Zl. 12-REP-43.00/07 Ht

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                             Wien, 18. September 2007

An das
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien

 

An das                                                                                                          Per E-Mail
Bundesministerium für
Gesundheit, Familie und Jugend
(siehe die Novellierungsanregungen zum ASVG)


An das                                                                                                          Per E-Mail
Bundesministerium für
Soziales und Konsumentenschutz
(siehe die Novellierungsanregungen zum ASVG)

An das                                                                                                          Per E-Mail
Präsidium des Nationalrates

Betr.:     Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO Nov. 2008)

Bezug:  Ihr Schreiben vom. 5. September 2007,
GZ: BMJ-B12.118/0009-I 5/2007

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:

Zu § 1 Z 13 EO

Anlässlich der Begutachtung des aktuellen Entwurfes wird auf unsere Stellungnahme im Rahmen der Exekutionsordnungs-Novelle 2005[1] verwiesen: Bereits damals haben wir (zu § 7a) in Erinnerung gerufen, dass Rückstandsausweise und Bescheide, die Sozialversicherungsträger anlässlich der Einhebung der Beiträge zu erlassen haben, in der Aufzählung der Exekutionstitel in § 1 EO keine Berücksichtigung finden.

Im vorliegenden Entwurf wird dieses Manko nun teilweise behoben. Zum einen sollen in § 1 Z 13 EO nun ausdrücklich „Sozialversicherungsbeiträge“ genannt werden; zum anderen verweist die zitierte Bestimmung bereits bisher auf „vollstreckbare Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise“. Diese Regelung ist insofern sachgerecht, als Rückstandsausweise nicht der Rechtskraft unterliegen und deshalb zu Recht auf die Vollstreckbarkeit und nicht auf die Rechtskraft abgestellt wird.

Offen bleibt aber die Einordnung von Bescheiden als Exekutionstitel, die im Zuge der Beitragseinbringung erlassen werden. Betroffen sind dabei insbesondere Bescheide, die auf Grund von Einwendungen gegen den Rückstandsausweis erlassen werden (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG) und solche, mit denen die Haftung für Beitragsschulden ausgesprochen wird (§ 410 Abs. 1 Z 4 ASVG).

Diese Bescheide können nicht unter § 1 Z 13 EO subsumiert werden, weil die termini technici „Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise“ Bescheide nicht umfassen. Es bliebe § 1 Z 12 EO mit seiner Umschreibung „rechtskräftige Erkenntnisse des Reichsgerichtes, der Verwaltungsbehörden oder anderer hiezu berufener öffentlicher Organe…“ als mögliche Grundlage der Exekutionsführung.

Der dabei verwendete Begriff „Erkenntnisse…der Verwaltungsbehörden“ ist wohl als veraltete Ausdrucksweise zu verstehen. Tatsächlich entscheiden Verwaltungsbehörden mit Bescheid bzw. sind hoheitliche Erledigungen auch bei gesetzlicher Verwendung anderer Begriffe wie z. B. Beschluss, Dekret, etc. als Bescheid zu qualifizieren. Der Klarheit in der Rechtsanwendung ist die bestehende Begriffswahl nicht zuträglich.

Zu bedenken ist dabei freilich, dass § 1 Z 12 EO von rechtskräftigen Erkenntnissen spricht. Es ist deshalb auf § 412 Abs. 6 ASVG i. V. m. § 3 Abs. 2 VVG Rücksicht zu nehmen, wonach auf Grund dieser lex specialis die Exekution von Bescheiden auch vor deren Rechtskraft zulässig ist.

Wir regen deshalb an, die seit langem obsolete Bezugnahme des § 1 Z 12 EO auf die rechtskräftigen Erkenntnisse des Reichsgerichtes zu adaptieren und im Sinne der Rechtsklarheit schon in § 1 EO ausdrücklich zu normieren, dass vollstreckbare Bescheide der Sozialversicherungsträger über § 1 Z 11 EO hinaus einen Exekutionstitel bilden.

