Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 1220-1/07                                                          Wien, 20. September 2007

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ein-

führungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensge-

setzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfah-

rensgesetz 1991 und das Zustellgesetz geändert

werden (Verwaltungsverfahrens- und Zustell-

rechtsänderungsgesetz 2007);

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BKA-600.127/0011-V/A/1/2007

 

 

 

An das

Bundeskanzleramt

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 30. Juli 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

Einleitend ist auszuführen, dass die Verlängerung der Übergangsfrist des § 82 Abs. 14, welche vereinfachte Formen der elektronischen Beurkundung und Zustellung bis 31. Dezember 2010 ermöglicht, ausdrücklich begrüßt wird. Ebenso wird die unbefristete Prolongierung der vereinfachten Formen der Zustellung ohne Zustellnachweis begrüßt. Im Einzelnen ist Nachstehendes auszuführen:


Zu Art. 1 Z 27 (Art. 9 Abs. 2 EGVG):

 

Die vorgesehene Änderung erscheint insofern als problematisch, als bei Vollziehung des Art. 9 Abs. 1 auch Bedienstete eines Landespolizeikommandos (§ 10 SPG) oder allenfalls anderer Organisationseinheiten einschreiten könnten. Diese werden jedoch durch die in Aussicht genommene Regelung nicht erfasst und wäre letztlich der so normierte Weisungszusammenhang von der dienstlichen Zuordnung des einschreitenden Organs abhängig. Es wird daher angeregt, die bestehende Formulierung „Organe der Bundespolizei“ beizubehalten.

 

Zu Art. 2 Z 4:

 

§ 13 Abs. 1 AVG:

 

Die Novelle sieht in Abkehr von der bisherigen Rechtslage keine Möglichkeit mehr vor, dem Einschreiter die (ausschließlich) schriftliche Einbringung seines Anbringens aufzutragen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Einbringung komplexerer mündlicher Anbringen, welche allenfalls weit reichende Ermittlungspflichten der Behörde auslösen können, die Möglichkeit der Erteilung eines Auftrages zur schriftlichen Einbringung durch die Behörde jedenfalls zweckmäßig und aus Gründen der Rechtssicherheit auch notwendig erscheint.

 

Weiters wird durch die in Aussicht genommene Bestimmung festgelegt, dass im Falle eines „untunlichen“ telefonischen Anbringens Schriftlichkeit oder Mündlichkeit binnen angemessener Frist aufgetragen werden kann und ein derartiges Anbringen im Falle der Fristgerechten „Verbesserung“ als im ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht gilt. Hierzu ist auszuführen, dass diese Regelung insofern als unklar erscheint, als weder dem Gesetz noch den Materialien entnehmbar ist, welche Rechtsfolgen die Nichtbeachtung dieses Verbesserungsauftrages nach sich zieht. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die konsequente Anwendung dieser Regelung das Festhalten des telefonischen Anbringens sowie des durch die Behörde verfügten Auftrages in einem datierten Aktenvermerk, die förmliche Erteilung des Auftrages an den Einschreiter durch die

Behörde sowie allenfalls sogar Zurückweisung des telefonisch eingebrachten Anbringens und so einen zusätzlichen, kostenintensiven Verwaltungsaufwand nach sich ziehen würde. Es wird daher angeregt, den letzten Satz des § 13 Abs. 1 AVG zu streichen und an Stelle dessen im Gesetz klarzustellen, dass das Anbringen im Falle der Nichtbefolgung des Auftrages als nicht eingebracht gilt und daher auch nicht mehr in Verhandlung zu nehmen ist.

 

Weiters erscheint der Entfall der Definition der Kopie als jede inhaltlich unverfälschte Wiedergabe des Originals - insbesondere in Hinblick auf die elektronische Aktenführung - als problematisch. In dem Fall, dass eine Behörde ihre Akten vollelektronisch führt, muss sichergestellt sein, dass auch in Papierform einlangende Aktenstücke gescannt und auf diese Weise zum elektronischen Akt genommen werden können, ohne dass hierdurch die Beweiskraft dieser elektronischen Aktenteile in Frage gestellt wird. Diesbezüglich wird auch auf die Erläuterungen zu Art. 3 Z 39 (§ 22 Abs. 3) verwiesen, wo ausgeführt wird, dass davon auszugehen ist, dass die mängelfreie Kopie des Zustellnachweises denselben Beweiswert hat wie das Original. Eine ähnliche Klarstellung sollte auch hinsichtlich gescannter Aktenteile, zweckmäßiger Weise unmittelbar im vorgeschlagenen § 13, zumindest jedoch in den diesbezüglichen Erläuterungen, erfolgen.

