Bundeskanzleramt

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1014 Wien

 

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ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-42/62-2007

26.9.2007

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

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2164

TEL  (0662) 8042 -

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Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007; Stellungnahme

Bezug: Zl BKA-600.127/0011-V/A/1/2007

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu Art 1 (Änderungen des EGVG) des im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurfs teilt das Amt der Salzburger Landesregierung mit, dass dagegen von seinem Standpunkt aus keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

Zu den geplanten Art 2 und 3 des gleichen Gesetzentwurfs gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

I. Zu Art 2 (Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):

 

Zu § 13 AVG:

1. Allgemeines:

1.1. Eine dem zweiten Satz des § 13 Abs 5 AVG des Entwurfs eines Verfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2006 (do Zl BKA-600.127/0004-V/1/2006) vergleichbare Bestimmung fehlt im geplanten § 13, obwohl die seinerzeitige Überlegung, „diejenigen Bestandteile des § 13 Abs. 9 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr 158/1998 wieder [aufzunehmen], die durch die Novelle BGBl I Nr. 10/2004 versehentlich eliminiert worden sind“, unverändert aktuell ist.

Gemäß dem damals geplanten § 13 Abs 5 AVG konnten Behörden schriftliche Anbringen und andere eingereichte Unterlagen in Kopie zum Akt nehmen; im Hinblick auf den Beweiswert wurden diese Kopien dem Original gleichgestellt, wenn sichergestellt war, dass die in Kopie erfassten Unterlagen nachträglich nicht mehr verändert werden können.

Im seinerzeitigen Begutachtungsverfahren wurde diese Bestimmung als Grundlage für die Führung von elektronischen Akten als unbedingt notwendig erachtet und auch begrüßt.

1.2. Im Hinblick auf die große Bedeutung von elektronischen Aktenverwaltungssystemen ist es unbedingt erforderlich, eine der seinerzeitigen Entwurfsfassung des § 13 Abs 5 AVG vergleichbare gesetzliche Regelung zur beweisrechtlichen Gleichstellung elektronischer Kopien mit den in der vorgeschriebenen (Papier-)Form errichteten Urkunden in das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 aufzunehmen. Im Unterschied zum seinerzeitigen § 13 Abs 5 AVG sollte der Anwendungsbereich dieser Bestimmung jedoch nicht nur auf von den Beteiligten eingereichte Dokumente (arg: „schriftliche Anbringen und andere eingereichte Unterlagen“) beschränkt werden, sondern auch auf andere, etwa von anderen Behörden oder von Zustelldiensten (vgl dazu § 22 Abs 3 ZustG, der die elektronische Übermittlung einer Kopie des physisch vorhandenen Zustellnachweises erlaubt) erhaltene Dokumente ausgedehnt werden.

2. Zu Abs 2 und 5:

2.1. Gemäß dem zweiten Satz des Abs 2 können schriftliche Anbringen nach Maßgabe bestehender technischer Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bestehende technische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs, Beschränkungen auf bestimmte Adressen der Behörde sowie allfällige besondere Formen der elektronischen Übermittlung sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

Gemäß dem letzten Satz des Abs 5 sind die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

