Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

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Justiz

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO Nov. 2008); Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-924/40
21.09.2007

 

 

Zu GZ. BMJ-B12.118/0009-I 5/2007 vom 14. August 2007

Aus der Sicht der vom Land Tirol zu vertretenden Interessen besteht gegen den oben angeführten Gesetzentwurf grundsätzlich kein Einwand.

Die Bestimmung des Art. I Z. 56 (§ 150b EO), die die Vorzugspfandrechte der öffentlichen Hand an Liegenschaften beschränkt, wird aber entschieden abgelehnt. Zugunsten gewisser öffentlicher Lasten bestehen seit jeher an Liegenschaften gesetzliche Pfandrechte, die ohne Rücksicht darauf, ob sie im Grundbuch eingetragen sind, allen Hypotheken im Rang vorgehen. Der gesetzlichen Einräumung eines Vorzugspfandrechtes liegt eine entsprechende Interessenabwägung zugrunde. So kann etwa das Inte­resse an öffentlichen Abgaben zur Finanzierung der Infrastruktur und der Daseinsvorsorge höher bewertet werden als die Interessen der Grundeigentümer und Banken. Die im Entwurf vorgesehene allgemeine und undifferenzierte Begrenzung der Vorzugspfandrechte der öffentlichen Hand mit einem bestimmten Pro­zentsatz des Wertes der Liegenschaft wird als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen. Die Regelung ist auch zu unbestimmt, da sie nicht auf den Schätzwert der Liegenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt abstellt. Eine entsprechende generelle Beschränkung der Vorzugspfandrechte stellt auch einen unzulässi­gen Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 15 Abs. 9 B-VG dar.

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates über­mittelt.

 

Für die Landesregierung:

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor