An das
Bundesministerium für Justiz
Postfach 63
1016 WIEN
Wien, am 24. September 2007
Betr.: BMJ-B16.800/0003-I 6/2007 – Begutachtungsverfahren Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 und des SDG
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher dankt für die Übermittlung des o.a. Entwurfes und möchte zunächst seinen Dank für die Aufnahme der Vorschläge aussprechen, die seitens des Verbandes an das Bundesministerium für Justiz ergangen sind.
Inbesondere möchten wir Bundesministerin Dr. Berger, Sektionschef Dr. Hopf und der Leitenden Staatsanwältin Dr. Wais für die ausgezeichnete Koooperation und das Interesse für die Anliegen der Gerichtsdolmetscher danken.
Zum Entwurf selbst geben wir hiemit folgende Stellungnahme ab:
Zu § 53 Abs 1:
Die letzte Zeile des Satzes „Auf den Umfang und die Geltendmachung der Gebühr... „muß lauten: „... wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten“ und nicht „... des Ausgangstextes“.
Die Abrechnung von Übersetzungen erfolgt allgemein immer nach dem Zieltext (also der Übersetzung). Auch in § 54 (1) werden die Schriftzeichen der Übersetzung zur Verrechnung herangezogen und nicht jene des Ausgangstextes (abgesehen davon, daß die Zeichenanzahl des Ausgangstextes schwierig zu ermitteln ist, da dieser nicht immer in Form einer Textdatei vorliegt).
Die nunmehrige Abrechnung nach 1.000 Zeichen, ohne daß diese in einer bestimmten Form dargestellt werden, entspricht einer jahrzehntelangen Forderung des Verbandes und wird angesichts der damit verbundenen besseren Lesbarkeit, sowie Zeit- und Papiererparnis dankbar begrüßt.
Zu § 14b:
Die Einführung des Bezeichnungsschutzes wird ebenfalls begrüßt, insbesondere, da in letzter Zeit vermehrt Fälschungen von Siegel und Beglaubigungsformel und unberechtigte Führungen der Bezeichnung „Gerichtsdolmetscher“ zu verzeichnen sind.
Der Verband erlaubt sich anzuregen, im Kommentar zu diesem Paragraphen (Zu Z 8 (§ 14b SDG) im Absatz „Verboten soll allerdings nicht nur die Verwendung dieser Bezeichnungen sein, sondern auch jedes Verhalten, das geeignet ist, die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen vorzutäuschen, etwa das Vorzeigen einer dem Gerichtssachverständigen vorbehaltenen Ausweiskarte (§ 8 SDG) oder das Verwenden ähnlicher Wortzusammensetzungen (wie etwas ‚Sachverständiger in Gerichtsverfahren‘ oder ‚gerichtlich bestellter Dolmetscher‘“ unter den Aufzählungen der Verhaltensweisen auch „die unberechtigte Verwendung eines Siegels und einer Beglaubigungsklausel, wie sie nur Gerichtsdolmetschern vorbehalten ist“ einzufügen.
Diese Formulierung würde noch größere Klarheit schaffen.
Unter einem wird die vorliegende Stellungnahme elektronisch an das Präsidium des Nationalrats an die angegebene E-Mail-Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at übermittelt.
Wir ersuchen um Abänderung der angeführten Gesetzesstelle und Ergänzung des Kommentars im Sinne des Obgesagten und verbleiben
mit vorzüglicher Hochachtung
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(Präsidentin des Österreichischen Verbandes der allgemein
beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher)