BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

Federal Ministry for Foreign Affairs

Ministère Fédéral des Affaires Etrangères

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-3391

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0032-I.2c/2007

Datum:

1. März 2007

Seiten:

3

An:

Cc:

BMF:  e-Recht@bmf.gv.at

Parlament: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

Von:

Ges. Dr. H. Tichy

SB:

Dr. Reichard; Ges. Dr. Loidl

DW:

3391

 

 

Betreff: Entwurf eines Abgabenänderungsgesetzes 2007; Stellungnahme des BMeiA

 

Zu do. GZ BMF-»010000/0007-VI/1/2007

vom 5. Februar 2007

 

 

Das BMeiA weist darauf hin, dass entsprechende Umsetzungshinweise für Richtlinien im Gesetzesentwurf selbst fehlen. Diese wären analog der Angaben auf S. 24-25 des Vorblattes (Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union) für die einzelnen Gesetze anzubringen.

 

 

Artikel X1 – EStG 1988

 

Z 14 - § 95:

In Bezug auf die angeführten „Grundfreiheiten des EG-Vertrages“ wird die Prüfung angeregt, ob nicht an dieser Stelle auch jene „des EWR-Abkommens“ und allfälliger weiterer Drittstaatsabkommen (z.B. EU-CH) zu berücksichtigen wären.

 

Z 16 - § 99 Abs. 2 Z 2:

Die Vereinbarkeit der Wertgrenze von € 2.000 mit dem Gemeinschaftsrecht insb. dem EuGH „Scorpio“-Erkenntnis kann von ha. nicht beurteilt werden.

 

Z 19 – Anlage 2:

Im Einleitungsabsatz 3. Zeile wäre „idF der Richtlinie 2003/123/EG“ zu ersetzen durch „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG“. Die Wortfolge beginnend mit „der Akte über…“ bis zum Absatzende wäre zu streichen.

Die Zitate der Rechtsakte sollten im Sinne der RN 54 der legistischen Richtlinien des BKA-VD (EU-Addendum) gekürzt und die Fundstellen entsprechend RN 55ff. ausgewiesen werden.

 

 

Artikel X5 – UStG 1994

 

Z 8 – § 10b:

Z 5: Für den Begriff „erweiterte Gemeinschaft“ fehlt eine Definition im ggst. Gesetzesentwurf (vgl. Art. 405 der RL 2006/112/EG).

Z 11: Hinsichtlich der Wortfolge „jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften“ erscheint es im Lichte des VfGH-Erkenntnisses G49/03 (Slg 16999) fraglich, ob ein so allgemein gehaltener dynamischer Verweis auf Gemeinschaftsrecht zulässig ist (vgl. auch RZ 43 des EU-Addendums der Legistischen Richtlinien des BKA). Der Verweis sollte lauten „Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51 in der geltenden Fassung“.

 

Artikel X6 – GebührenG 1994

Z 3 - § 14  Z 3 lit. c:

Die Wortfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005“ wäre zu streichen.

Das Zitat „EU ABl L 289/23 vom 3. November 2005“ wäre durch „ABl Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23“ zu ersetzen.

Im Titel der zitierten Empfehlung wären zwischen den Worten „aus Drittstaaten“ und „zu Forschungszwecken“ die Worte „die sich“ einzufügen.

Es wird angeregt, das In-Kraft-Treten der einschlägigen Bestimmungen nicht erst wie in Z 4 (§ 37 Abs. 19) mit 1. Juni 2007 vorzusehen, da die Visagebühren entsprechend der Entscheidung 2006/440/EG bereits per 1. Jänner 2007 anzupassen gewesen wären.

 

 

Artikel X7 – KraftfahrzeugsteuerG 1992

§ 5 Abs. 1 lit. b ff.:

Die Vergleichbarkeit der im ggst. Entwurf enthaltenen Steuersätze mit Anhang I der RL 1999/62/EG kann ha. aufgrund des unterschiedlichen Berechnungsmodus in der RL nicht überprüft werden

 

 

 

 

 

 

Artikel X12 – EG AHG

 

Der dynamische Verweis erscheint im Lichte des VfGH-Erkenntnisses G49/03 (Slg 16999) zulässig, der letzte Absatz hätte im Sinne der richtigen Zitierweise gemäß RN 54ff der legistischen Richtlinien des BKA-VD (EU-Addendum) allerdings wie folgt zu lauten: „zur Durchführung der Richtlinie 77/799/EG über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (EG-Amtshilferichtlinie), ABl Nr. L 336 vom 27.12.1977 S. 15, in der geltenden Fassung.“

 

 

 

Für die Bundesministerin:

H. Tichy m.p.