Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates

                                                                                 

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An das

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                                                                                                        12.10.2018

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden

BMWA-433.001/0054-II/1/2007

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden, nimmt die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates wie folgt Stellung:

 

Grundsätzlich begrüßt die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates den vorliegenden Gesetzesentwurf und die damit verbundene Zielsetzung, die freien Dienstnehmer mit echten Dienstnehmern hinsichtlich des Sozialversicherungsschutzes im Bereich der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenz-Entgeltsicherung gleichzustellen sowie bestimmte Gruppen von Selbständigen in die Arbeitslosenversicherung im Rahmen eines Optionen-Modells unter Wahrung der bisher erworbenen Ansprüche einzubeziehen.

 


Die nach dem NVG 1972 Versicherten nehmen in diesem Zusammenhang jedoch insofern eine Sonderstellung ein, als standesintern bereits durch die Erlassung von Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung vom 8. Juni 1999 und deren Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 31. Dezember 1999 insbesondere auch für den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit von Notariatskandidaten Vorsorge getroffen wurde.

 

Demnach hat die Österreichische Notariatskammer eine Einrichtung zur Versorgung der Notariatskandidaten unter anderem für den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit in Form eines Sozialfonds errichtet, in welchem alle in § 3 NVG 1972 angeführten Versicherten ausnahmslos und obligatorisch zur Beitragsleistung erfasst sind.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen steht Notariatskandidaten im Sinne des § 2 Z 3 NVG 1972 ein Anspruch auf Zuerkennung einer Leistung analog der Leistungen nach dem AlVG zu, welcher zunächst nur gegenüber dem Sozialfonds und sodann vor dem Schiedsgericht geltend zu machen ist.

 

Da somit durch diese standesinterne Regelung das Risiko der Arbeitslosigkeit betreffend Notariatskandidaten gleichwertig mit dem Schutz nach dem AlVG abgedeckt ist, erübrigt sich die im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehene Einbeziehung dieser Personengruppe in das System der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

 

Wie es sich in der Vergangenheit gezeigt hat, besteht für Notare selbst praktisch kein Risiko der Arbeitslosigkeit, weshalb auch von deren Einbeziehung in das System des AlVG Abstand zu nehmen ist.

 

Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates ersucht daher, im vorliegenden Gesetzesentwurf (insbesondere § 3) sämtliche der Pflichtversicherung nach dem NVG 1972 unterliegenden Personen von der Arbeitslosenversicherung ausdrücklich auszunehmen.


Da die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates somit die Einbeziehung der Notare und Notariatskandidaten in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung aus den oben genannten Gründen ablehnt, wird auf den vorliegenden Gesetzesentwurf nicht weiter eingegangen.

 

 

Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariates

 

 

 

Der Präsident                                                                           Der leitende Angestellte

         Dr. Engelbert PETRASCH e.h.                                              Dr. Felix PROKSCH e.h.