Zu den §§ 35, 36, 38 und 42 EO

Die Bestimmungen über Oppositions- und Impugnationsverfahren sollen eine Neuregelung erfahren. Unsere Stellungnahme anlässlich der Exekutionsordnungs-Novelle 2005 bleibt weiterhin aktuell: Gemäß § 35 Abs. 2 EO ist bei Exekutionstiteln nach § 1 Z 10, 12-14 EO der Klagsweg verwehrt; es sind hingegen Einwendungen bei der titelschaffenden Behörde zu erstatten. Bei der Impugnationsklage findet sich diese Differenzierung nicht. Es bleibt unklar, ob es sich dabei um eine gewollte Unterscheidung oder ein Versehen des Gesetzgebers handelt. Die Praxis zeigt jedenfalls, dass diese (grundsätzlich nicht häufig auftretenden Verfahren) immer zu Problemen bei der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden führen.

Sollte die bisherige Unterscheidung beibehalten werden, regen wir eine ausdrückliche Klarstellung in § 36 EO an, wonach die Klage auch in den Fällen bei Gericht anzubringen ist, in denen der Titel von einer Verwaltungsbehörde geschaffen wurde.

Damit in Zusammenhang steht der Novellierungsvorschlag für § 42 EO. Vor Entscheidung des Gerichtes über die Aufschiebung der Exekution wäre unseres Erachtens nach die Anhörung der Titel schaffenden Behörde sinnvoll und im Gesetz zu verankern.

Zu § 54 Abs. 2 EO

In der Exekutionsordnungs-Novelle 2005 hat der Gesetzgeber auf die Probleme der Niederösterreichischen und Burgenländischen Gebietskrankenkasse reagiert, die auf Grund der restriktiven Haltung einiger Gerichte bei der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im Zuge der Exekutionsführung entstanden waren. § 54 Abs. 2, letzter Satz EO sieht nun Folgendes vor:

Hat der betreibende Gläubiger den Exekutionstitel selbst ausgestellt, so genügt es, den Inhalt des Exekutionstitels in den Exekutionsantrag aufzunehmen.

Ein Mitarbeiter der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse hat speziell zu den mit dieser Regelung verbundenen Fragestellungen eine juristische Abhandlung unter dem Titel „Exekution im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) bei Forderungshöhe außerhalb des vereinfachten Bewilligungsverfahrens“ (SozSi 2005, 463) veröffentlicht.

Dabei wurde in Kapitel 5.3. des zitierten Aufsatzes konkret auf Exekutionsanträge eingegangen, denen Bescheide als Titel zu Grunde liegen. Unter Recherche verschiedener einfachgesetzlicher Bestimmungen, in denen im Zusammenhang mit Rückstandsausweisen von deren „Ausstellung“ bzw. „Ausfertigung“ gesprochen wird, konnte folgendes Resultat erzielt werden: Der Begriff „Ausstellen“ in § 54 Abs. 2 EO ist nicht mit einer Einschränkung auf Rückstandsausweise als Exekutionstitel gleichzusetzen. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Eingrenzung beabsichtigt, wäre ihm dies problemlos durch Verwendung eben des Terminus „Rückstandsausweis“ möglich gewesen. Das Erfordernis in § 54 Abs. 2 EO, dass der betreibende Gläubiger den Exekutionstitel selbst ausgestellt hat, erfasst somit alle originär auf den Gläubiger zurückzuführenden Titel, wie auch von ihm erlassene Bescheide.

Diese Meinung wird durch den allgemein gehaltenen Gesetzeswortlaut sicherlich gestützt. Anders allerdings der Oberste Gerichtshof, der § 54 Abs. 2 EO nur auf Rückstandsausweise anwenden will (OGH 21.12.2006, 3 Ob 161/06g). Die Rechtsprechung zwingt den Sozialversicherungsträgern somit eine doppelgleisige Exekutionsführung auf, indem für Bescheide auf Grund der derzeitigen Gegebenheiten die Exekution in Papierform nötig ist. Es ist aufgefallen, dass sich das Höchstgericht nicht mit der Literaturstelle zu diesem Thema auseinandersetzt.

Zum anderen spricht der OGH davon, dass bei zu vollstreckenden Bescheiden dem Exekutionsantrag die Bestätigung der Rechtskraft angeschlossen werden muss: Das ist nicht nachvollziehbar, weil das ASVG Vollstreckbarkeit auch vor Rechtskraft kennt und nur auf Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, und § 3 Abs. 2 VVG nicht von der Bestätigung der Rechtskraft spricht, sondern in der für die hier vorliegenden Fallkonstellationen bedeutsamen Formulierung „einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt“ diese Möglichkeit der Exekution vor Rechtskraft ausdrücklich bestätigt.

Zur Verdeutlichung seien etwa folgende Beispiele angeführt: Der Einspruchswerber gegen einen Bescheid gemäß § 67 Abs. 10 ASVG stellt innerhalb der Einspruchsfrist keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung bzw. lehnt der Landeshauptmann als zweite und letzte Instanz gemäß § 412 Abs. 6 ASVG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab. Vollstreckbarkeit liegt eindeutig vor, weil es keinen Rechtszug gibt, der sie hemmen könnte. Der OGH missversteht in Anbetracht des Gesetzeswortlautes mit seiner allgemeinen Feststellung die Bedeutung der Rechtskraft. Seine Auslegung hätte zur Folge, dass selbst bei Ablehnung der aufschiebenden Wirkung ein mitunter in der Sache selbst jahrelang währendes Verfahren vor dem Landeshauptmann abgewartet werden müsste, damit die Gebietskrankenkasse Exekution führen kann.

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat als einer der ersten Sozialversicherungsträger vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch gemacht; derzeit wird über ein bei ihr angesiedeltes Standardprodukt die Anbindung derjenigen Gebietskrankenkassen an den ERV entwickelt, die diesen bisher nicht in Anspruch nehmen. Dies vor dem Hintergrund, dass allein die Gebietskrankenkassen jährlich mehr als 100.000 Exekutionsanträge einbringen.

Eine praxisgerechte Gestaltung des ERV ist dabei sehr wichtig.

Es muss sich freilich die Frage stellen, ob die Weiterführung bzw. Neuanbindung des ERV für die Sozialversicherungsträger überhaupt ein erstrebenswertes Ziel sein kann, wenn Gerichte diesem Medium anscheinend ablehnend gegenüberstehen.

§ 54 Abs. 2, letzter Satz EO sollte dahingehend neu gefasst werden, dass selbst bei restriktivster Interpretation kein Zweifel mehr daran bestehen kann, dass davon sowohl Rückstandsausweise als auch Bescheide erfasst werden, und die Rechtskraft nicht zwingende Voraussetzung für die Exekutionsführung ist.

Zu § 97a EO

Dem betreibenden Gläubiger ist bereits vor Bewilligung der Exekution der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Anlaufkosten aufzutragen – mit dem Hinweis, dass dies dem Gläubiger zumutbar sei, weil der Verpflichtete nicht zahlungsunfähig, sondern nur zahlungsunwillig sei.

Insofern wird der betreibende Gläubiger sogar schlechter gestellt als in einem  Konkursverfahren, wo der antragstellende Gläubiger erst dann zum Erlag eines Kostenvorschusses aufgefordert wird, wenn vom Konkursgericht im Eröffnungsverfahren festgestellt wurde, dass kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist.

Um hier zumindest eine Gleichbehandlung von Gläubigern in Exekutions- und Konkursverfahren zu erreichen, wäre eine Regelung erforderlich, die den Erlag eines Kostenvorschusses davon abhängig macht, dass die Anlaufkosten des Zwangsverwaltungsverfahrens den zu erwartenden Erlös voraussichtlich übersteigen werden.

