Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

Franz-Josefs-Kai 51

1010 Wien

 

E-Mail: heinz.wittmann@bmgfj.gv.at

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-154/26-2007

 24.9.2007

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; Stellungnahme

Bezug: Zl BMGFJ-51001/0012-II/1/2007

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Das geplante Vorhaben dient der verstärkten Förderung von Mehrkindfamilien und ist Teil des aktuellen Regierungsprogramms. Die dahinter stehende Zielsetzung wird mitgetragen und unterstützt. Eine Realisierung des geplanten Vorhabens belastet das Land Salzburg mit Mehrkosten von etwa 30.500 Euro jährlich.

 

2. Vor dem Hintergrund der aktuellen finanziellen Situation des Familienlastenausgleichsfonds – im  Rahmen der laufenden Beratungen auf Beamtenebene zum Finanzausgleich wurde bekannt, dass das Defizit des Familienlastenausgleichsfonds für das Jahr 2006 rund 400 Millionen Euro beträgt und sich der Gesamtschuldenstand des Fonds auf rund 1,7 Milliarden Euro beläuft – stellt sich jedoch die grundsätzliche Frage, ob es tatsächlich vertretbar ist, den Familienlastenausgleichsfonds mit der Finanzierung von neuen Leistungen zu belasten. Immerhin verursacht allein die geplante Geschwisterstaffelung Mehrbelastungen des Fonds in der Höhe von 25,8 Millionen Euro; die Mehrbelastungen des Fonds durch die Anhebung der Einkommensgrenze beim Mehrkindzuschlag betragen 9,6 Millionen Euro.

Seitens des Bundes gibt es Bestrebungen, die Länder im Rahmen der Paktierung des kommenden Finanzausgleiches verstärkt in die Finanzierung bzw Dotierung des Familienlastenausgleichsfonds einzubinden. Zur Diskussion stehen eine Valorisierung des seit dem Jahr 1955 nicht veränderten Länderbeitrages von 1,74 Euro je Kalenderjahr und Landeseinwohner und -einwohnerin, soweit dieser bzw diese das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 45 Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) auf 10,21 Euro – diese Maßnahme allein würde für die Länder Mehrkosten in der Höhe von ca 54,1 Millionen Euro bedeuten –, und die Beseitigung der durch die §§ 42 und 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 festgelegte „Selbstträgerschaft“ der Länder. Dadurch würden die Landesmittel, die künftig in den Familienlastenausgleichsfonds fließen, auf das 2½ -fache der derzeitigen Aufwendungen der Länder für ihre Empfänger und Empfängerinnen von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen ansteigen. Die Haltung der Länder zu diesen Vorhaben ist eine klar ablehnende, vor allem im Hinblick darauf, dass der Familienlastenausgleichsfonds in der Vergangenheit ständig mit neuen Finanzierungspflichten belastet wurde, die mit dem eigentlichen Ziel eines Lastenausgleichs im Interesse der Familien (§ 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) nur noch am Rande zu tun hatten (vgl dazu etwa die in den §§ 39g und 39h des Gesetzes festgelegten Zahlungspflichten gegenüber dem Bund in der Höhe von 34 Millionen Euro jährlich oder die Verpflichtung zur Abdeckung des Aufwands für operationelle Maßnahmen der Familie & Beruf Management GmbH).  

 

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 8 zu do Zl 20801-4887/279-2007

 

zur gefl Kenntnis.