REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-600.525/0001-V/A/8/2007

An das

Bundesministerium für Finanzen

Abteilung VI/1

 

Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

 

Sachbearbeiter:

Mag Josef BAUER

Dr. Brigitte WINDISCH[1]

Pers. e-mail:

josef.bauer@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2219

Ihr Zeichen
vom:

010000/0007-VI/1/2007
05.02.2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz und andere Bundesgesetze geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2007/Teil Abgabenänderungsgesetz 2007); Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum Entwurf samt Beilagen wie folgt Stellung:

I. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Artikel X1 – Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988:

Zu § 10 EStG (Art XI Z 6):

Es ist geplant, dass bestimmte Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (z.B. Aufsichtsräte) den Freibetrag für investierte Gewinne nicht in Anspruch nehmen können sollen. Die Erläuterungen begründen dies damit, dass der Freibetrag für investierte Gewinne den Eigenkapitalaufbau steuerlich begünstigen soll, der Betrieb dieser Einkünftebezieher (in typisierender Betrachtungsweise) aber keine Investitionserfordernisse mit sich bringt.

Insbesondere im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes G 151/06 (zum Ausschluss der Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit von der begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinn gemäß § 11a EStG) sollte geprüft werden, ob diese Begründung tatsächlich eine solche (grobe) Typisierung zu tragen vermag. Es stellt sich die Frage, ob es nicht auch andere Bezieher betrieblicher Einkünfte (in Sinne des § 22 aber wohl auch des § 23 EStG) gibt, denen in vergleichbarer Weise (typischerweise) keine Investitionserfordernisse unterstellt werden könnten, denen aber der Freibetrag für investierte Gewinne zusteht (z.B. möglicherweise Einkünftebezieher im Sinne des § 22 Z 1 lit. a: „… schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“; gegebenenfalls auch so genannte „freie Dienstnehmer“). Der geplante Ausschluss vom Freibetrag für investierte Gewinne scheint daher einer solch typisierenden Betrachtungsweise eher nur schwer zugänglich zu sein und sollte daher noch näher geprüft werden bzw. sollten allenfalls die Erläuterungen zur sachlichen Rechtfertigung der vorgeschlagenen Regelung weiter vertieft werden (vgl. RL 95 der Legistischen Richtlinien 1979).

Zu § 14 EStG (Art. XI Z 8):

Die erste Novellierungsanordnung erscheint etwas irreführend. Gemeint ist wohl, dass die jeweiligen Absatzbezeichnungen durch eine andere ersetzt werden sollen. Es sollte auch geprüft werden, ob der Rechtstext hinsichtlich jener Wertpapiere, die für die Deckung der Rückstellung in Frage kommen, ohne Bedeutungsverlust kürzer formuliert werden könnte (z.B. stellt sich die Frage, ob es noch erforderlich ist z.B. auf das InvFG 1963 Bezug zu nehmen).

Zu § 99 EStG (Art. XI Z 16):

Nach dem geplanten § 99 Abs. 2 Z 2 sollen bestimmte Ausgaben vom vollen Betrag der Einnahmen abgezogen werden können, wenn sie der Steuerpflichtige „dem Schuldner der Abzugssteuer“ mitgeteilt hat. Hierzu stellt sich die Frage, ob nicht anstellte vom „Schuldner der Abzugssteuer“ besser vom „Schuldner der Einkünfte“ (in den Erläuterungen: „Abzugsverpflichteten“) gesprochen werden sollte, wenn gemäß § 100 Abs. 2 der Schuldner der Abzugsteuer der Empfänger der Einkünfte ist (und der Abzugsverpflichtete nur für die Steuer haftet). Die Wendung „wenn die steuerliche Erfassung zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist“ erscheint recht unbestimmt. Eine nähere Determinierung sollte geprüft werden.

Zur Anlage 2:

Die geplante Novellierungsanordnung zur Anlage 2 würde wohl einen Wegfall der geltenden Ziffer 2 und 3 (bzw. der unbezeichneten Absätze am Ende der Anlage) der Anlage bewirken. Sofern dies tatsächlich geplant sein sollte, könnte das Gliederungszeichen Z 1 in der Anlage 2 entfallen.

 

Zu Artikel X3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):
Nach den Erläuterungen soll in § 2 Abs. 5 die Abgrenzung zwischen Betrieben gewerblicher Art und Hoheitsbetrieben verbessert werden. Die Streichung der „Schlachthöfe“ aus der Aufzählung der Hoheitsbetriebe wird damit begründet, dass Schlachthöfe mittlerweile auch von privaten Wirtschaftstreibenden geführt werden. Dazu stellt sich die Frage, ob mit dieser Begründung nicht auch weitere in § 2 Abs. 5 KStG genannte Einrichtungen aus der Aufzählung gestrichen werden sollten, um diesem Ziel der Wettbewerbsneutralität der Besteuerung (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I8, Rz. 921) möglichst nahe zu kommen.

