BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE UND

INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

Federal Ministry for European and International Affairs

Ministère Fédéral des Affaires Européennes et Internationales

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

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E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0263-I.2c/2007

Datum:

30. August 2007

Seiten:

2

An:

irene.hager-ruhs@bmgfj.gv.at   

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy

SB:

Dr. Reichard; Ges. Dr. Loidl

DW:

3991

 

BETREFF:   Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste geändert wird (MTD-Gesetz-Novelle 2007); Stellungnahme des BMeiA

 

Zu GZ BMGFJ-92255/0001-I/B/6/2007  

vom 8. August 2007

 

Zum Entwurf:

Zu Z 12 (§ 6b Abs. 1):

Ein direkter Verweis auf eine Richtlinie ist grundsätzlich nicht zulässig (Legistische Richtlinien des BKA, EU-Addendum, RZ 44). Daher wäre zumindest hinsichtlich der österreichischen Berufsqualifikationsnachweise statt auf die beiden bezeichneten Richtlinien auf die entsprechenden, diese RL umsetzenden, Bestimmungen (ggf. in diesem Entwurf bzw. Gesetz) zu verweisen. Der ggst. Verweis betrifft nicht die Rechtsvorschriften anderer MS, die eine Richtlinie umsetzen (vgl. Legistische Richtlinien des BKA, EU-Addendum, RZ 44), sondern die Anerkennung von Qualifikationen anderer Mitgliedstaaten durch österreichische Behörden.

Zu Z 16 (§ 8a Abs. 6):

Art. 14 Abs. 1 der RL 2005/36/EG sieht eine Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung vor, welche hier nicht gegeben ist (keine Möglichkeit des Anpassungslehrgangs). Eine Ausnahme von dieser Wahlmöglichkeit (d.h. zwingenden Vorschreibung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung) ist nur für die in Art. 14 Abs. 3 genannten Fälle möglich. Von diesen ist im ggst. Entwurf allenfalls der Art. 10  lit. g iVm Art. Art. 3 Abs. 3 iVm Art. 2 Abs. 2 der RL denkbar (Migrant mit Berufsqualifikation aus anderem MS, mit drei Jahren Berufserfahrung). Für alle anderen Fälle von gehobenen medizinisch-technischen Diensten wäre daher eine entsprechende Wahlmöglichkeit vorzusehen.

Am Ende des Entwurfes wäre, gemäß Art. 63 der RL 2005/36/EG, ein Umsetzungshinweis bzgl. der umgesetzten EU-Rechtsakte anzubringen (also jedenfalls der RL 2005/36/EG, 2003/109/EG und 2004/38/EG), unter Beachtung der Zitierregeln in den Legistischen Richtlinien des BKA, EU-Addendum, RZ 51ff.

 

Bestimmungen der RL 2005/36/EG:

 

Für die folgenden Bestimmungen der RL 2005/36/EG kann aus ha. Sicht keine Umsetzung im Entwurf oder der Erläuterungen gefunden werden. Falls dies nicht an anderer Stelle geschehen ist, wäre dies ggf. an entsprechender Stelle nachzuholen.

 

 

In einigen MS sind möglicherweise nicht alle der in diesem Entwurf geregelten gehobenen medizinisch-technischen Berufe reglementiert (jedenfalls kann dies aus ha. Sicht nicht ausgeschlossen werden). Die oz. Bestimmungen der RL 2005/36/EG erlauben daher auch Dienstleistern aus solchen MS, auf gleichberechtigter Ebene am Markt in Österreich teilzunehmen. Als Ersatzqualifikation wird – alternativ anstelle einer formellen Prüfung/Diplom o.ä. – die praktische Berufserfahrung des betroffenen Dienstleisters anerkannt. Als Mindestmaß gilt eine Berufsausübung im Zeitausmaß von zwei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre. Weder dem Entwurf noch den Erläuterungen ist zu entnehmen, wo diese oben beschriebene alternative Möglichkeit der Berufsqualifikation umgesetzt ist.

 

Befreiung von verpflichtender Sozialversicherung in Österreich für Dienstleister aus anderen EWR-Staaten und der Schweiz.

 

Zum Vorblatt und Erläuterungen:

 

Bei der Zitierung der umgesetzten Richtlinien wären die einschlägigen Zitierregeln in den Legistischen Richtlinien des BKA, EU-Addendum, RZ 51ff. zu beachten, v.a. keine Nennung der erlassenden Institution, kein Datum des Rechtsaktes, Monate in Zahlen statt in Worten, Nennung der Amtsblattdaten.

 

 

Für die Bundesministerin:

H. Tichy m.p.