 

 

 

 

Stellungnahme zum Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem unter

anderem das Zustellgesetz 1982 geändert wird (Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007)

 

Mit der vorliegenden Novelle zum Zustellgesetz (ZustG) werden die Bestimmungen betreffend die Zustellverfügung, die Zustelladresse, den Zustellnachweis und die Regelungen zur elektronischen Zustellung neu gefasst sowie textliche Klarstellungen und terminologische Vereinheitlichungen vorgenommen.

 

Dies gibt für die Österreichische Post AG (nachfolgend auch kurz die „Post“), die als Universaldienstbetreiber mit der Erbringung physischer Zustellleistungen nach dem Zustellgesetz beauftragt ist, Anlass zu nachstehenden Bemerkungen:

Zu § 2 Z 7 ZustG (Art. 3 Z 6 des Gesetzesentwurfes)

Die Post begrüßt die bereits durch die Zustellgesetznovelle 2003 eingeführte und hier nur redaktionell berichtigte Definition des Zustelldienstes für Zustellungen gemäß Abschnitt II des Zustellgesetzes, bei der auf die Qualifikation als Universaldienst-betreiber nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Postgesetzes 1997 abgestellt wird. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die physische (postalische) Zustellung von Dokumenten der Gerichte und Verwaltungsbehörden durch qualifizierte Anbieter erfolgt, die Qualitätsauflagen zu erfüllen haben und deren Dienstleistungen der Marktaufsicht und qualifizierten Kontrolle durch die Postregulierungsbehörde unterliegen.

 

Zu § 4 ZustG (Art. 3 Z 9des Gesetzesentwurfes)

 

Die bisher detailliert gestaltete Regelung des Inhalts der Zustellverfügung soll durch eine allgemein gehaltene Bestimmung ersetzt werden.

 

Stellungnahme:

 

Die vollständige Anführung der physischen Adressdaten (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Bestimmungsort) ist Voraussetzung für die korrekte Zustellung an der Abgabestelle. Es wird daher folgende Formulierung vorgeschlagen:

 

„Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben, insbesondre die vollständige Zustelladresse, zu enthalten.“


 

Zu § 21 Abs. ZustG (Art. 3 Z 37 des Gesetzesentwurfes)

 

Auch Dokumente, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind, sollen bereits nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch hinterlegt werden.

 

Stellungnahme:

 

Die Post begrüßt den vorgesehenen Entfall eines zweiten Zustellversuches.

Wie in den Erläuterungen zutreffend ausgeführt wird, führt in Ansehung der hohen Erwerbsquote in Österreich die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches erfahrungsgemäß kaum dazu, dass (berufstätige) Empfänger von RSa-Briefen zum angekündigten Termin am nächsten Zustelltag anwesend bzw. empfangsbereit sind.

Die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches ist aus operativer Sicht kein geeignetes Mittel, die Zustellquote an der Abgabestelle zu erhöhen. Durch Entfall des zweiten Zustellversuches und Hinterlegung von RSa-Briefen nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch können Behördenfristen um 1-3 Tage verkürzt werden.

 

Zu § 22 Abs. 3 ZustG (Art. 3 Z 39 des Gesetzesentwurfes)

Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen zwei Alternativen zur konventionellen, physischen Zurücksendung des Zustellnachweises geschaffen werden.

 

Zum einen soll es möglich sein, die gescannte Kopie des Zustellnachweises elektronisch zu übermitteln, zum anderen sollen die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Erstellung und Übermittlung des Zustellnachweises geschaffen werden.

 

Stellungnahme:

 

Die Post hat gemeinsam mit ihren Kunden und der Kuvertindustrie einen Rückscheinbrief entwickelt, der allen Beteiligten eine maschinelle Bearbeitung ermöglicht. Dies beinhaltet unter anderem auch die Möglichkeit, den Zustellnachweis zu scannen. Die Post begrüßt die vorgesehene Änderung, verweist gleichzeitig auch auf die laufenden Kontakte mit dem Bundeskanzleramt, Abt. V/1 und die dort präsentierten Vorschläge für den maschinell bearbeitbaren Rückscheinbrief. Aus der Sicht der Post ist es daher auch erforderlich, in einem weiteren Schritt durch Änderung der Zustellformularverordnung die rechtlichen Voraussetzungen für den generellen Einsatz maschinell verarbeitbarer Formulare zu schaffen.

 

 

Zu § 29  Abs. 1 Z 10 (Ziffer 49 des Gesetzesentwurfes)

Das Leistungspaket der Zustellleistungen elektronischer Zustelldienste beinhaltet auch die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken des zuzustellenden Dokuments auf Papier sowie die anschließende Übermittlung dieser Kopien und Ausdrucke an den Empfänger.

 

Stellungnahme:

Die Post legt in diesem Zusammenhang Wert auf die Klarstellung, dass der durch das Postgesetz 1997 i.d.g.F. definierte „reservierte Bereich“ durch diese Bestimmung im Zustellgesetz nicht berührt wird. Elektronische Zustelldienste haben daher bei der physischen Übermittlung der Dokumentkopien, die ja als Briefsendungen im Sinne des Postgesetzes 1997 (vergleiche § 2 Z 5 Postgesetz) zu verstehen sind, stets auch die Bestimmungen über den reservierten Postdienst (vergleiche § 6 Postgesetz) beachten.

 

 

Zu § 35 Abs.2 (Ziffer 49 des Gesetzesentwurfes)

 

Das Zustellgesetz sah schon bisher (Zustellgesetznovelle 2003) für die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis eine Verständigung der Adressaten an der Abgabestelle für den Fall vor, dass der Adressat der (elektronischen) Benachrichtigung, keine Folge geleistet und das bereitgestellte Dokument nicht vom Server seines Zustelldienstes abgeholt hat. Dieser Prozess soll auch nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf im Wesentlichen unverändert beibehalten werden.

 

Stellungnahme:

 

Die Post möchte daher auch hier wieder klarstellen, dass aus den bereits zu

§ 29  Abs. 1 Z 10 (physischen Übermittlung der Dokumentausdrucken) dargelegten Gründen der Versand einer „Verständigung an die Abgabestelle“ unter Beachtung der Bestimmungen über den reservierten Postdienst (vergleiche § 6 Postgesetz) zu erfolgen hat.

 

 

 

 

Diese Stellungnahme wird an nachstehende Adressen elektronisch übermittelt:

 

1)                    v@bka.gv.at

2)                   begutachtungsverfahren@parlament.gv.at