Es sollte auch geprüft werden, ob die geplante Änderung der Definition des Hoheitsbetriebs in § 2 Abs. 5 KStG nicht auch eine Änderung von § 2 Abs. 3 UStG und § 3 Abs. 3 KommStG, die beide auf § 2 Abs. 5 KStG verweisen, als zweckmäßig erscheinen lässt (z.B. Streichung der „Schlachthöfe“, die dort stets als „Betriebe gewerblicher Art“ gelten).

 

Zu Artikel X4 (Änderung des Umgründungsteuergesetzes):

Zur Novellierungsanordnung 5 wird angeregt zu prüfen, ob der geplante neue Abs. 3 nicht als Abs. 3a eingefügt werden sollte. Dies würde die Umnummerierung entbehrlich machen (vgl. auch RL 126 der Legistischen Richtlinien). Sollte die Umnummerierung vorgenommen werden, so schiene eine Anordnung wie z.B.: „In § 6 erhalten die Abs. 3 bis 5 die Bezeichnungen „(4)“ bis „(7)“…“ sprachlich etwas präziseren

In § 5 Abs. 7 Z 2 und § 18 Abs. 4 Z 2 (Novellierungsanordnungen 2 und 7) sollte eine sprachliche Vereinfachung geprüft, z.B. in die Richtung „… abzüglich der Beträge, die auf Grund einer Umgründung … von § 10 Abs. 3 …. ausgenommen sind.“ Allenfalls sollte die Bestimmung auf zwei Sätze aufgeteilt werden.

 

Zu Artikel X 5 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes):

Zu § 10 Abs. 4 ist aufgefallen, dass nach der Textgegenüberstellung der Steuersatz (in Jungholz und Mittelberg) von 16 auf 19 % angehoben werden soll. Eine solche Novellierungsanordnung fällt aber im Entwurf des Gesetzestexts.

In § 18 Abs. 2 Z 4 sollte anstelle der Gliederung in Teilstriche eine Gliederung in Buchstaben (lit.) erwogen werden. Überhaupt sollten auch unbezeichnete Einrückungen und Absätze (z.B. in § 19 Abs. 1d) möglichst vermeiden (vgl. RL 116 der Legistischen Richtlinien).

Die Novellierungsanordnung 8 erschiene sprachlich präziser in die Richtung: „Nach § 28 Abs. 10a wird folgender Abs. 10b eingefügt:

Die Wendung in Art. 1 Abs. 6 „… jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften“ könnte möglicherweise bereits als dynamische Verweisung auf Gemeinschaft aufgefasst werden. Eine solche ist nach der Rechtsprechung zwar nicht an sich unzulässig (siehe allgemein das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 26.4.2004, GZ BKA-600.938/001-V/A/5/2004). Im Sinne des Erkenntnisses G 104/05 sollte allerdings auch das Verweisungsobjekt in der verweisenden Norm ausreichend bestimmt festgelegt sein. Es sollte daher geprüft werden, ob dies in der vorgeschlagenen Formulierung der Fall ist.

 

Zu Artikel X8 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes):

Nach dem geplanten § 24 Abs. 1 zweiter Satz soll es „[n]ur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen“ zulässig sein, Mineralöle etc. zu einem anderen Zweck, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist, zu verwenden oder weiterzugeben. Hier sollte geprüft werden, ob diese „berücksichtigungswürdigen Einzelfälle“ bereits im Gesetz näher determiniert werden können.

 

Zu Artikel X9 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes):

Zu § 3 Z 3 wird angeregt, anstelle der Teilstriche besser Buchstaben als Gliederungseinheiten zu verwenden (vgl. auch die geltend Z 4).

Weiters sollten wohl die geplanten Anpassungen der Verweise auf das UStG 1994 durchgängig vorgenommen werden (z.B. auch in § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2).

In § 13 Abs. 2 sollte der unbezeichnete Absatz (Unterabsatz) vermieden werden und könnte die durch die BMG-Novelle 2007 erfolgte Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheit in Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten berücksichtigt werden. Weiters soll nach dem Entwurf vorgesehen werden, dass der Zulassungswerber „den Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe zu entrichten“ hat, wenn er „die steuerlichen Bedenken nicht ausräumen [kann]“. Bisher war in solchen Fällen offenbar eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgesehen. Es sollte geprüft werden und allenfalls auch in den Erläuterungen festgehalten werden, ob und wenn ja, welcher Rechtsbehelf dem Zulassungswerber zu einer behördlichen Entscheidung über die  „steuerlichen Bedenken“ offen steht. Der Zulassungswerber dürfte im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht einseitig mit den Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung belastet werden.

In der In-Kraft-Tretens-Vorschrift sollten beim Zitat des BGBl. vorläufig nur Platzhalter aufgenommen werden. Die einzelnen Gliederungseinheiten der geänderten Normen sollten in der In-Kraft-Tretens-Vorschrift noch genauer (und nicht nur auf Paragrafenebene) angeführt werden, um für den Rechtsanwender die Erfassung der Entwicklung der Rechtslage leichter zu machen.