Zu § 114 EO

Bislang sind dem Verwalter gemäß § 109 Abs. 4 EO auf Antrag vom Exekutionsgericht für seine Geschäftsführung und über die Art und Weise der Zwangsverwaltung Anweisungen zu erteilen. Statt dieser Möglichkeit der Antragstellung durch den betreibenden Gläubiger findet sich im neu gefassten § 114 EO neben der Überwachung durch das Gericht nur mehr ein Beschwerderecht von beteiligten Gläubigern.

Man sollte allerdings nicht übersehen, dass ein betreibender Gläubiger oft über hilfreiche Informationen verfügt, auf welche Art und Weise der Verwalter (zusätzliche) Erlöse erzielen könnte. So wurden seitens einzelner Versicherungsträger bereits öfters Anträge an das Exekutionsgericht gestellt, dem Zwangsverwalter aufzutragen, Förderungsanträge zu stellen, Schlägerungen, Weinverkäufe oder Schlachtungen durchzuführen, etc. Im Rahmen der Neuregelung scheint eine direkte Einflussnahme des betreibenden Gläubigers auf die Zwangsverwaltungsmaßnahmen kaum mehr möglich zu sein.

Zu § 294a EO:

Mit der Freigabe der Abfragemöglichkeit wird in der Praxis der Effekt verbunden sein, dass vermehrt Personen nur deswegen in Exekutionsverfahren verstrickt werden, weil sie einen (nur) ähnlichen Namen wie der Verpflichtete tragen und zufällig in derselben Gemeinde wohnen.

Angesichts der praktischen Erfahrungen, wonach das Geburtsdatum in den mittlerweile über 20 Jahren seit Einführung des elektronischen Auskunftsverfahrens ohnedies im Großteil aller Fälle bekannt ist, halten wir die Einführung dieser Abfragemöglichkeit (angesichts des damit verbundenen Risikos des Auffindens der falschen Person) nicht für notwendig und sprechen uns daher ausdrücklich dagegen aus.

Bei der Feststellung der falschen Person aus der vom ZMR angebotenen Liste würde ansonsten sowohl das ZMR als auch der auskunftsverpflichtete Hauptverband in den Ruf geraten, falsche Daten weiterzugeben, obwohl (nur) der anfragende Parteienvertreter die falsche Person ausgewählt hat.

Das ist unerwünscht.

Die vorgeschlagene Regelung würde bedeuten, dass namensgleiche Personen „auf Verdacht“ bekannt gegeben würden, damit dann der Parteienvertreter „die richtige“ auswählt – wie soll gesichert werden, aufgrund welcher Überlegungen eine von mehreren bekannt gegebenen Personen als „der richtige Schuldner“ festgestellt wurde?

Die Zulässigkeit der Bestimmung aus der Sicht des Datenschutzrechtes sollte jedenfalls von den zuständigen Stellen geprüft und im Datenschutzrat erörtert werden.

Für den Fall, dass die Regelung tatsächlich Gesetz werden sollte, wäre zumindest eine Verpflichtung des betreibenden Gläubigers vorzusehen, irrtümlich Betroffenen eine Entschädigung für Zeit- und Materialaufwand in Form eines nennenswerten Pauschalbetrages zahlen zu müssen.

Zu Art. 2 der Novelle (Änderung des Vollzugsgebührengesetzes)

Der Entwurf sieht eine - laut den Erläuterungen „maßvolle“ bzw. „leichte“ - Erhöhung der Vollzugsgebühren vor. Die Gebietskrankenkassen werden deshalb mit höheren Kosten konfrontiert. Es muss deshalb Folgendes in Erinnerung gerufen werden:

Mit dem Steuerreformgesetz 2000, BGBl I 1999/106, wurde die persönliche Gebührenbefreiung der Sozialversicherungsträger im Bereich des Zivil- und Exekutionsverfahrens beseitigt. Das vorrangige Ziel des Gesetzgebers lag in einer erheblichen Kosteneinsparung für den Bund als Beitrag zur Budgetentlastung. Als Vorteil wurde der Umstand gewertet, dass Sozialversicherungsträger eine höhere Einbringungsquote aufweisen als die Einbringungsstellen der Oberlandesgerichte, wodurch insgesamt ein höherer Deckungsgrad erreichbar sei (1766 BlgNR 20. GP 40, 78, 81).

Trotz des Wegfalles der Gebührenbefreiung sollte das Ziel einer weitgehenden Kostenneutralität für die Sozialversicherungsträger realisiert werden. Zu diesem Zwecke wurde durch eine Ergänzung des § 58 Abs. 6 ASVG klargestellt, dass mit dem Begriff „Beiträge“ in § 103 ASVG auch Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren erfasst und somit im Wege der Aufrechnung eingebracht werden können. Zugleich kam es zu einer „trägerübergreifenden“ Ausweitung der Aufrechnung mit Beiträgen, um - gemäß den Erläuterungen zur damaligen Regierungsvorlage - eine finanzielle Mehrbelastung der Sozialversicherung zu vermeiden.

Die erweiterte Möglichkeit der Aufrechnung gemäß § 103 ASVG (bzw. sinngemäß § 71 Abs. 1 Z 1 GSVG, § 67 Abs. 1 Z 1 BSVG, § 3 FSVG i. V. m. § 71 Abs. 1 Z 1 GSVG, § 44 Abs. 1 Z 1 B-KUVG und § 34 Abs. 1 Z 1 NVG) sollte deshalb maßgeblich den erhöhten Kostenaufwand der Sozialversicherungsträger abfangen. Tatsächlich wurde diese erweiterte Aufrechnung freilich sofort wieder novelliert und durch den geänderten § 103 Abs. 2 ASVG insofern limitiert, als dem Anspruchsberechtigten jedenfalls ein Gesamteinkommen von 90 % des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes gemäß § 293 ASVG zu verbleiben hat. Inhaltlich ergibt sich deshalb, dass die grundsätzlich erweiterte Aufrechnung so gut wie nicht schlagend wird!

Wir regen deshalb eine Novellierung des § 103 ASVG und der entsprechenden Bestimmungen in den sozialversicherungsrechtlichen Nebengesetzen an, um endlich die prognostizierte Kostenneutralität erreichen zu können. Denkbar wären auch andere Maßnahmen, die die Einbringung der Sozialversicherungsbeiträge fördern, wie Wiedereinführung einer Mahngebühr, Erhöhung des Verzugszinsensatzes, Entfall der konkursrechtlichen Anfechtungsbestimmungen gegenüber Sozialversicherungsträgern bzw. Pflichtgläubigern, Beschleunigung des Konkurseröffnungsverfahrens, Entlastung der Gebietskrankenkassen von den in Konkurseröffnungsverfahren in der Praxis zu erlegenden Kostenvorschüssen, Verschärfung der Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer, Nichteinführung des Mobiliar-Exekutionsregisters und vieles anderes mehr.

Sollten all diese Vorschläge fruchtlos bleiben, fordern wir bereits jetzt die Wiedereinführung der persönlichen Gebührenbefreiung für Sozialversicherungsträger. Das Ansinnen der Kostenneutralität würde ansonsten gänzlich verfehlt, wobei die daraus resultierenden finanziellen Mehrbelastungen allein zu Lasten der Sozialversicherungsträger gehen bzw. im Bereich der Pensionsversicherung erst wieder über die staatliche Ausfalldeckung finanziert werden müssen.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband:



[1] http://www.parlament.gv.at/pls/portal/docs/page/PG/DE/XXII/ME/ME_00253_13/imfname_038501.pdf