2.2.1. Die im Hinblick auf die Äußerung des Bundeskanzleramtes vom 24. Februar 2005 (do Zl BKA-810.287/0035-V/3/2007) doch überraschende Rechtsansicht, die geplanten Abs 2 und 5 enthalten keine Ermächtigungen zur Erlassung von (Durchführungs-)
Verordnungen wird seitens des Landes Salzburg – allerdings nur unter der nicht unwesentlichen (jedoch im Gesetzestext nicht ausgesprochenen) Voraussetzung, dass es tatsächlich Sache „der jeweiligen Behörde“ ist, diese Festlegungen zu treffen und kundzumachen (besser wäre wohl das Wort „bekanntzugeben“) – geteilt: Sollten diese Bestimmungen nämlich wirklich eine Verordnungsermächtigung (der Behörden) enthalten, so nähme der Bundesgesetzgeber gleichzeitig auch die Kompetenz in Anspruch, die Art ihrer Kundmachung zu regeln (arg: „durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet“). Art 11 Abs 3 B-VG enthält jedoch eine ausdrückliche Regelung der Frage, welcher Gesetzgeber zuständig ist, die Art der Kundmachung einer Verordnung zu regeln. Demnach sind Durchführungsverordnungen zu den nach Art 11 Abs 1 und 2 B-VG ergehenden Bundesgesetzen, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Im jeweils zweiten Satz des Abs 2 und 5 wird nun – unter der Prämisse, dass es sich bei diesen Bestimmungen um eine Verordnungsermächtigung der „Behörden“ handelt – insofern „etwas anderes bestimmt“, als „die Behörde“ die Verordnung zu erlassen hat und daher nicht nur im Sinn der Grundregel des Art 11 Abs 3 B-VG der Bund (organisatorische Bundesbehörden), sondern auch die Länder (gemeint wiederum organisatorische Landesbehörden wie der Landeshauptmann, die Landesregierung oder Bezirksverwaltungsbehörden)
 zur Verordnungserlassung berufen sind. Im Umkehrschluss aus der im letzten Satz des Art 11 Abs 3 B-VG enthaltenen und auf Angelegenheiten gemäß Art 11 Abs 1 Z 4 und 6 B-VG eingeschränkten Ermächtigung des Bundesgesetzgeber, die Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen zu regeln, ergibt sich, dass sich die Kompetenz der Bundesgesetzgebers gerade nicht auf die Regelung der Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen in den Angelegenheiten des Art 11 Abs 2 B-VG erstreckt. Im Sinn einer verfassungskonformen Interpretation sind die im jeweils letzten Satz des Abs 2 und 5 enthaltenen Bestimmungen daher so zu verstehen, dass diese – trotz der Rechtswirkungen für die Verfahrensparteien, die sich aus der in ihr vorgesehenen Kundmachung ergeben – nicht als Verordnungsermächtigung zu deuten sind. Die Erläuterungen weisen auch völlig zu Recht darauf hin, dass die Frage, ob solche Regelungen erlassen werden können, sich nicht nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, sondern nach allfälligen Organisationsvorschriften richtet. Da in Salzburg keine organisationsgesetzliche Grundlage für die Festlegung der Adressen von Behörden und der technischen Formen, in denen Anbringen an sie gestellt werden können, besteht, kommt eine Verordnungserlassung nicht in Betracht. Es hat daher jede Landesbehörde für sich die genannten Festlegungen zu treffen und nach außen in der von § 13 Abs 2 und 5 AVG vorgesehenen Form kundzumachen.

2.2.2. Dass jedoch der Verfahrensgesetzgeber eine solche Kundmachungsverpflichtung regeln kann, ergibt sich aus dem Versteinerungsmaterial (insbesondere bezüglich Amtsstunden und Zeiten des Parteienverkehrs), wozu auf die zutreffenden Ausführungen in den Erläuterungen verwiesen wird.

2.2.3. Zur Klarstellung wird daher vorgeschlagen, den jeweils zweiten Satz des Abs 2 und 5 wie folgt zu formulieren:

„Die Behörde hat bestehende technische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs, Beschränkungen auf bestimmte Adressen der Behörde und allfällige Formen der elektronischen Übermittlung sowie die Amtsstunden und die für den Parteienverkehrbestimmte Zeit im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel allgemein bekannt zu machen.“

2.2.4. Zur Frage, ob und inwieweit die Bekanntmachung von Beschränkungen des elek­tronischen Verkehrs – zB der verwendbaren Dateiformate – durch die Behörde auch durch Anschlag an der Amtstafel sinnvoll ist, wird zu bedenken gegeben, dass diese Art der Kundmachung nicht mit der rasanten technischen Entwicklung oder mit den raschen Veränderungen auf diesem Gebiet mithalten kann. Die Verpflichtung zur Kundmachung an der Amtstafel würde zu einer Fülle von permanenten Kundmachungsakten führen. Eine Kundmachung der Beschränkungen des elektronischen Verkehrs an der Amtstafel ist aber gerade für jene Beteiligten, die sich dieses Kommunikationsmittels bedienen wollen, ohne praktischen Wert, da diese voraussetzungsgemäß ohnehin über einen Internetanschluss verfügen (müssen). Die Bekanntmachung der Beschränkungen des elektronischen Verkehrs ausschließlich im Internet ist daher ausreichend.

2.2. An der im dritten Satz des Abs 2 geplanten Ermächtigung des Bundeskanzlers, den elektronischen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten im Interesse einer Erleichterung und seiner Sicherheit durch Verordnung näher zu regeln, bestehen vor dem Hintergrund der Abgrenzung zwischen der den Ländern zukommenden Organisationskompetenz und der dem Bund zukommenden Kompetenz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens gemäß Art 11 Abs 2 B-VG erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg 8.466 zur Frage der Zuordnung einer Norm zum Organisationsrecht ausgesprochen, dass „im Grenzbereich eine eindeutige Zuordnung allein vom Begriff her nicht möglich ist“ und dass sich „eine Zuordnung in Zweifelsfällen daran orientieren [muss], ob der Bezug der Norm zur abstrakten Organisation oder ob der Bezug der Norm zu konkreten Funktion im Vordergrund steht“. Bei der kompetenzrechtlichen Beurteilung der Frage, welche Gesetzgebungsautorität zur Regelung von Fragen der EDV-Ausstattung von Behörden zuständig ist, überwiegt im Sinn dieser Zuordnungsregel der Bezug zur (abstrakten) Organisation. Dem Verfahrensgesetzgeber obliegt es lediglich, an den organisationsrechtlichen Festlegungen anzuknüpfen und die daraus resultierenden verfahrensrechtlichen Folgen zu regeln. Es besteht daher keine Kompetenz des Verfahrensgesetzgebers, die technischen Voraussetzungen des Rechtsverkehrs zwischen dem Bürger und den Behörden zu regeln.

2.3. Das Verhältnis zwischen einer im Verordnungsweg getroffenen Festlegung des Bundeskanzlers gemäß dem dritten Satz und der im zweiten Satz des Abs 2 enthaltenen Verpflichtung der Behörden, die technischen Beschränkungen sowie besondere Formen des elektronischen Verkehrs im Internet oder durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu geben, ist unklar: Kann die jeweilige Behörde aus den vom Bundeskanzler getroffenen Festlegungen auswählen oder hat die Behörde diese Festlegungen als Mindestinhalt jedenfalls zu übernehmen und im Sinn des zweiten Satzes des Abs 2 lediglich zu konkretisieren und zu ergänzen?  

Wie auch immer: Durch eine einheitliche Festlegung gemäß dem dritten Satz des Abs 3 wird ein Nivellierungszwang zur Anschaffung und zum Angebot der entsprechenden Hard- und Softwareprodukte geschaffen. Die Erwartungshaltung der Beteiligten wird zu Recht dahin gehen, dass alle Behörden die in der Verordnung des Bundeskanzlers genannten Kommunikationsmittel anbieten und von ihnen auch genutzt werden können. Behörden, die nicht alle der in der Verordnung des Bundeskanzlers angeführten Formen des elektronischen Verkehrs anbieten, werden gegenüber den Beteiligten in einen Begründungsnotstand kommen.

Es wird daher der Entfall der im dritten Satz des Abs 2 geplanten Ermächtigung des Bundeskanzlers gefordert. Die gemäß den Erläuterungen erforderlichen Abstimmungen werden bereits im Rahmen der bewährten BLSG-e-Gov-Zusammenarbeit durchgeführt; die Empfehlungen dieses Arbeitskreises stellen bereits jetzt die in den Erläuterungen angesprochene Interoperabilität der IT-Systeme zwanglos, effektiv und ohne Bürgerirritationen sicher. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann auch rascher auf technologische Veränderungen reagiert und der notwendige Austausch von Fachwissen bestens organisiert werden. Auch hier gilt, dass eine Regelung des technischen Verkehrs zwischen der Behörde und den beteiligten im Verordnungsweg nicht mit der rasanten technischen Entwicklung oder mit den raschen Veränderungen auf diesem Gebiet mithalten können wird.

