Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Bundesministerium für Justiz

Postfach 63

1016 Wien

 

per E-Mail

 

Geschäftszahl:

BMUKK-14.171/0002-III/4/2007

SachbearbeiterIn:

Mag. Simone Gartner-Springer

Abteilung:

III/4

E-mail:

simone.gartner-springer@bmukk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2331/53120-812331

Ihr Zeichen:

BMJ-B16.800/0003-I 6/2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

Entwurf eines Berufsrechts-Änderungs-

gesetzes 2008 - BRÄG 2008;

Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und erlaubt sich wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zu den Erläuterungen zu Art. XIII (Änderung des GebAG) Z 10 (§ 34 GebAG):

In den Erläuterungen zu § 34 Abs. 3 Z 2 des Entwurfes wird Folgendes ausgeführt: „Ist für eine Tätigkeit der Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung, § 69 Schulorganisationsgesetz, vgl. auch § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG) erforderlich, so ist nach Z 2 zu entlohnen. Eine gleichwertige Berufsvorbildung kann etwa durch Matura an einer allgemein­bildenden höheren Schule und einem Aufbaulehrgang erzielt werden, der die notwendigen berufs­spezifischen Kenntnisse vermittelt.“

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass der Bildungsgang der allgemein bildenden höheren Schulen durch die Reifeprüfung abge­schlossen wird (§ 41 des Schulorganisationsgesetzes). Der Begriff „Matura“ ist den schulrecht­lichen Vorschriften fremd.

 

Zudem wird angemerkt, dass Aufbaulehrgänge (als Sonderform der berufsbildenden höheren Schulen) die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die zB eine Fachschule als eine berufsbildende mittlere Schule erfolgreich besucht haben, zum Bildungsziel der jeweiligen Schulart von berufsbildenden höheren Schulen zu führen. Eine gesonderte Erwähnung der Aufbaulehrgänge in den Erläuterungen erscheint deshalb nicht erforderlich, zumal sie jedenfalls mit einer „Reife- und Diplomprüfung“ abgeschlossen werden. Kollegs (als weitere Sonderform) hingegen haben die Aufgabe, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen (zB von allgemein bildenden höheren Schulen) ergänzend das Bildungsgut der jeweiligen Schulart von berufsbildenden höheren Schulen zu vermitteln. Deren Ausbildungsabschlussbezeichnung ist schulrechtlich mit „Diplomprüfung“ fest­gelegt.

 

Im Hinblick auf die schulorganisationsrechtlichen Regelungen könnte daher das Beispiel in den Erläuterungen wie folgt lauten: „Eine gleichwertige Berufsvorbildung kann etwa durch die erfolg­reiche Ablegung der Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule und der Diplomprüfung an einem Kolleg erzielt werden, welches die notwendigen berufsspezifischen Kenntnisse vermittelt.“ Es darf um entsprechende Adaptierung der korrespondierenden Erläute­rungen ersucht werden.

 

Im Übrigen besteht kein Anlass zu Bemerkungen.

 

Eine Kopie dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

 

Wien, 26. September 2007

Für die Bundesministerin:

Mag. Andreas Bitterer

 

 

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