Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 6B

An das

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è Pflichtschulen und Kinderbetreuung

                                                                   

Bearbeiter: DDr. König
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GZ:

FA1F-17.01-7/2007-1

FA1F-17.01-8/2007-1

Bezug:

BMUKK-12.663/0006-III/2/2007

BMUKK-12.940/0007-III/2/2007

Graz, am 28. September 2007

 

Ggst.:

Entwurf einer Novelle des Schulzeitgesetzes

und des Schulunterrichtsgesetzes im Rahmen

des Begutachtungs- und Konsultationsverfahrens;

Stellungnahme des Landes Steiermark.

 


 

 

Zu den mit do. Schreiben vom 22. August 2007, obige Zahlen, übermittelten Entwurf einer Novelle des Schulzeitgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes im Rahmen des Begutachtungs- und Konsultationsverfahrens wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

A. Schulzeitgesetz

 

Die in bestimmten Abständen immer wieder aus aktuellem Anlass, um den 26. Oktober oder um die Maifeiertage, wiederkehrende Diskussion über die sehr unterschiedliche Festlegung der schulautonomen Tage führte letztlich aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen von Eltern und Lehrern bislang zu keiner entsprechenden Änderung der Rechtsgrundlage. Insofern ist es äußerst begrüßenswert, dass nunmehr der Versuch unternommen wird, von der bisherigen Praxis abzugehen und eine gewisse Vereinheitlichung hinsichtlich dieser schulfreien Tage zumindest bei den Schulen mit 5-Tage-Woche herbeizuführen.

 

Es wäre allerdings aus ha. Sicht wesentlich zielführender, diese schulfreien Tage nicht durch Verordnung der/des zuständigen Bundesministerin/Bundesministers, sondern direkt durch das Schulzeitgesetz festzulegen. Damit wären auf der Ebene des Bundes die ansonsten künftig stattfindenden jährlichen Diskussionen um diese beiden Tage ein für alle mal entschieden. Darüber hinaus würde durch eine derartige generelle Festlegung im Gesetz vermieden, dass die Länder jedes Jahr bis zum 1. März warten müssten, ob eine derartige Verordnung seitens des Bundes ergeht bzw., welche Tage vom Bund schulfrei erklärt werden. In weiterer Folge müssten alle Bundesländer eine eigene Verordnung der Landesregierung über die Schulfreierklärung dieser beiden Tage erlassen. Dies wird aus ha. Sicht als ein unnötiger erheblicher Verwaltungsaufwand empfunden.

 

Positiv darf bei dem Entwurf auch angemerkt werden, dass der bisherige Grundsatz der Unzulässigkeit der Schulfreierklärung eines Schultages zwischen zwei schulfreien Tagen durch die Schulbehörde aufgehoben werden soll (§ 2 Abs. 5 letzter Satz).

 

B. Schulunterrichtsgesetz

 

Die Wortwahl des § 23 Abs. 1a des Schulunterrichtgesetzes „an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres“ kann aus ha. Sicht zu Missverständnissen dahingehend führen, dass damit die nächsten Wiederholungsprüfungen für das Schuljahr 2007/08 erst im September 2009 erfolgen sollen. Es wird daher aus ha. Sicht die Formulierung „Die Wiederholungsprüfungen finden - …… - an den beiden ersten Unterrichtstagen der ersten Woche des Schuljahres statt.“ Dass sich die Wiederholungsprüfungen auf das abgelaufene Schuljahr beziehen, kann selbstverständlich vorausgesetzt werden.


 

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

 

(Landeshauptmann Mag. Franz Voves)