VEREINIGUNG
ÖSTERREICHISCHER
KLEINTIERMEDIZINER
Rupertgasse 4
5020 Salzburg

 

An die Parlamentsdirektion
Dr. Karl Renner Ring
1010 Wien

23. Oktober 2007

Bezug: 126/ME XXIII GP.

Betrifft: Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes
(Zu GZ BMGFJ-74800/0111-IV/B/5/2007 vom 19. September 2007)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Vereinigung Österreichischer Kleintiermediziner erlaubt sich zum Gesetzesentwurf betreffend die Änderung des Tierschutzgesetzes folgende Stellungnahme abzugeben:

I.

§ 24a (2) sieht die Registrierung des Eigentümers eines Hundes vor, wenn der Halter nicht mit diesem ident ist.

In der Folge treffen alle Verpflichtungen ausschließlich den Halter des Hundes insbesondere ist jede Änderung (§ 24 Abs.6) vom Halter zu melden und in die Datenbank einzugeben.
Bei dieser Formulierung hat der Halter des Tieres jederzeit die Möglichkeit, den Eigentümer zu ändern, wodurch das Eigentumsrecht ad absurdum geführt würde.

Im Falle von Scheidungen von Ehen oder Partnerschaften, kann ein Teil Eigentümer, der andere Teil Halter des Hundes sein. Letzterer könnte eine Änderung zu seinen Gunsten vornehmen, woraus ein Rechtsstreit erwachsen würde.

Tierheime behalten sich häufig das Eigentumsrecht über die abgegebene Tiere vor.
Auch hier trifft das bei Scheidungsfällen Aufgezeigte zu.

Das Problem könnte nur durch eine eigene Änderungsberechtigung für den Eigentümer des Hundes (neben der für den Halter zu vergebenden) gelöst werden, was einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde.

Selbst der Nachweis des Eigentumsrechts wird in den (überwiegenden) Fällen, in welchen der Erwerb des Hundes ohne Rechnung erfolgte, schwierig und die Überprüfung den Registrierstellen nicht zumutbar sein.

Es wird daher vorgeschlagen NUR den Halter des Tieres zu erfassen und das Gesetz auf diesen abzustellen.

II.

§ 24a (2) 2. lit e) sieht die Erfassung des Datums der Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes vor.

Da vorweg gemäß § 24a (2) 2. lit d) die Nummer des Heimtierausweises zu erfassen ist, welcher zur Dokumentation der für den Reiseverkehr erforderlichen Tollwutimpfung dient, ergibt sich die Rechtsunsicherheit, ob nur die  im Heimtierausweis eingetragene Tollwutimpfung zu erfassen ist oder auch eine in einem herkömmlichen Impfausweis eingetragene Tollwutimpfung.

Darüber hinaus ist die Bezeichnung 'Heimtierausweis' ein allgemeiner Begriff unter welchen auch ein herkömmlicher Impfausweis fallen kann, da nicht eindeutig festgelegt wird, ob es sich um einen "Ausweis" im Sinne der VO(EU) 998/2003 handelt.

Die Erfassung des Datums der Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes stellt im Zusammenhang mit der Meldung jeder Änderung (Auffrischungsimpfung) einen erheblichen Aufwand dar, so dass dieser Verpflichtung nicht ausreichend entsprochen werden wird, womit die erfassten Daten statistisch nicht verwertbar sein werden.

Auf Grund der vielschichtigen Rechtsunsicherheit, der geringen Aussagekraft der erfassten Daten und des hohen Verwaltungsaufwands wird empfohlen, die Erfassung der Tollwutimpfung ersatzlos zu streichen.

III.

§ 24a (5) schreibt die Vergabe einer Registriernummer vor.

Zur Überprüfbarkeit der Registrierung eines Hundes sollte der Halter zum Mitführen eines Nachweises über die erfolgte Registrierung (Registrierausweis mit Registrierungs- und Mikrochipnummer) verpflichtet werden.


IV.

§ 24a (7) ermächtigt den BMfGFJ, Organen von Gebietskörperschaften auf Verlangen eine Abfrage in einer bestimmten Art und Weise zu eröffnen.

Da alle Gemeinden zur Verwaltung der Hundeabgaben einen Zugang benötigen, sollte hierfür ex lege ein Zugang vorgesehen und auf die Ansuchen von ca. 2350 Gemeinden im Sinne der Verwaltungsvereinfachung verzichtet werden.

V.

Als Zweck der Tierschutzdatenbank wird in § 24 (1) an erster Stelle "die Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter" angeführt.
Eine solche Zurückführung ist nur dann tierschutzgerecht möglich, wenn sie unmittelbar erfolgen kann ohne Verbringung des Hundes in ein Tierheim, was eine unnotwendige Stressbelastung und ein unnötiges Infektionsrisiko darstellen würde.
Die Datenbankabfragen müssen daher jederzeit möglich sein und dürfen nicht auf Amtsstunden oder bestimmte Personenkreise beschränkt sein und sollten zweckmäßiger Weise barrierefrei über das Internet erfolgen können.

Mit freundlichem Gruß
Dr. Herbert Müller