 

Zu § 13 Abs. 2 AVG:

 

Die hier gewählte Regelungstechnik bzw. Formulierung, nämlich die grundsätzliche Zulässigkeit jeder technisch möglichen Form der Übermittlung (worunter den Erläuterungen zu Folge offensichtlich auch Dateiformate zu verstehen sind) sofern diese nicht explizit durch die Behörde ausgeschlossen und entsprechend im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht wurden, ist insbesondere im Hinblick auf Dateiformate missverständlich. Es könnte dieser Bestimmung nämlich der Inhalt zugemessen werden, dass die Behörde jene Dateiformate, welche auf Grund vorhandener Hard- und Software nicht gelesen bzw. welche auf Grund des mit der Verwendung bestimmter Formate verbundenen Risikos für die IT-Sicherheit nicht verwendet wer-

den, ausdrücklich auszuschließen hätte. Sinnvoller Weise muss aber die „technische Beschränkung“ auch darin bestehen können, dass nur ganz bestimmte und in der Kundmachung der Behörde ausdrücklich genannten Formate zulässig und alle anderen Formate nicht zulässig sind. Jede andere Interpretation wäre praktisch unlösbar, da sich die Behörden laufend über neue Dateiformate informieren müssten, deren Zulässigkeit im Hinblick auf die vorhandenen technischen Möglichkeiten und deren Vereinbarkeit mit der IT-Sicherheit zu prüfen hätten, und diese neuen Formate allenfalls unverzüglich durch entsprechende Kundmachung ausschließen müssten. Hinzu käme, dass in jenen Fällen, in denen ein Anbringen in einem nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Format eingebracht wird, nicht nach § 13 Abs. 4 gehandelt werden könnte. Es wäre daher zumindest in den Erläuterungen ausdrücklich darzulegen, dass technische Beschränkungen auch in der Weise erfolgen können, dass nur ausdrücklich genannte Formulare zulässig sind.

 

Die im vorgeschlagenen Abs. 2 enthaltene Verordnungsermächtigung des Bundeskanzlers erscheint in dieser Form hinsichtlich des Regelungsinhaltes und -umfangs keinesfalls als im Hinblick auf Art. 18 B-VG ausreichend determiniert. Auch wenn in den Erläuterungen ausgeführt wird, dass die verwaltungsverfahrensrechtliche Zuständigkeit des Bundes die Ausübung der Organisationseinheit durch die gegenbeteiligte Gebietskörperschaft nicht präjudiziert und die Behörde dadurch nicht zur Anschaffung der entsprechenden Hard- und Software verpflichtet ist, sind die Determinanten „zur Erleichterung und zur Sicherheit des elektronischen Verkehrs“ zu unbestimmt. So kann auch die Herabsetzung der Sicherheitsstandards eine „Erleichterung“ des elektronischen Verkehrs darstellen. Diese kann aber mit unter Umständen mit einem bestehenden IT-Sicherheitsmanagement der Behörde unvereinbar sein. Hinsichtlich der Sicherheit des elektronischen Rechtsverkehrs muss aber auch § 14 Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl. 165/1999 in der geltenden Fassung, berücksichtigt werden, der dem datenschutzrechtlichen Auftraggeber, das ist im konkreten Fall die jeweilige Behörde, vorschreibt, entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen, sowie § 52 Abs. 2 Z 4 DSG 2000, der das gröbliche außer Acht lassen der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen unter Strafandrohung stellt. Daher kann sich die Zuständigkeit

des Bundeskanzlers diesbezüglich nur auf allfällige Minimalanforderungen betreffend die Sicherheit des elektronischen Rechtsverkehrs (im Sinne eines Grundschutzes) beschränken.

 

Das bloße Anhörungsrecht der Länder und Gemeinden vor Erlassung der Verordnung erscheint nicht geeignet, die Interessen dieser gegenbeteiligten Gebietskörperschaften ausreichend zu berücksichtigen, welche auf Grund der Tatsache, dass die Mehrheit der
Materiengesetze in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, primär von diesen Regelungen betroffen sind.

 

Das erklärte Ziel, nämlich eine Vereinfachung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Vereinheitlichung zu bewirken, kann durch die vorgesehene Verordnungsermächtigung jedenfalls nicht erreicht werden. die in der vorgeschlagenen Bestimmung enthaltene Verordnungsermächtigung wird daher zur Gänze abgelehnt. Es wird weiters ausdrücklich gefordert, im Falle der Aufrechterhaltung dieser Verordnungsermächtigung eine Bestimmung dahingehend aufzunehmen, dass eine derartige Verordnung nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden darf.

 

Hinsichtlich der im vorgeschlagenen Entwurf normierten Kundmachungspflicht von Adressen sowohl im Internet als auch durch Anschlag an der Amtstafel, wird darauf hingewiesen, dass die Kundmachung von zulässigen E-Mail-Adressen an der Amtstafel weder zielführend noch praktikabel erscheint und auch nicht zu einem leicht auffindbaren Zugang zu Behörden beiträgt. Gerade bei großen Behördenaparaten, wie etwa beim Magistrat der Stadt Wien, ist es organisatorisch nicht möglich, lediglich eine einzige E-Mail-Adresse für alle Anbringen für zulässig zu erklären. Die Kundmachung aller für die jeweils wahrzunehmende Verwaltungsaufgabe zulässigen E-Mail-Adressen an der Amtstafel wäre weder überschaubar, noch könnte daraus irgendein Nutzen für die Beteiligten gezogen werden. Es ist nämlich primär davon auszugehen, dass jene Personen, die ihre Anträge, Gesuche, etc. elektronisch per E-Mail einbringen möchten und daher Interesse an der zulässigen E-Mail-Adresse haben, auch Zugang zum Internet haben und über dieses Medium - und nicht über die Amtstafel - diese

E-Mail-Adresse recherchieren. Umgekehrt wird derjenige, der keinen Zugang zur Internet hat und daher allenfalls die (postalische) Adresse der Behörde über die Amtstafel ermittelt, auch mangels Möglichkeit zur Versendung eines E-Mails kein Interesse
an der entsprechenden E-Mail-Adresse haben. Daher sollte eine Verpflichtung zur Kundmachung von E-Mail-Adressen lediglich im Internet und nicht zusätzlich auch an der Amtstafel bestehen.

 

Zu § 13 Abs. 5 AVG:

 

Während die derzeit geltende Regelung, für den Fall, dass ein Anbringen außerhalb der Amtsstunden eingebracht wird, gleichzeitig normiert, dass die behördliche Entscheidungsfrist erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen beginnt, enthält die vorgeschlagene Bestimmung keine derartige Regelung. Diese wurde offensichtlich ersatzlos gestrichen, ohne dass den Erläuterungen über die Beweggründe hierfür etwas zu entnehmen ist. Daraus muss geschlossen werden, dass der Zeitpunkt in dem die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt ident ist mit jenem des Einlangens bei der Behörde. Das erscheint jedoch bei sehr kurz bemessenen Entscheidungsfristen und zwar insbesondere dann, wenn das Anbringen nach Ende der Amtsstunden unmittelbar vor einem gesetzlichen Feiertag bzw. Wochenende eingebracht wird, als problematisch, weil hier die Entscheidungsfrist der Behörde um mehrere Tage verkürzt wäre. Es wird daher angeregt, eine der bisherigen Rechtslage entsprechende Regelung in § 13 Abs. 5 der Novelle aufzunehmen.

 

Weiter ist festzuhalten, dass § 13 Abs. 5 zweiter Satz AVG betreffend die Rechtzeitigkeit der Einbringung schriftlicher Anbringen in einer technischen Form, welche die Feststellung des Zeitpunktes des Einlangens ermöglicht, aus dem Rechtsbestand entfernt werden soll. Es wird aus Rechtssicherheitsgründen angeregt, diese Regelung jedenfalls beizubehalten, da andernfalls in vielen Fällen mit erheblichen Beweisschwierigkeiten bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Eingabe zu rechnen wäre.

