Bundesministerium
für Landesverteidigung

      Fremdlegislative

 

Sachbearbeiter:

Mag. iur. Michael A. HENKEL

Rossauer Lände 1

1090 WIEN

Tel:          01/5200-21540
FAX:       01/5200-17206
E‑mail:    fleg@bmlv.gv.at

GZ S91037/76-FLeg/2007

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das ORF-Gesetz geändert werden;Stellungnahme

 

 

An das

Bundesministerium für Wirtschaft und ArbeitStubenring 11011 Wien

post@III9a.bmwa.gv.at

 

 

Zu dem mit der do. Note vom 27. September 2007, GZ BMWA-462.201/0004‑III/9a/2007, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Insolvenz‑Entgeltsicherungsgesetz und das ORF‑Gesetz geändert werden, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

 

1.  Zum Entwurf:

 

Mit Art. 1 Z 8 des Entwurfs sollen dem nunmehrigen Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) ein neuer 4. und 5. Teil betreffend Selbständigenvorsorge angefügt werden. Gemäß den neuen §§ 51 Abs. 1 und 64 Abs. 3 sollen auf die Selbständigenvorsorge auch die meisten Bestimmungen des 1. Teils des BMSVG und damit auch der § 7 Abs. 1 BMSVG betreffend Beitragsleistung für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nicht gelten.

 

Dadurch bestünde für Selbständige während eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nicht die Möglichkeit, selbst weiter Beiträge in eine Mitarbeitervorsorgekasse zu entrichten. Auch würde bei einem länger als zwölf Monate dauernden Einsatz-, Aufschub-, Auslandspräsenz- oder Ausbildungsdienst keine Beitragsleistung durch den Bund erfolgen.

 

Im Sinne der ho. Ressortinteressen und aus gleichheitsrechtlicher Sicht wird deshalb angeregt, § 7 Abs. 1 BMSVG auch für die Selbständigenvorsorge gelten zu lassen.

 

Deshalb sollte

1.   im neuen § 51 Abs. 1 der Klammerausdruck (ausgenommen die §§ 4, 5, 7 Abs. 1 und 11 Abs. 3 und 4) und

2.   im neuen § 64 Abs. 3 der Klammerausdruck(ausgenommen die §§ 4, 5 und 7 Abs. 1)

lauten (Änderung jeweils in Fettdruck hervorgehoben).

 

 

Es wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass sich auch zu den Beitragsleistungen für andere entgeltfreie Zeiten im Sinne des § 7 BMVG gleichheitsrechtliche Fragen zu stellen scheinen.

 

 

2.  Anmerkung abseits des Entwurfs:

 

Derzeit befindet sich ein Legislativvorhaben zur Neuregelung des Kinderbetreuungsgeldes in parlamentarischer Behandlung. Es wird angeregt, eine Anpassung der auf dem Kinderbetreuungsgeld basierenden Beitragsgrundlagen im § 7 BMVG entsprechend der neuen Rechtslage zu prüfen.

 

 

Zu Gesprächen im Gegenstand auf Beamtenebene wird eingeladen.

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurde eine Ausfertigung dieser Stellungnahme auf elektronischem Wege übermittelt.

 

 

 

17. Oktober 2007

Für den Bundesminister:
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