Amt der Kärntner Landesregierung

 

 

 

Abteilung 2V - Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

25. September 2007

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5112/3-2007

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Schulorganisationsgesetz geändert wird;

Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

 

Telefon:

 

05 0 536 – 30201

 

 

Fax:

 

05 0 536 – 30200

 

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

 

1017  W I E N

 

per e-Mail an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

In der Anlage wird die Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf   eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird, übermittelt.

 

Anlage

 

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

FdRdA

 

 


 

 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

 

 

Abteilung 2V - Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

25. September 2007

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5112/3-2007

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Schulorganisationsgesetz geändert wird;

Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

 

Telefon:

 

05 0 536 – 30201

 

 

Fax:

 

05 0 536 – 30200

 

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

 

E-Mail: begutachtung@bmukk.gv.at

 

 

 

Zu den mit Schreiben vom 4. September 2007, GZ. BMUKK-12.690/0007-III/2/2007 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird, das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Die mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf verfolgte Zielsetzung, nämlich die Treffsicherheit in der Wahl der richtigen Schule (Bildungslaufbahnentscheidung) zu erhöhen, indem auf Antrag eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) auf der Basis organisationsrechtlicher Schulmodelle in Modellregionen auf der Basis von Modellplänen individualisierte Bildungslaufbahnen eröffnet werden, wird grundsätzlich begrüßt. Nachdem vorgesehen ist, dass nach der Einrichtung von Modellregionen, insoweit die äußere Organisation von öffentlichen Pflichtschulen berührt wird, hierüber Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland abzuschließen sind, erscheint die Rücksichtnahme auf die Interessen der Länder gewährleistet.

 

Problematisch erscheint allerdings die Grundsatzbestimmung in § 129 Abs. 9, wonach die Länder im Wege der Ausführungsgesetzgebung jene Regelungen vorzusehen hätten, die zur Durchführung von Schulmodellen erforderlich sind. Damit würde den Ländern nämlich der Auftrag zur Ausführungsgesetzgebung ohne entsprechende grundsatzgesetzliche Vorgaben erteilt, nachdem § 129 Abs. 1 zweiter Satz vorsieht, dass die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die Modellpläne im Verordnungswege zu erlassen hätte.

 

Hingewiesen sei weiters, dass die Darstellung der finanziellen Auswirkungen der gegenständlichen Gesetzesinitiative der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus nicht entspricht. Vorallem wird eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen im Sinne der Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes vermisst. Es erscheint vorderhand nicht ausreichend, auf die finanziellen Auswirkungen von dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen im Hinblick auf den beabsichtigten verschränkten Einsatz von HS-und AHS-Lehrern und Lehrerinnen zu verweisen und bei den diesbezüglich geplanten Novellen auch eine umfassende Darstellung zu den Folgen für den Bundeshaushalt in Aussicht zu stellen. Jedenfalls wäre in diesem Zusammenhang offen zu legen, ob und inwieweit die geplanten Änderungen budgetäre Auswirkungen auch auf die übrigen Partner der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus haben?

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA