Vereinigung der Rechtspfleger Österreichs

www.rechtspflegervereinigung.at    oder   www.vdroe.at

A-2070 OBERNALB 74

ZVR: 842852272

 

 

DER VORSITZENDE

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die

Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichts-

Gebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO Nov. 2008).

Stellungnahme

 

An das

Bundesministerium für Justiz

Museumstr. 7

1070 Wien

 

Zu Zl.: BMJ-B12.118/0009-I 5/2007

 

Innerhalb der offenen Begutachtungsfrist nimmt die Vereinigung der Rechtspfleger Österreichs zum angesprochenen Gesetzesvorhaben wie folgt Stellung:

 

zu § 25 EO:

Diese Bestimmung wird grundsätzlich begrüßt. Jedoch wird darauf hingewiesen, dass Abs. 1 teilweise im Widerspruch zu § 26a Abs. 2 EO steht. Gemäß § 26a Abs. 2 EO hat nämlich das Vollstreckungsorgan den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses aufzufordern, bevor ein Vollzug mit Schlosser stattfindet. Die Vereinigung der Rechtspfleger Österreichs sieht zu § 25 Abs. 1 deshalb einen Widerspruch, da zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses durch das Vollstreckungsorgan dem Vollstreckungsorgan ja bereits der Vollzugsauftrag erteilt wurde. Eine diesbezügliche Klarstellung wird angeregt.

 

zu § 25b Abs. 2a EO:

Wünschenswert wäre eine Klarstellung, ob der Gerichtsvollzieher oder die Gerichtskanzlei die entsprechende Anfrage durchzuführen hat.

Die Vereinigung der Rechtspfleger Österreichs befürchtet weiters durch die Einführung dieser Bestimmung, dass künftig durch Rechtsanwälte vertretene betreibende Gläubiger bereits standardmäßig in jedem Exekutionsantrag einen entsprechenden Antrag zur Abfrage gemäß § 25b Abs. 2a EO stellen. Dies würde jedoch zu einer extremen Mehrbelastung der Gerichte bzw. Gerichtsvollzieher führen, die somit in sämtlichen Exekutionsakten vor Beginn des Fahrnisvollzugs Anfragen (auch wenn diese automationsunterstützt erfolgen) durchzuführen hätten.

 

zu § 32 EO:

Die Erneuerung dieser Vorschriften wird sehr begrüßt. Die in der Praxis bisher entstandenen Probleme, wenn der betreibende Gläubiger nicht vom Vollzugstermin verständigt wurde, werden damit beseitigt. Eine Ergänzung wäre jedoch insoweit anzubringen, dass - wenn der Betreibende vom Vollzug nicht verständigt wurde und deshalb ein weiterer Termin notwendig ist - das Vollstreckungsorgan nicht zweimal Gebühren beanspruchen kann. Der zweite Vollzug findet ja aufgrund eines Fehlers des Vollzugsorgans statt und sollte daher nicht zu Lasten der verpflichteten Partei gehen.

 

zu § 87 EO:

Gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 lit. a RpflG ist der Rechtspfleger zuständig für Exekutionen zur Einbringung von Geldforderungen durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 87 bis 96 EO. Wenn nunmehr die Bestimmung des § 87 EO durch Superädifikate erweitert wird, könnte dies zu Unklarheiten in der funktionellen Zuständigkeit führen. Da die Pfändung von Superädifikaten in § 102 EO geregelt ist, wird dies wohl Richtersache sein. Eine Klarstellung im Rechtspflegergesetz wäre jedoch vorteilhaft.

 

zu § 253 EO:

grammatikalische Richtigstellung:

"Werden die Pfandstücke nicht verwahrt, so ist ....., wenn dies nicht möglich ist oder nicht genügen würde, ..."

 

zu § 272a EO:

Zur Klarstellung wäre hinzuzufügen, dass die Versteigerung vom Gerichtsvollzieher mit Edikt bekannt zu machen ist. Derzeit existieren gerichtsabhängig unterschiedliche Regelungen. An manchen Gerichten werden aufgrund umstrittener Weisungen die Gerichtskanzleien mit dieser - an und für sich dem Vollstreckungsorgan zuzuordnenden Tätigkeit - belastet. Aus den Anmerkungen zu dieser Novelle ist aber ersichtlich, das das Edikt vom Vollstreckungsorgan bekannt zu machen ist (Zitat: "Für die Gerichtsvollzieher bedeutet dies keine Mehrarbeit, weil die im Pfändungsprotokoll aufgenommenen Gegenstände EDV-mäßig in das Versteigerungsedikt übernommen werden können." - diese Anmerkung geht offenbar davon aus, dass das Pfändungsprotokoll in elektronischer Form geführt wird)

 

zu § 274a EO:

Welche Rechtsfolgen werden ausgelöst, wenn der betreibende Gläubiger nach Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher keinen Kostenvorschuss erlegt ? Soll dann ein Verkauf auf andere Art und Weise erfolgen (zB am Ort der Pfandgegenstände) oder gilt dann das Verkaufsverfahren als abgeschlossen?
Eine entsprechende Regelung wäre wünschenswert.

 

zu § 277a Abs. 4 EO:

Vorgeschlagen wird, diese Bestimmung wie folgt zu ergänzen:

"Der Bekanntmachung ist zumindest ein Foto des Pfandstücks und ein allenfalls vorhandenes schriftliches Schätzgutachten anzuschließen."

Es könnte sonst die Schlussfolgerung gezogen werden, dass immer ein schriftliches Gutachten vorliegen muss.

 

 

zu § 281a EO:

Letzter Satz des Abs. 1 bestimmt, dass nach Zahlungseingang das Vollstreckungsorgan dem Ersteher den Gegenstand zu übersenden hat. Dies ist dann nicht sinnvoll, wenn der Gegenstand gem. § 274d Abs. 1 EO dem Versteigerungshaus, der Auktionshalle oder einem Verkaufsagenten übergeben wurde.

Vorschlag: Nach Zahlungseingang hat der Gerichtsvollzieher den jeweiligen Verkaufsagenten (bzw. die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus) vom Zahlungseingang zu verständigen; dieser übermittelt dann den Gegenstand an den Ersteher.

 

 

Mit freundlichen Grüßen:

 

manfred buric eh.

 

(Manfred Buric, Rpfl)