 

Zu Artikel X10 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

 

Zu § 158 BAO: Nach dem datenschutzrechtlichen Zweckbindungsprinzip sind Datenübermittlungen an deren Notwendigkeit zur Erfüllung bestimmter, gesetzlich festgelegter Zwecke (hier etwa der Abgabenerhebung) gebunden. Da die vorgesehene Bestimmung des Abs. 4a wohl auch die monatliche Übermittlung von Daten über Personen umfassen könnte, die keine Abgabepflichtigen sind, scheint der hier normierte Grundrechtseingriff zu weit gehend. In Umsetzung des Zweckbindungsprinzips räumt der geltende Abs. 4 den Abgabenbehörden ohnehin eine Berechtigung zur Einsicht in das Zentrale Melderegister ein, das überdies Verknüpfungsabfragen iSd § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 einschließt. Es sollte daher nochmals überprüft werden, ob nicht mit der bestehenden Regelung das Auslangen gefunden werden kann.

Zu § 214 stellt sich die Frage, ob die geplante, aus den in den Erläuterungen geschilderten Umständen sicher zweckmäßige Änderung, nicht zu einer Benachteiligung anderer Sicherungsgläubiger führen könnte?

 

 

Zu Artikel X11 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes):

Im Interesse der leichteren Lesbarkeit erscheint es ausreichend, weiterhin nur die Stammfassung der verwiesenen Normen zu zitieren und an einer Stelle im Gesetz (in den Übergangs- und Schlussbestimmungen, ev. als neuer Absatz in § 17) eine allgemeine „Dynamisierungsbestimmung“ aufzunehmen (vgl. etwa § 110 EStG, § 28 Abs. 7 UStG; RL 62 der Legistischen Richtlinien: "Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden“). Eine dynamische Verweisung auf Akte einer anderen Normsetzungsautorität wäre allerdings verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. RL 63 der Legistischen Richtlinien). In § 17 Abs. 4 sollte daher die dynamische Verweisung auf Verordnungen unterbleiben (und erscheint wohl in Hinblick auf das Regelungsziel nicht erforderlich, zumal der Bundesminister für Finanzen auf Grund des § 17 Abs. 3 bei Änderungen der Zuständigkeiten im Verordnungswege die Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren regeln kann).

 

Zu Artikel X12 (Änderung des EG-Amtshilfegesetzes):

Dynamische Verweisungen auf Gemeinschaftsrecht sind zwar nach der Rechtsprechung nicht an sich unzulässig (vgl. bereits oben zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes). Im Interesse der Klarheit sollte aber zumindest in jenen Bereichen, in den eine Änderung nicht so häufig zu erwarten ist, die Zitierung der letzten Änderung einer dynamischen Verweisung vorgezogen werden. Die in den Erläuterungen zitierte letzte Änderung der Richtlinie sollte daher wohl auch in den Rechtstext übernommen werden (vgl. auch RL 43 des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien).

Im Interesse der Einheitlichkeit sollte auch die Abkürzung in der Überschrift des Artikels X12 entfallen.

 

Zu Artikel X13 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes):

An mehreren Stellen, z.B. § 11 Abs. 2 (aber auch § 20 Abs. 2 Z 3, § 29 Abs. 4 und § 31 Abs. 1) soll angeordnet werden, dass bestimmte Handlungen der Zollorgane (z.B. die Ausdehnung des Amtsplatzes) kundzumachen sind. Es sollte näher geregelt werden, es sollte geregelt werden, wo und wie die Kundmachung vorzunehmen ist. Gegebenenfalls sollten die Erläuterungen dazu vertieft werden.

II. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Das Vorblatt sollte dem Zweck der Ermöglichung einer raschen Orientierung zu entsprechen und daher grundsätzlich nicht länger als zwei Seiten sein und nicht mehr als 3000 Zeichen umfassen; die Darstellung von Einzelheiten sollte dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen vorbehalten bleiben.[2]

Unter „Alternativen“ kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.

Im Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ wäre es wohl ausreichend nur darauf zu verweisen, dass die vorgesehenen Änderungen zum Teil nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen und zum Teil der Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union dienen, zu denen Österreich auf Grund des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.[3]

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (RL 94 der Legistischen Richtlinien 1979).

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch zusammengefasst und (für Zwecke der Gestaltung des Stirnbalkens im Bundesgesetzblatt) unter Angabe der CELEX-Nummer anzugeben, welche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden sollen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Juni 1992, GZ 671.804/10-V/8/92).

 

Abschließend wird noch allgemein angeregt, den Entwurf für die Erstellung der Regierungsvorlage auch noch unter dem Gesichtspunkt der möglichst einheitlichen formalen Gestaltung zu überprüfen (z.B. einheitliche Abkürzungen, Zitierung des Amtsblattes oder Vergabe der Gliederungseinheiten).


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

2. März 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt



[1] Aus datenschutzrechtlicher Sicht.

[2] Vgl. Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst GZ 600.824/0-V/2/99, abrufbar unter http://www.bundeskanzleramt.at/legistik.

[3] Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst GZ 600.824/011-V/2/01, http://www.bundeskanzleramt.at/2004/4/15/rs_gemeinschaftsrecht.pdf.