Sollte jedoch an der geplanten Verordnungsermächtigung des Bundeskanzlers festgehalten werden, wird gefordert, das bloße Anhörungsrecht der Länder durch einen Zustimmungsvorbehalt der Länder zu einer Kundmachung der Verordnung – etwa nach dem Vorbild des zweiten Satzes des Art 14b Abs 4 B-VG – zu ersetzen.

3. Zu Abs 4:

3.1. Gemäß Abs 4 hat die Behörde dem Einschreiter im Fall der „Nichteinhaltung von sich aus der Kundmachung gemäß Abs 2 ergebenden technischen Beschränkungen oder bei Nichteinhaltung einer Verordnung im Sinn des Abs 2“ die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Unklar ist, ob auch die Einbringung an einer falschen, nicht bekannt gemachten oder in einer Verordnung festgelegten Adresse der an sich zuständigen Behörde diese auch dazu verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Wenn dem so ist, ist der Behörde – entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen – eine (interne) Weiterleitung des Anbringens auf Gefahr und Risiko des Einschreiters an die richtige Einbringungsadresse nach dem Vorbild des geltenden § 13 Abs 1 AVG verwehrt. Ein schnelles und flexibles Reagieren auf Irrläufer innerhalb einer Behörde wird daher von einem zeit- und damit kostenaufwändigen Zwischenverfahren abgelöst.

Es wird daher gefordert, eine dem geltenden § 13 Abs 1 AVG vergleichbare Regelung beizubehalten.

3.2. Nicht geregelt ist der Fall, in dem der Befall eines Anbringens mit Viren erst beim Aufruf der E-Mail festgestellt wird. Unter Umständen sind zu diesem Zeitpunkt bereits keine Informationen mehr vorhanden, die notwendig wären, um einen Mängelbeseitigungsauftrag zu erteilen.

4. Zu Abs 5:

Gemäß den Erläuterungen zu Abs 5 gilt, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden ein Empfangsgerät empfangsbereit hält und ein Anbringen zwar außerhalb der Amtsstunden, aber noch innerhalb der offenen Frist bei ihr einlangt, dieses als fristgerecht eingebracht. Diese Erläuterungen finden im Gesetzestext jedoch keine Grundlage. Im Gegenteil: Der geltende zweite Satz des Abs 5, auf den diese Erläuterungen zutreffen würden, ist im geplanten Abs 5 nicht mehr enthalten.

Auch fehlt eine dem dritten Satz des geltenden Abs 5 vergleichbare Regelung des Beginns behördlicher Entscheidungsfristen im Fall eines zulässigen Anbringens außerhalb der Amtsstunden.

Die im zweiten und dritten Satz des geltenden Abs 5 enthaltenen Regelungen sind für die Behörden von allergrößter Bedeutung und sollten daher beibehalten werden.

 

Zu § 14:

1. Die im § 14 Abs 5 geplante Regelung, wonach die Verhandlungsschrift von zumindest drei Beteiligten zu unterschreiben ist, wird als wenig praktikabel abgelehnt. Gerade bei Beteiligten (§ 8 AVG) ist es schwer vorstellbar, dass diese auch noch am Schluss einer mündlichen Verhandlung anwesend sind, zumal in der Praxis beobachtet werden kann, dass Beteiligte nach Abgabe ihrer Stellungnahme den Verhandlungsort verlassen.

Unklar ist auch, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen den geplanten § 14 Abs 5 hat.

2. Gemäß dem letzten Satz des § 14 Abs 5 kann an die Stelle der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.

Dem folgend müsste es auch möglich sein, dass an Stelle der Unterschrift eine Art „Quittierung“ in einem DV-System (Fabasoft-Unterschrift oder Speichern des Benutzercodes) gesetzt wird, wenn der Zugang zum DV-System nur persönlich möglich ist.

Um eine diesbezügliche Klarstellung in den Erläuterungen wird ersucht.

