Dr.
Wolfgang Tauber
Präsident
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Parlament
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Wien, am 18.10.2007
Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird (126 ME XXIII GP)
Begutachtungsverfahren, Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der SVÖ vertritt mit seinen rd. 9.000 Mitgliedern in über 150 Ortsgruppen als Österreichs größte kynologische Zucht- und Ausbildungsorganisation im Rahmen des ÖKV die Interessen zahlreicher österreichischer Hundebesitzer.
Der SVÖ ist - ebenso wie der Österreichische Kynologenverband - bemüht, ein problemloses Zusammenleben zwischen Hundebesitzern und der übrigen Bevölkerung zu ermöglichen.
Wir übermitteln Ihnen deshalb unsere Stellungnahme zum o.a. Gesetzesentwurf mit der Bitte, die sachlichen Argumente entsprechend zu berücksichtigen. Im Einzelnen halten wir zum Entwurf Folgendes fest:
1) Zu § 4, 14. Zucht:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im Rahmen der organisierten Kynologie – insbesondere im Bereich des ÖKV – klare Richtlinien für die Zuchtverwendung bestehen. Faktum ist aber auch, dass der weitaus größere Bereich der Hunde (und daher auch der Hundzucht) im nicht organisierten Bereich besteht. Wenn daher gesetzliche Regelungen greifen sollen, so müssen diese Regelungen nicht auf einen (ohnehin schon) durchorganisierten, sondern eben den nicht organisierten Bereich treffen. Sonst sind derartige Regelungen nämlich von vorne herein zum Scheitern verurteilt.
Um diesen Zweck zu erreichen, sollte der Begriff „Zucht“ wie folgt definiert werden:
„Vom Menschen (auch unbeabsichtigt) zugelassene Fortpflanzung durch Paarung, durch das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin“.
2) §§ 24, 24a, Kennzeichnung
Grundsätzlich ist die zentrale, bundesweite Kennzeichnung aller Hunde zu begrüßen und anzustreben. Auch die Möglichkeit des Chippens ist zu begrüßen. Es ist jedoch darauf zu verweisen, dass Chippen nicht in allen Fällen problemlos ist.
Die Gesetzesformulierung sollte daher so abgefasst werden, dass statt Chippen ganz allgemein eine „bleibende Kennzeichnung“ vorgeschrieben wird. Die wäre auch durch die seit Jahrzehnten bewährte Tätowierung erfüllt, die in mehreren Bereichen klare Vorteile hat.
Der Sinn einer der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Datenbank ist nicht zu erkennen und wird (schon aus datenschutzrechtlichen Grünen) von uns strikt abgelehnt.
3) § 31, Abs. 5 Meldepflicht
Die Definition eines Zuchttieres ist absolut unklar. „Zuchttier“ kann grundsätzlich jeder fortpflanzungsfähige und sein. Auch hier wird wieder klar, dass derartige Regelungen NUR dann sinnvoll sein können, wenn sie den Bereich der nicht organisierten Kynologie treffen: Denn im Bereich der organisierten Kynologie gibt es jede Menge an Vorschriften, Regeln und – in diesem Zusammenhang besonders wichtig – auch Kontrollen. Die Verbände im Rahmen des ÖKV sorgen nämlich nicht nur dafür, dass es klare Regelungen gibt, sondern auch dafür, dass diese Regelungen eingehalten werden. Und das tun sie mit Sicherheit besser und effizienter, als es staatlichen Stellen möglich wäre.
Alle im Bereich des ÖKV bestehenden Zuchtstätten und Zuchttiere sind seit langer Zeit zentral erfasst, so dass weitere Meldepflichten keinen Sinn machen können.
Sinnvoll wären Meldepflichten für den nicht organisierten Bereich der Kynologie, der sich bislang weder Regelungen noch Kontrollen zu unterziehen braucht.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Ihnen vom ÖKV zugegangene Stellungnahme zu den weiteren Gesetzesstellen, der wir uns vollinhaltlich anschließen.
Für eventuelle Rückfragen und Gespräche stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung und verbleiben
mit freundlichen Grüssen

Österreichischer
Verein für Deutsche Schäferhunde
(Dr. W. Tauber) (J. Schallegruber)
Präsident Vizepräsident