Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5

1014 Wien

E-Mai: begutachtung@bmukk.gv.at

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-70/12-2007

28.9.2007

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird;

Stellungnahme

Bezug: Zl BMUKK-12.663/0006-III/2/2007

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

Das geplante Vorhaben wird begrüßt. Die Betreuungssituation für Eltern mit Kindern an unterschiedlichen Schulen wird somit wesentlich erleichtert und die freien Tage können von den Eltern besser geplant und organisiert werden. Nicht nachvollziehbar ist allerdings der Umstand, dass Allgemein bildenden höhere Schulen, wenn sie als Sechs-Tage-Woche geführt werden, sowie sämtliche Oberstufenformen (Oberstufenrealgymnasium, berufsbildende mittlere und höhere Schulen, Bundesanstalten für Kinderpädagogik) weiterhin selbst alle schulautonomen Tage frei festlegen können. Für ältere Schülerinnen und Schüler liegt zwar kein Betreuungsbedarf mehr vor, doch die Freizeitplanung für Mehrkindfamilien  wird mit dieser Regelung jedenfalls nicht vereinfacht.

Als weiteren Schritt wird es als sinnvoll erachtet, die zuständige Bundesministerin zu ermächtigen, nicht nur zwei, sondern sämtliche schulfreien Tage durch Verordnung für schulfrei zu erklären und somit einheitlich festzulegen. Eine solche Regelung würde für


Eltern eine große Erleichterung und Unterstützung bringen: Bei rechtzeitiger Bekanntgabe dieser freien Tage wäre einerseits eine bessere Koordination und Abstimmung ihrer Planungen möglich. Andererseits könnte das Betreuungsproblem für Eltern mit mehreren Kindern leichter bewältigt werden.

Auf das Bekenntnis der Bundesregierung zur Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache (vgl „Handbuch der Rechtssetzungstechnik, Teil 1: Legistische Richtlinien 1990, herausgegeben vom Bundeskanzleramt“) wird hingewiesen.

 

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 2 zu do Zl 20204-GB-852/190-2007

 

zur gefl Kenntnis.