 

Zu den §§ 14, 16 und 18:

Gemäß den §§ 14 Abs 5, 16 Abs 2 und 18 Abs 3 kann, wenn eine Niederschrift, ein Aktenvermerk oder eine schriftliche Erledigung elektronisch erstellt wurde, an die Stelle der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung, des Verfassers des Aktenvermerks oder des Genehmigenden der Erledigung jeweils ein Verfahren zum Nachweis von dessen Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) und der Authentizität des Inhalts des Behördenakts (§ 2 Z 5 E-GovG) treten. Die anstelle der eigenhändigen Unterschrift vorgesehenen Verfahren zum Nachweis der Identität und der Authentizität sind technologieoffen formuliert, so dass davon ausgegangen wird, dass diesen Anforderungen auch herkömmliche UID/PWD-Lösungen für den behördeninternen Bereich entsprechen (vgl dazu: Allgemeine Überlegungen zur Identifizierung mit User-ID (UID) und Passwort (PWD), White Paper, sec-layer-uid 0.0.1 vom 22.2.2007, veröffentlicht auf: e-Government Bund-Länder-Gemeinden).

Es wird um eine Klarstellung dahingehend ersucht, dass auch herkömmliche UID/PWD-Lösungen für den behördeninternen Bereich diesen Anforderungen entsprechen.

 

Zu § 17:

Es wird vorgeschlagen, Abs 1 dahingehend zu ergänzen, dass eine Akteneinsicht auch auf eine andere technische Weise (wie etwa einer Abspeicherung des Inhalts auf USB-Stick, CD oder durch Einsichtnahme auf dem Bildschirm) erfolgen kann.

 

Zu § 18:

1. Gemäß dem zweiten Satz des § 18 Abs 4 haben Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit Inkrafttreten des geplanten Vorhabens (1. Jänner 2008) eine Amtssignatur nach § 19 E-GovG zu enthalten. Ist bereits die Genehmigung der Erledigung (§ 18 Abs 3) unter Verwendung der Amtssignatur erfolgt, dann enthält jede elek­tronische Ausfertigung automatisch diese Amtssignatur.

Aufgrund der bislang unmöglichen technischen Realisierbarkeit der Amtssignatur hat das Land Salzburg bis dato keine Umsetzungsschritte unternommen. Eine Umsetzung bis zum geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vorhabens (§ 82 Abs 15 AVG) ist daher nicht möglich. Für einen Übergangszeitraum zumindest bis zum Ende des Jahres 2008 sollten bei Ausfertigungen von elektronischen Dokumenten im Sinn einer weitgehenden Technologieoffenheit neben der Amtssignatur auch andere gleichwertige Verfahren zum Nachweis einer Behördenerledigung (§ 19 Abs 2 E-GovG) zugelassen werden.

2. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken oder Kopien elektronischer Dokumente („Papierausfertigungen“) haben gemäß dem dritten Satz des § 18 Abs 4 entweder die Voraussetzungen des § 20 E-GovG (rückführbar bzw verifizierbar amtssigniert) zu erfüllen oder die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten, die auch durch eine Beglaubigung der Kanzlei ersetzt werden kann. Gemäß dem geplanten § 82 Abs 14 AVG kann im Fall von schriftlichen Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen oder von schriftlichen Ausfertigungen, die an einer elektronischen Zustelladresse – also gemäß dem geplanten § 37 Abs 1 des Zustellgesetzes ohne Zustellnachweis – zugestellt werden sollen, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 von einer Amtssignatur, Unterschrift oder Beglaubigung abgesehen werden.

Die Verwendung der Amtssignatur bei schriftlichen Ausfertigungen elektronischer Dokumente wirft jedoch massive Probleme auf. Der im geplanten § 82 Abs 14 AVG festgelegten Übergangsfrist liegt die Annahme zugrunde, dass bei einer in diesem Zeitraum durchgeführten Umstellung der bestehenden Drucklösungen auf Einzeldokumente und auf gängige Dokumentenformate die Implementierung der Amtssignatur nur einen zu vernachlässigenden Mehraufwand bedeutet. Eine Überprüfung der bestehenden Lösungen hat jedoch ergeben, dass die Druckstraßenlösungen für die Verarbeitung von Einzeldokumenten bei Massenerledigungen nicht geeignet sind. Darüber hinaus müssen elek­tronische Erledigungen und Ausdrucke auf Druckstraßen unterschiedlich gestaltet sein, da bei solchen Ausdrucken Vorlagen bzw Vordrucke zum Einsatz kommen.

