GZ.: BMI-LR1421/0017-III/1/a/2007

 

 

Wien, am 19. September 2007

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017    W I E N

 

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMEIA

Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition,

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

 

In der Anlage wird zum dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

Beilage

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1421/0017-III/1/a/2007

 

 

Wien, am 19. September 2007

 

An das

 

Bundesministerium für europäische

und internationale Angelegenheiten

Völkerrechtsbüro

 

Minoritenplatz 8

1014   W I E N

 

Zu Zl. BMeiA-AT.8.15.02/0269-I.2/2007

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMEIA

Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu § 1:

Nach den Erläuterungen „orientiert sich“ die gewählte Definition des Begriffes Streumunition“ an der auf internationaler Ebene geführten Diskussion“. Diese Formulierung legt nahe, dass es dzt. noch sehr unsicher ist, was die Staatengemeinschaft letztlich als „Streumunition“ verstehen wird. Einheitlichkeit und Rechtssicherheit (auch für den Normunterworfenen) wären aber wünschenswert.


Im Übrigen erscheint die Textierung der Definition insoweit missverständlich, als „Behälter (…) mit Explosivstoff“ (i.S.Ausstoßladung) darunter verstanden werden könnten. Dies trifft aber laut den Erläuterungen, die von Behältern für  „Submunition, die Explosivstoff enthält“ sprechen,  nicht zu.

Klärungsbe­dürftig ist auch, ob sich Behälter, die für Submunition mit Explosivstoff bestimmt sind (und somit den Verboten unterlägen), von jenen unterscheiden, die z.B. für Nebelmunition bestimmt sind (und somit nicht verboten wären). Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zu normieren, ob diese „dual use“-Behälter verboten werden oder nicht.
Letztlich ist festzuhalten, dass die dzt. Formulierung  jedenfalls nur (entsprechend gefüllte oder leere) Behälter (in den Erläuterungen: „Träger“) und nicht die Submunition selbst erfasst.

 

Die ausdrückliche Definition des Begriffes Vermittlung erscheint entbehrlich, da sie inhaltsgleich mit  § 1 Abs. 4 KMG ist und auch die anderen Begriffe des § 2 des Entwurfes nicht definiert sind. Ein Verweis auf die Definition des § 1 Abs. 4 KMG (ev. in den Erläuterungen) wäre ausreichend.

 

Zu § 4 :

In den Erläuterungen könnte klarstellend angemerkt werden, dass sich die Meldepflicht nicht auf die in § 3 genannten Ausnahmefälle bezieht.

 

 

Allgemein darf zum Gesetzesprojekt noch auf Folgendes hingewiesen werden:

 

Laut Informationen von HANDICAP INTERNATIONAL („Streubomben Faktenblatt 2007“ - http://www.handicap-international.de/images/pdfs_multimedia/cluster_fakten.pdf ) besitzen 70 Staaten (darunter Deutschland, Frankreich, Großbritannien; auch in die Slowakei sei 2005 von Deutschland exportiert worden) Streumunition. Deutschland lagere dzt. ca. 30 Mio Stück und die deutsche Bundeswehr verfüge über mindestens fünf verschiedene Typen von Streumunition.

Vor diesem Hintergrund wird vorsorglich bemerkt, dass bei Gesetzwerdung des gegenständlichen Entwurfes u.a. jeglicher Transit (und Besitz) solcher Munition verboten und somit v.a. ein allfälliger Durchfuhrantrag nach dem KMG abzuweisen wäre. Auch eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz käme nach Ansicht des BM.I nicht in Betracht, da dessen § 3 keine entsprechende Ausnahme von der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verbote vorsieht.

 

Abschließend darf bemerkt werden, dass die Intentionen des Gesetzesvorhabens voll und ganz unterstützt werden, aber in Anbetracht der obigen Ausführungen dennoch in Erwägung gezogen werden sollte, es erst zu einem späteren Zeitpunkt zu realisieren oder zumindest eine entsprechend lange Legisvakanz (etwa 1 Jahr) vorzusehen, um noch auf die internationale Entwicklung hinsichtlich einer einheitlichen Definition (und allenfalls die zu erwartenden Regelungen der Nachbarländer) reagieren zu können.

 

Dem Präsidium des Nationalrates wird die gegenständliche Stellungnahme in elektronischer Form übermittelt.

 

 

 

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt