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Bundesministerium FLeg |
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Sachbearbeiter: Michael HENKEL Tel: 01/5200/21540 |
GZ S91039/35-FLeg/2007
Entwurf eines Bundesgesetz, mit dem das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz geändert wird;Stellungnahme
An das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystrasse 21030 Wien
Zu dem mit der do. Note vom 20. August 2007, GZ BMVIT‑58.548/0002‑II/L1/2007, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz geändert wird, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:
Seitens des ho. Ressorts wird es begrüßt, dass durch den vorliegenden Entwurf klargestellt wird, dass das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz ausschließlich auf solche Militärflugplätze anzuwenden ist, auf denen im Rahmen einer Mitbenützung gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes ein ziviler Flughafen betrieben wird.
Im Sinne der militärischen Sicherheit erscheint es in jenen Fällen, in denen ein Flughafenbetrieb im Rahmen einer Mitbenützungen im Sinne des § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes betrieben wird, notwendig, vor der Bewilligung für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten durch die Genehmigungsbehörde das Einvernehmen mit dem ho. Ressort herzustellen.
Dem § 7 Abs. 1 FBG sollte daher folgender Satz angefügt werden:
„Im Falle einer Mitbenützung für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 Abs. 3 LFG ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.“
Zur Aufnahme von Gesprächen auf Beamtenebene wird eingeladen.
Dem Präsidium des Nationalrates wurden 25 Kopien dieser Stellungnahme in Papierform sowie eine Ausfertigung auf elektronischem Wege übermittelt.
2. Oktober 2007
Für den
Bundesminister:
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