REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-601.408/0005-V/2/2007

An das

Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung

Minoritenplatz 5

1014   Wien

 

Sachbearbeiter:

Herr Dr Gerald EBERHARD

Pers. e-mail:

gerald.eberhard@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2316

Ihr Zeichen
vom:

BMWF-52.250/0163-I/6/2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Vorbemerkung:

Der vorliegende Entwurf wurde am 24. September 2007 elektronisch übermittelt. Die den zur Begutachtung eingeladenen Stellen eingeräumte Stellungnahmefrist endet am 1. Oktober 2007. Für eine Stellungnahme stand somit eine Frist von einer Woche zur Verfügung.

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist seit Langem darauf hin, dass Fristen für die Begutachtung von Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes angemessen zu setzen sind und den begutachtenden Stellen eine Frist von wenigstens sechs Wochen zur Verfügung stehen soll (vgl. etwa die Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Dezember 1958, GZ 49.008‑2a/58, vom 13. November 1970, GZ 44.863‑2a/70 und vom 19. Juli 1971, GZ 53.567‑2a/71).

II. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die (neue) Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

III. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Z 1 (§ 124b):

Konsequenterweise müsste wohl auch § 124b Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 idgF, welcher auf das Jahr 2007 abstellt („Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Jänner 2007 über das Ergebnis der Evaluierung einen Bericht vorzulegen. …“), novelliert werden.

IV. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Der Abschnitt „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ wäre entsprechend dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ 600.824/0011-V/2/01, – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen – zu gestalten. Die Angabe, die EU‑Konformität sei gegeben, genügt nicht.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Es fehlt eine den legistischen Richtlinien entsprechende Gliederung des Allgemeinen Teils der Erläuterungen (Hauptgesichtspunkte des Entwurfes, Finanzielle Auswirkungen, Kompetenzgrundlage, Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens).

Die Ausführung im dritten Absatz, dass die Novelle BGBl. I Nr. 77/2005 am 29. Juli 2005 in Kraft getreten sei, ist ungenau. Angesichts des § 124b Abs. 4 des Universitätsgesetzes idgF („§ 124b gilt für alle Studierenden unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 7. Juli 2005 zum Studium zugelassen werden. Studierende, die vor dem 7. Juli 2005 zu dem betreffenden Studium zugelassen wurden, bleiben von § 124b unberührt, sofern ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium vorgesehen ist.“) ist davon auszugehen, dass die § 124b leg. cit. rückwirkend mit dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rs C-147/03, Kommission/Österreich, am 7. Juli 2005 in Kraft getreten ist.

Im neunten Absatz sollte es statt „betroffen waren“ besser „betroffen sind“ lauten.

Im zwölften Absatz müsste es „genannten“ lauten. Der angegebene Link sollte den Gepflogenheiten in Bezug auf solche Fundstellenhinweise entsprechend mit einem Datum versehen werden.

Im vierzehnten Absatz müsste es im letzten Satz „um die Zahl“ lauten.

In den Erläuterungen wird zwar eine Begründung für die „Verlängerung“ bzw. „Beibehaltung“ der geltenden „Safeguard-Regelung“ abgegeben (insbesondere doppelte Abitur-Jahrgänge in den Jahren 2007 bis 2015, Mitnahmemöglichkeit der deutschen Studienförderung ins Ausland). Warum die Verlängerung auf zwei Jahre befristet ist, erscheint jedoch als unklar. Den Erläuterungen ist hiezu im Wesentlichen nur Folgendes zu entnehmen: „Der bisherige Umgang seitens der österreichischen Universitäten mit dieser Regelung kann daher als verantwortungsvoll bezeichnet werden. Die Regelung soll daher auf weitere zwei Jahre befristet werden, um in dieser Zeit die Entwicklung weiter zu beobachten.“


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

29. September 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

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