Andererseits bewirkt das Anbringen einer Amtssignatur auf dem Ausdruck keinen Mehrwert – weder für den Beteiligten noch für die Verwaltung. Die Signaturinformationen gehen bei Verwendung gängiger Signatursysteme beim Ausdruck verloren (Medienbruch). Die Angabe einer Telefonnummer zur Verifizierung würde einer Aufforderung zu vermehrten Rückfragen gleichkommen. In der Praxis sind bisher keine Probleme mit nicht unterschriebenen Ausfertigungen entsprechend der derzeitigen Gesetzeslage bekannt.

Daher steht einem immens hohen Aufwand und einer Fülle von derzeit noch nicht gelösten Problemen im Zusammenhang mit der Amtssignatur auf schriftlichen Ausdrucken kein erkennbarer Nutzen gegenüber.

Auch erscheint eine eigenhändige Unterschrift von Massenerledigungen nicht praktikabel.

Es wird daher die (unbefristete) Aufnahme einer am letzten Satz des § 18 Abs 4 AVG in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 158/1998 angelehnten Bestimmung vorgeschlagen. Korrespondierend dazu ist auch zu regeln, dass auf Papier ausgedruckte elektronische Dokumente einer Behörde die Vermutung der Echtheit für sich haben.

3. Der geplante § 18 lässt eine Regelung für Ausdrucke aus Fachapplikationen, die nur Daten an einen Drucker liefern, auf dem sie mit Druckformularen verknüpft ein Druckdokument erzeugen, vermissen. Diesen Ausdrucken liegt kein elektronisches Dokument zu Grunde. Eine entsprechende, den § 18 ergänzende Regelung könnte entweder nach dem Vorbild des § 18 Abs 4 AVG in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 158/1998 oder durch eine Anpassung des § 20 E-GovG getroffen werden.

 

Zu § 49:

Der (neue) Zeugnisverweigerungsgrund des unmittelbaren Vermögensnachteils wird als überschießen abgelehnt. Es sollt die geltende Regelung („unmittelbarer bedeutender Vermögensnachteil“) beibehalten werden.

 

II. Zu Art 3 (Änderungen des Zustellgesetzes):

 

Zu § 22:

Im Abs 3 werden neben der konventionellen Übermittlung des Zustellnachweises an die Behörde zwei weitere Formen der Übermittlung zugelassen: Die elektronische Übermittlung einer Kopie des physisch vorhandenen Zustellnachweises (zB durch Einscannen des physisch vorhandenen Zustellnachweises) und die Übermittlung eines elektronisch erstellten Zustellnachweises. Damit die (mängelfreie) elektronische Kopie des physischen Zustellnachweises und der elektronisch erstellte Zustellnachweis dem Original in Hinblick auf den Beweiswert „als gleichwertig an die Seite“ gestellt werden können, muss sichergestellt sein, dass die Unterschrift auf der Kopie oder der elektronisch erfasste Schriftzug im selben Ausmaß eine Überprüfung auf ihre Echtheit erlaubt wie die Unterschrift auf dem Original.

Die Erläuterungen lassen jedoch einen Unterschied zwischen dem Beweiswert einer
elektronischen Kopie eines physischen Originaldokumentes und dem Original selbst erkennen.

Solange jedoch elektronisch erstellte oder für die Behörde im Weg der Übermittlung erstellte Dokumente hinsichtlich ihres Beweiswertes dem eines Originals nicht vollkommen gleichwertig sind, wird eine elektronische Aktenführung mit großer Rechtsunsicherheit behaftet sein.

 

Zu den §§ 22, 33, 35 und 37a:

In den §§ 22 Abs 4, 33 Abs 1 und 3, 35 Abs 3 und 37a ist zur Identifikation und Authentifizierung die Verwendung der Bürgerkarte vorgesehen. Anders als im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sieht das Zustellgesetz keine anderen gleichwertigen elektronischen Verfahren zum Nachweis der Identität einer Person und der Authentizität des Inhalts vor. Um die Nutzung der Möglichkeiten der elektronischen Zustellung sowohl auf Seiten der Behörden als auch auf Seiten der Bürger stärker zu fördern, sollte von einer derart einschränkenden Formulierung zugunsten einer technologieoffenen Formulierung (etwa durch die Festlegung eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG)) Abstand genommen werden.  

Besondere Probleme bereitet in diesem Zusammenhang die im geplanten § 37a ZustG enthaltene Nachfolgebestimmung zum geltenden § 4 Abs 5 ZustG, der die unmittelbare elektronische Ausfolgung an den Empfänger nur mehr dann zulässt, wenn dieser seine Identität und die Authentizität mit der Bürgerkarte nachgewiesen hat. (Nach dem geltenden § 4 Abs 5 ZustG kann der Empfänger seine Identität und die Authentizität der Kommunikation in jeder geeigneten Form nachweisen.) Der übergangslose Umstieg auf das Bürgerkartenkonzept würde einen immensen Umstellungsaufwand für bereits existente und breit angelegte Lösungen im Bereich der Länder und Gemeinden bedeuten.

Insbesondere unter diesem Aspekt wird auch im Zustellgesetz eine entsprechend technologieoffene Lösung gefordert. Mittels User-ID/PWD-Lösungen  können – je nach konkreter Ausgestaltung (vgl zentrales UID/PWD) – Zustellungen auf jedem Sicherheitsniveau durchgeführt werden.

 

Zu § 30:

Gemäß Abs 1 dürfen Zustellleistungen nur von elektronischen Zustelldiensten erbracht werden; die Zulassung eines Zustelldienstes erfolgt durch Bescheid des Bundeskanzlers. In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützten sich die im geplanten Art 3 enthaltenen Bestimmungen, soweit sie das Verwaltungsverfahren betreffen, auf Art 11 Abs 2 B-VG. Demnach liegt die Zuständigkeit zur Vollziehung teilweise bei den Ländern. Nur zur Erlassung von Durchführungsverordnungen – im geplanten Abs 1 ist aber ausdrücklich von einem Bescheid die Rede – besteht eine allgemeine Zuständigkeit des Bundes. Auch Art 11 Abs 4 B-VG ist keine geeignete Grundlage für die geplante Ermächtigung des Bundeskanzlers zur allgemeinen Anerkennung von Zustelldiensten durch Bescheid, da dieser auf die Sachmaterie abstellt, innerhalb der sich das konkrete Verwaltungsverfahren (einschließlich der Zustellungen) abspielt.

 

Zu den §§ 33 und 35:

Gemäß § 33 Abs 1 kann die Anmeldung bei einem elektronischen Zustelldienst nur unter Verwendung der Bürgerkarte erfolgen. Gemäß § 35 Abs 3 können zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden, die ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte nachgewiesen haben.

Damit werden alle Bürger, die keine Bürgerkarte besitzen oder deren DV-Umgebung nicht für die Verwendung einer Bürgerkarte geeignet ist, von der Inanspruchnahme von elektronischen Zustelldiensten ausgeschlossen. Für eine Anmeldung bei einem Zustelldienst sollte daher ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) ausreichend sein.

 

Zu § 34:

Zur weiteren Verbreitung der elektronischen Zustellung sollte es auch möglich sein, für nicht-nachweisliche Zusendungen von Dokumenten im Auftrag von Privaten (§ 29 Abs 3) den zuständigen Zustelldienst zu ermitteln.   

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Referat 0/02 zu do Zl 20002-2001/3/508-2007  

16.     E-Mail an: Landesinformatik zu do Zl 2002-105/609-2007

17.     E-Mail an: Abteilung 4 zu do Zl 20401-BEG/52/4-2007

18.     E-Mail an: Abteilung 16 zu do Zl 216-01/589/56-2007

zur gefl Kenntnis.