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An das
Bundesministerium für
Gesundheit, Familie und Jugend
Wien, am 31. August 2007
Zl.: B,K-520-1/310807/BB,EH
GZ: BMGF-92601/0011-I/B/8/2007
Betr.: BG über Krankenanstalten und Kuranstalten
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf nachstehende Stellungnahme abgegeben wird.
Gegen den übermittelten Gesetzesentwurf bestehen aus unserer Sicht keine generellen inhaltlichen Bedenken.
Ausdrücklich begrüßt werden die
unmittelbar wirksamen Bestimmungen (§ 62d und
§ 62e) betreffend das Widerspruchsregister und die korrespondierende
Verpflichtung der Krankenanstalten, vor beabsichtigten Entnahmen
sicherzustellen, dass kein Widerspruch im Widerspruchsregister eingetragen ist.
Hierdurch wird eine bisher bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt.
Auch die Informationspflicht der Krankenanstalt für die Übermittlung von Daten an private Krankenversicherungen und das Recht des Patienten, eine Datenübermittlung an die private Krankenversicherung im Einzelfall auszuschließen, entsprechen dem Bedürfnis nach einer Stärkung der Rechtsposition des Patienten.
Abschließend erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass sowohl im Text des Gesetzesentwurfes als auch in der Gegenüberstellung im § 7 Abs. 1 (Z. 4 des Entwurfes) im zweiten Satz nach der Erwähnung der Pflegeanstalten für chronisch Kranke ein Schreibfehler unterlaufen ist: statt § 2 Abs. 1 Z. 4 müsste es richtiger Weise Z. 3 heißen.
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Hink e.h. |
Mödlhammer e.h. |
vortr. HR Dr. Robert Hink |
Bgm. Helmut Mödlhammer |