 


Zu Art. 2 Z 8 (§ 14 Abs. 5 AVG):

 

Die bisherige Regelung des § 14 Abs. 2 Z 3 AVG, wonach die Niederschrift die Beurkundung durch den Leiter des Amtshandlung zu enthalten hat, soll durch die nunmehr vorgeschlagene Bestimmung des § 14 Abs. 5 ersetzt werden. Demnach wäre die Niederschrift vom Leiter der Amtshandlung zu unterschreiben. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten. Damit wird - offenkundig um den im Vorfeld der Novelle geführten Diskussion hinsichtlich der Erforderlichkeit der Amtssignatur zu begegnen - der Anschein erweckt, dass hier an Stelle der Amtssignatur auch andere technische Verfahren, die die beiden oben genannten Anforderungen erfüllen, zulässig wären, wie etwa jene, die derzeit der Übergangsbestimmung des § 82 Abs. 14 1. Satz entsprechen. In der Praxis wird aber weiterhin die Notwendigkeit bestehen, elektronisch erstellte Niederschriften auf Papier auszudrucken, etwa für diejenigen Beteiligten bzw. Parteien, denen die Niederschriften nicht elektronisch zugestellt werden können. Daher muss diese Regelung in Zusammenhang mit der Bestimmung des nunmehr vorgeschlagenen § 20 E-GovG gesehen werden, wonach ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde nur dann die Vermutung der Echtheit für sich hat, wenn es mit einer Amtssignatur signiert wurde. In diesem Kontext wird daher nach wie vor die Notwendigkeit bestehen, Niederschriften mittels Amtssignatur zu signieren. Gleiches gilt für die vorgeschlagenen §§ 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3 AVG. Es wird um allfällige diesbezügliche Klarstellungen in den Erläuterungen ersucht.

 

Auch wird im gegebenen Zusammenhang unter Hinweis auf § 14 Abs. 4 AVG darauf aufmerksam gemacht, dass in Hinblick auf die Authentizitätswirkung bereits signierter elektronische Dokumente eine nachträgliche Abänderung unzulässig erscheint. Es wird daher angeregt, die Anwendung des § 14 Abs. 4 hinsichtlich der Möglichkeit der Vornahme von Abänderungen bereits elektronisch signierter Dokumente auszuschließen.

 

Zusätzlich wird aus Rechtssicherheitsgründen angeregt, im Gesetz auch die Beurkundungserfordernisse einer Niederschrift in amtswegig eingeleiteten Verfahren zu regeln.

 

Zu Art. 2 Z 11 und Z 18 (§ 17 Abs. 1 bzw. 44b Abs. 2 AVG):

 

In diesem Zusammenhang wird angeregt, die Möglichkeit der Einsichtnahme in Akten im Wege des Internets allgemein auf elektronische Zugangsmöglichkeiten auszuweiten. So würden auch jene Fälle erfasst, wo eine Abfragemöglichkeit ohne Inanspruchnahme des Internets ermöglicht wird, etwa Abfragemöglichkeiten über externe Terminals, welche nicht auf einer Internetlösung basieren, sondern den direkten Zugriff auf elektronische Aktenstücke ermöglichen.

 

Zu Art. 2 Z 12 (§ 18 Abs. 4 AVG):

 

Obwohl generell begrüßt wird, dass vom unbedingten Erfordernis der Rückführbarkeit im § 19 Abs. 3 des ebenfalls in Begutachtung befindlichen Entwurfes der E-GovG-Novelle 2007 Abstand genommen wurde, birgt die Regelung der Amtssignatur in den §§ 19 und 20 E-GovG neu im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen § 18 Abs. 4 AVG Probleme in der Umsetzbarkeit. Das ab 2010 bestehende Erfordernis, dass Ausfertigungen in Form von Ausdrucken oder Kopien elektronischer Dokumente entweder die Voraussetzungen des § 20 E-GovG zu erfüllen haben - sprich, dass das zugrundeliegende elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen sein muss - oder vom Genehmigenden zu unterschreiben sind, würde für sogenannte Massenerledigungen einen erheblichen Aufwand in der Umstellung verursachen. Dem gegenüber ist kein Mehrwert für den Ausdruck erkennbar, da die Verifizierbarkeit des schriftlichen Dokumentes durch die Angaben der Behörde für den Empfänger ohnedies gegeben ist. Die andere Alternative - händische Unterschrift/Beglaubigung auf dem Ausdruck - birgt ebenfalls einen hohen (Personal-)aufwand in sich und wäre dem allgemeinen Ziel der E-Government-Strategie der Verwaltung wohl abträglich.

