Verein Hilfe und Selbsthilfe für Drogenabhängige

Träger der Kontakt- und Anlaufstelle Ex & Hopp

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An das

Bundesministerium für Justitz

Museumstraße 7

1070 Wien 5. 10. 2007

 

Stellungnahme zum Entwurf des Suchtmittelgesetzes

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Hiermit übermitteln wir unsere Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem Ersuchen um entsprechende Rücksichtnahme unserer Vorschläge im neuen Suchtmittelgesetz.

 

1. Konsum und Eigengebrauch soll aus dem SMG herausgenommen werden und zwar ohne amtsärztliche Untersuchung oder Therapieauflagen.

In Österreich hat sich beispielsweise Cannabis zur Alltagsdroge etabliert. Weit über eine halbe Million Menschen konsumieren diese Substanz. Der weitaus grösste Teil dieser Konsumenten und Konsumentinnen sind sozial integriert, befinden sich in einem Arbeitsverhältnis bzw. in Ausbildung. Diese Gruppe betrifft inzwischen alle Generationen. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass durch dieses Verbot massive volkswirtschaftlicher Schäden (Arbeitsplatzverlust, Familienkonflikte, Ausbildungsabbruch,

etc.) entstanden sind. Um eine Verurteilung zu verhindern, sind nicht süchtige Menschen gezwungen, sich einer Therapie zu unterziehen, welche enorme finanzielle Mittel in Anspruch nimmt. Dieser Punkt betrifft aus unserer Sicht auch die anderen illegalen Substanzen.

 

2. In Bagatellfällen wie bei Verdacht des Besitzes geringer Mengen (z.B. 5 Gramm Cannabis) finden keine polizeilichen Ermittlungen statt.

Zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten bestätigen die Auffassung, dass die Gefährlichkeit von Cannabis weitaus geringer ist, als sie von offiziellen Stellen angenommen wurden. Alkohol hat bekanntlich ein wesentlich höheres Abhängigkeitspotential. Da der Großteil der Angezeigten nach dem SMG Cannabis betrifft, ist auch eine Entlastung der befassten Stellen (Exekutive, Staatsanwaltschaft. Gerichte, Gesundheitsbehörden etc.) zu erwarten.

 

3. Die Schaffung gesetzlicher Voraussetzungen zur Implementierung einer kontrollierten Heroinabgabe und den Betrieb von Drogengebrauchsräumen.

Die kontrollierte Heroinabgabe ist inzwischen u.a. in der Schweiz und in Deutschland eine anerkannte Substitutionstherapie. Die gesundheitlichen Nebenwirkungen sind weitaus geringer als die praktizierter Substitutionsmittel wie Methadon, Subutex, Substitol etc.

Auch der Beikonsum von Medikamenten zur Minimierung der negativen Nebenwirkungen wie beispielsweise Benzodiazepin, wird stark reduziert.

Die Implementierung von sogenannten Gesundheitsräumen, in denen die süchtigen Menschen unter professioneller Aufsicht und hygienischen Bedingungen ihre Substanzen intravenös konsumieren können, soll ermöglicht werden. Damit wird das gesundheitliche Risiko wie u.a. die Übertragung von Infektionskrankheiten oder Überdosierungen vermieden.

Daher sollen aus unserer Sicht in diesem Bereich gesetzliche Vorkehrungen getroffen werden, welche eine baldige Umsetzung dieser Massnahmen im Sinne der Gesundheit der süchtigen Menschen ermöglichen.

 

4. Um die Wahlfreiheit der Therapie zu ermöglichen sollen alle Drogenberatungsstellen als Therapieeinrichtungen anerkannt werden.

Derzeit werden in Österreich nahezu ausschliesslich "anerkannte" Beratungs- und Therapiestellen beauftragt, entsprechende Auflagen durchzuführen. Es gibt daneben kompetente Einrichtungen mit gut ausgebildetem Personal, die als Therapiestelle aufgrund ihrer fehlenden Anerkennung nicht berücksichtigt sind. Dem therapiewilligen Menschen soll nach unserer Ansicht jedoch ein breites Angebot zur Verfügung stehen. Zur Lösung seiner psychischen und gesundheitlichen Defizite ist es notwendig, dass er sich für ein Therapieangebot entscheiden kann, welches auf seine Wünsche und Bedürfnisse abgestimmt ist. Analog der Wahlfreiheit bei den Ärzten.

 

5. Amtsärztliche Untersuchungen nur auf freiwilliger Basis.

Die zwangsweise Vorladung jeder Person, die im letzten halben Jahr auch nur einmal ein illegales Rauschmittel konsumiert hat, wie derzeit in § 12 Abs 1 SMG vorgesehen, schießt weit über jedes vernünftige Ziel hinaus. Der Staatsanwalt gibt den meisten Betroffenen ohnehin die Wahl zwischen amtsärztlicher Untersuchung und gerichtlicher Verurteilung. Weg mit diesem unnötigen polizeistaatlichen Disziplinierungsinstrument.

 

6. Gutachten nach § 35/3 nicht nur durch Amtsarzt sondern auch durch Facharzt.

Der Betroffene soll alternativ zur amtsärztlichen Begutachtung die Möglichkeit haben, selbst ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie beizubringen. In der Praxis empfehlen die amtsärztlichen Stellungnahmen oft stereotyp gesundheitsbezogene Massnahmen ohne ausreichende Notwendigkeit. dagegen soll ein Korrektiv geschaffen werden.

 

In der Gewissheit Ihrer Sensibilität für unsere gesundheitspolitischen Anliegen zeichne ich

 

mit freundlichen Grüssen:

DSA Bernhard Amann, Obmann