AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Landesamtsdirektion
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

 

 

 

 

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109

 

 

 

An das

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1015 Wien

 

 

 

 

 

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(0 27 42) 9005

 

-

Bezug

BearbeiterIn

Durchwahl

Datum

 

BMF-150200/0002-III/2007

Dr. Michael Hofer

15337

04. September 2007

 

 

 

Betrifft

Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz für eine österreichische Entwick­lungsbank geändert wird

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 4. September 2007 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz für eine öster­reichische Entwicklungsbank geändert wird, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zur entwicklungspolitischen Beratung der Entwicklungsbank sowie zur entwicklungs­politischen Begutachtung der Ansuchen um Haftungsübernahme der Entwicklungsbank soll gemäß § 9 Abs. 6 des Entwurfs ein Gremium „Wirtschaft und Entwicklung“ errichtet werden. Im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes gehört diesem Gremium kein Vertreter der Länder an.

Es sollte daher auch für das Gremium „Wirtschaft und Entwicklung“ ein Ländervertreter vorgesehen werden.

 

Da gemäß § 9 Abs. 4 des Entwurfs der Bundesminister für Finanzen im Rahmen des Vertrages gemäß Abs. 1 hinsichtlich der zu Gunsten der Entwicklungsbank zu über­nehmenden Haftungen von den mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates erlassenen Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 abweichen darf, könnte überlegt werden, eine Verpflichtung zur diesbezüglichen Information des Hauptausschusses des Nationalrates vorzusehen.

 

Aus legistischer Sicht werden folgende Anmerkungen getroffen:

 

Entsprechend der Richtlinie 120 der Legistischen Richtlinien 1990 wäre im Titel der Novelle die zu ändernde Rechtsvorschrift mit dem Kurztitel ohne eine inhaltliche Bezug­nahme auf den Inhalt der Novelle zu zitieren.

 

In § 9 Abs. 2 des Entwurfs wäre die Fundstelle des Entwicklungszusammenarbeitsge­setzes zu zitieren (vgl. Richtlinien 60 und 61 der Legistischen Richtlinien 1990).

 

Letztlich fällt auf, dass in der Z. 2 des Entwurfs § 9 in seiner Gesamtheit als Verfassungs­bestimmung bezeichnet wird, gleichzeitig jedoch die Abs. 3 und 4 des § 9 im Gesetzestext als Verfassungsbestimmung bezeichnet werden. Aus den Erläuterungen ergibt sich, dass offenbar lediglich die Abs. 3 und 4 des § 9 als Verfassungsbestimmungen beschlossen werden sollen. Darauf wäre in der Änderungsanordnung Bedacht zu nehmen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des National­rates elektronisch übermittelt.

 

Ergeht an:

1.   An das  Präsidium des Nationalrates,

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2.   An das  Präsidium des Bundesrates

3.   An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates

4.   An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)

5.   An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

6.   Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien

7.   Landtagsdirektion

 

 

NÖ Landesregierung

Dr. PRÖLL

Landeshauptmann