 


Zu Art. 2 Z 15, 21 und 22 (§ 36a in Verbindung mit § 49 Abs. 1 AVG):

 

Durch die in Aussicht genommene Regelung soll ein Zeugnisverweigerungsrecht schon immer dann eingeräumt werden, wenn der Zeuge Angehöriger einer Partei ist, das Vorliegen weiterer Voraussetzungen hierfür, wie in § 49 Abs.1 AVG in der gel-
tenden Fassung vorgesehen, ist nicht mehr erforderlich. Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es durch eine derartige Regelung zu einer weit gehenden Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechtes kommt und dadurch bedingt werden kann, dass nahe Verwandte durch unbegründete und absichtliche Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechtes der Behörde wertvolle Beweise vorenthalten können, welche andernfalls nicht zu erbringen sind. So hat die Behörde etwa im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die familiären Verhältnisse der Antragsteller, die Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen sowie ihre persönlichen Lebensumstände umfassend zu prüfen (§ 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes - StbG). Hierbei kommen naturgemäß gerade den unter Wahrheitspflicht getätigten zeugenschaftlichen Angaben naher Angehöriger maßgebliche Bedeutung zu. Weiters ist die Behörde etwa nach § 11a Abs. 1 Z 1 StbG auch verpflichtet, den gemeinsamen Haushalt mit dem Ehegatten zu prüfen. Daher wird bei Zweifel des Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes regelmäßig der Ehegatte als Zeuge einvernommen. Dieser könnte sich zukünftig durch den bloßen Hinweis auf seine Stellung als Angehöriger im Sinne des § 36a AVG jeder Aussage entschlagen, was zu erheblichen Schwierigkeiten in der Wahrheitsfindung führen würde.

 

Zusätzlich ist anzumerken, dass in den Materialien zur Novellierung des § 49 Abs. 1 im gegebenen Zusammenhang lediglich ausgeführt wird, dass diese der Anpassung an die BAO diene. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die BAO als Verfahrensnorm, welche - grob gesprochen - die Abwicklung von Angelegenheiten, welche die Abgabenbehörden des Bundes zu vollziehen haben, regelt, einen weitaus engeren und spezifischeren Anwendungsbereich als das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz hat und daher keinesfalls - wie oben auch dargelegt - angenommen werden kann, dass eine Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechtes wie in der abgabenrechtlichen Vorschrift auch im AVG gerechtfertigt und zielführend ist. Es wird daher vorgeschlagen, von der diesbezüglichen Novellierung des § 49 Abs. 1 AVG Abstand zu nehmen.

 

Zu Art. 3 Z 9 (§§ 4 und 5 des Zustellgesetzes):

 

Durch die in Aussicht genommene Novellierung wird die bisherige Rechtslage, wonach im Falle der unterbleibenden Bekanntgabe einer Ortsabwesenheit durch den Adressaten bei der Behörde oder dem Zustelldienst eine Glaubhaftmachung der Ortsabwesenheit durch den Empfänger vorgesehen war, dahingehend abgeändert, dass eine derartige Glaubhaftmachung nicht mehr notwendig erscheint. Die nunmehr entfallende diesbezügliche Regelung des § 4 Abs. 3 des Zustellgesetzes wird harmonisierend mit § 16 Abs. 5 und 17 Abs. 3 ZustG dahingehend ausgelegt, dass im Falle einer Anwendung dieser Bestimmungen ohne vorherige Anzeige der Ortsabwesenheit diese glaubhaft zu machen ist, widrigenfalls die Rechtswirkungen einer Ersatzzustellung bzw. Hinterlegung behördlicher Schriftstücke jedenfalls eintreten (vgl. hierzu etwa Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage S. 353). Da besonders Fragen einer allfälligen Ortsabwesenheit während eines bestimmten Zeitraumes von einer Abgabestelle die Behörde in vielen Fällen vor unlösbare Beweisprobleme stellen kann, wird angeregt, eine derartige Bescheinigungspflicht des Empfängers weiterhin gesetzlich vorzusehen.

 

Weiters wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Abstellen darauf, ob die Behörde Grund zur Annahme des nicht regelmäßigen Aufenthaltes des Empfängers an der Abgabestelle hat, nicht zielführend erscheint, da - besonders bei verfahrenseinleitenden Schriftstücken - die Behörde selbst wohl kaum jemals Grund zu einer derartigen Annahme haben wird, so lange etwa eine aufrechte Meldeadresse besteht. Besser wäre es, wie bisher auf den objektiven Umstand der (längeren) Ortsabwesenheit abzustellen und diese - wie eben ausgeführt - einer Bescheinigungsverpflichtung zu unterwerfen.

 


Zu Art. 3 Z 16 (§ 10 ZustG):

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in Aussicht genommene Regelung keine Anordnung für den Fall trifft, dass Beteiligte und Parteien zwar über eine Abgabestelle im Inland verfügen, die Behörde jedoch auf Grund deren nicht regelmäßigen Aufenthalt (§ 5 der Novelle zum ZustG) eine Zustellung an diese nicht verfügen darf. Es wird angeregt, den Anwendungsbereich des § 10 ZustG entsprechend zu erweitern.

 

Zu Art. 3 Z 39 (§ 22 Abs. 3 und 4 ZustG):

 

Nach dieser Bestimmung kann an Stelle der Übersendung des Zustellnachweises auch die elektronische Übermittlung einer Kopie treten. Weiters wird normiert, dass das Original des Zustellnachweises in diesem Fall mindestens drei Monate nach Übersendung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zu übersenden, allenfalls spätestens nach vier Monaten zu vernichten ist. In der Erläuterungen wird dazu ausgeführt, dass diese Frist von drei Monaten ausreichend erscheint, um den Zustellnachweis auf das Vorliegen von Mängeln (z. B. unzureichende Auflösung, Unvollständigkeit) zu
überprüfen und davon auszugehen ist, dass die (mängelfreie) Kopie des Zustellnachweises denselben Beweiswert hat, wie das Original. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Zustellnachweis nach derzeitiger Rechtslage eine öffentliche Urkunde ist und gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Dies müsste aber auch für die elektronisch
übermittelte Kopie des Zustellnachweises gelten, zumal in der Praxis Zustellmängel zumeist weit später als nach drei Monaten geltend gemacht werden. Die oben zitierte Erläuterung, dass davon auszugehen ist, dass die (mängelfreie) Kopie denselben Beweiswert hat, wie das Original, erscheint daher in diesem Zusammenhang nicht ausreichend um allenfalls im Verfahren auftretenden Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Vielmehr ist es erforderlich, die Beweiskraft der elektronischen Kopie des Zustellnachweises im Gesetz zu verankern.

 

Zu § 22 Abs. 4 ZustG wird zudem angemerkt, dass an die Stelle der Unterschriftsleistung die Anbringung eines Schriftzuges auf eine technische Vorrichtung tritt. Es wird in diesem Zusammenhang um Klarstellung ersucht, dass hiermit wohl nur die Anbringung der Unterschrift auf einer technischen Vorrichtung gemeint ist.

 

Zu Art. 3 Z 49:

 

Zu § 32 Abs. 1 ZustG:

 

Die hier vorgesehene Kompetenz des Bundeskanzlers, mangels näherer Unterscheidung auch für die Länder und Gemeinden den elektronischen Zustelldienst auszuschreiben und damit einen Vertrag zu schließen, ist kompetenzwidrig, da nach Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG die Vergabe von Aufträgen durch das Land und die Gemeinden Landessache ist. Da die Landes- und Gemeindebehörden nach § 29 Abs. 1 Zustellgesetz ein Entgelt für die Erbringung der Leistungen des Zustelldienstes zu leisten haben, obliegt auch diesen Landes- und Gemeindebehörden, im Wege der Ausschreibung das für sie günstigste Angebot zu finden. Von der Kompetenzbestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Art. 11 Abs. 2 B-VG ist die vorgesehene Regelung jedenfalls nicht gedeckt.

