Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Bundesministerium für Gesundheit,

Familie und Jugend

Franz-Josefs-Kai 51

1010 Wien

 

per E-Mail

 

Geschäftszahl:

BMUKK-13.763/0005-III/4/2007

SachbearbeiterIn:

Mag. Elisabeth Weiser

Abteilung:

III/4

E-Mail:

elisabeth.weiser@bmukk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2387/53120-812387

Ihr Zeichen:

BMGFJ-421600/0016-II/2/2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Jugendwohlfahrts-

gesetz 1989 geändert wird (Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2008);

Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nimmt Bezug auf das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend vom 13. September 2007 betreffend dem Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 geändert wird (Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2008) und erlaubt sich wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zu Artikel I Z 1 (§ 7a des Entwurfes):

Zu dieser die Verwendung von Daten der Leistungserbringer regelnden Bestimmung darf in
Bezug auf eine mögliche gemeinsame Verwendung der Merkmale „bereichsspezifisches Personenkennzeichen“, „Sozialversicherungsnummer“ und „ZMR-Zahl“ durch die Jugendwohl­fahrtsträger entsprechend § 7a Abs. 1 Z 1 auf die einschlägige Konzeption des E-Government-Gesetzes sowie auf § 16b Meldegesetz 1991 hingewiesen werden. Die Aussage in den Erläute­rungen, demgemäß die Sozialversicherungsnummer nur in bestimmten Ausnahmefällen als
Identifikator einer Person verwendet werden darf, kann aus dem Entwurfstext nicht nachvoll­zogen werden.

 

Hinsichtlich § 7a Abs. 1 Z 2 und die dort getroffene Anordnung der Verwendung der „ZMR-Zahl“ für juristische Personen darf darauf hingewiesen werden, dass gemäß dem Meldegesetz 1991 eine Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) ausschließlich natürlichen Personen zugeordnet wird. Hin­sichtlich juristischer Personen wurde in oben genannter Bestimmung offenbar irrtümlicherweise die „ZMR-Zahl“ anstatt der „ZVR-Zahl“ – welche auch in den korrespondierenden Erläuterungen erwähnt wird – angeführt. Weiters darf vermerkt werden, dass anstelle des Ausdruckes „Firmen­buch“ der Begriff „Firmenbuchnummer“ die korrektere Bezeichnung wäre.

 

In § 7a Abs. 3 des Entwurfes wird in Übereinstimmung mit dem materiellen Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG 2000 bzw. entsprechend § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 festgelegt, dass Daten nur solange aufbewahrt bleiben, als es für den Verarbeitungszweck nötig ist. In der Folge wird jedoch festgelegt, dass die Landesgesetzgebung darüber hinaus Höchstfristen für die Löschung einzelner Datenarten festlegen kann. Dies könnte in Folge – losgelöst von den diesbezüglichen Erläuterungen – dennoch als Befugnis missverstanden werden, nicht mehr benötigte Daten auf Vorrat zu speichern. Eine diesbezügliche Klarstellung im Normtext selbst erscheint zweckmäßig.

 

Zu Artikel II Z 1 (§ 37a des Entwurfes):

Das zu § 7a Abs. 1 Z 1 Ausgeführte gilt sinngemäß.

 

Zur Kompetenzgrundlage in den Erläuterungen:

Aus kompetenzrechtlicher Sicht ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern der Regelungsgehalt des Art. II (betr. § 37a - Datenverwendung) auf den Kompetenztatbestand des Zivilrechtswesens
gestützt werden kann. Auf § 2 DSG 2000 darf hingewiesen werden.

 

In Entsprechung des do. Ersuchens wird eine Kopie dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

 

Wien, 19. Oktober 2007

Für die Bundesministerin:

Mag. Andreas Bitterer

 

 

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