 

Zu § 37 ZustG:

 

Durch die in Aussicht genommene Regelung des § 37 Abs. 1 ZustG betreffend Zustellungen ohne Zustellnachweis an eine elektronische Adresse oder über das elektronische Kommunikationssystem und damit einhergehend die Streichung des § 4 Abs. 5 letzter Satz ZustG laufen funktionierende und auch breit genutzte Lösungen im Bereich der Stadt Wien, wie etwa die elektronische Abwicklung der Verfahren nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, Gefahr, in der bisherigen Form nicht mehr betrieben werden zu können. Die nach der neuen Rechtslage notwendige Zustellung über elektronische Zustelldienste oder damit verbunden die zwingende Verwendung der Bürgerkarte durch die betroffenen Personen würde - nach entsprechender kostenintensiver Adaptierung der bisher eingesetzten Systeme - mangels breiter Akzeptanz der Bürgerkarte massiv an Bedeutung verlieren und käme es damit einhergehend zu einer Ausweitung der konventionell abgeführten Verfahren. Abgesehen von den dadurch

frustrierten Investitionen in elektronische Verfahren und zu erwartenden Mehrkosten durch den zu prognostizierenden Anstieg der Fälle nichtelektronischer Verfahrensabwicklung würde so auch der intendierte Abbau von Zugangsbarrieren zu E-Govern­ment Lösungen konterkariert werden. Es wird daher gefordert, dass gängige Mechanismen auf Username/Passwort-Basis zur rechtsgültigen Vornahme von Zustellungen auch mit Zustellnachweis verwendet werden können.

 

Weiters wird die Beibehaltung der Zustellungsmöglichkeit per Fax im § 37 Zustellgesetz begrüßt, unverständlich erscheint jedoch, warum diese seit Jahren bewährte Art der Zustellung insofern verschärft werden soll, als die Zustellwirkung erst drei Werktage nach Übermittlung eintritt. Bei Zweifeln hat die Behörde ohnedies nach der vorgesehenen Regelung den Nachweis zu führen, ob und wann das Dokument in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist. In den Erläuterungen findet sich auch keine Begründung für die Änderung.

 

§ 37a ZustG:

 

Entsprechend den Erläuterungen handelt es sich dabei um Fälle, in denen Antragstellung und Zustellung in derselben technischen Umgebung (z. B. einer Webanwendung, sog. „online-Dialogverkehr“) und in engem zeitlichem Zusammenhang erfolgen.

 

Die unmittelbare persönliche Ausfolgung eines elektronischen Dokuments an den Em­pfänger direkt bei der Behörde oder am Ort der Amtshandlung (z. B. etwa die Übergabe eines Datenträgers) wird vom Novellenentwurf nicht behandelt und wird angeregt,
auch derartige Fälle in den Anwendungsbereich des § 37a aufzunehmen, wobei diesfalls die Identitätsfeststellung durch die Bürgerkarte zu Gunsten einer herkömmlichen Identitätsfeststellung entfallen könnte.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

 

                                                                                 Dr. Peter Krasa

Mag. Jürgen Fischer                                                Obersenatsrat


Ergeht an:

1.            Präsidium des Nationalrates

2.            alle Ämter der Landes-

regierungen

3.            Verbindungsstelle der

          Bundesländer

4.            Frau

SR Dr. Renate Mohr

als Sprecherin der MBÄ

5.            MDZ

6.            MD-OS

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8.            MA 4

9.            MA 5

10.       MA 6

11.       MA 7

12.       MA 11

13.       MA 13

14.       MA 14

15.       MA 15

16.       MA 17

17.       MA 22

18.       MA 24

19.       MA 26

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21.       MA 35

22.       MA 36

23.       MA 37

24.       MA 50

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30.       MA 62

31.       MA 63

32.       MA 64

33.       MA 65

34.       UVS Wien

35.       Bundespolizeidirektion Wien