Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Abteilung II/1

Stubenring 1

1011 Wien

 

per E-Mail

 

Geschäftszahl:

BMUKK-13.325/0002-III/1b/2007

SachbearbeiterIn:

Mag. Eveline Horvatits

Abteilung:

III/1b

E-Mail:

eveline.horvatits@bmukk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2356/53120-81 2356

Ihr Zeichen:

BMWA-433.001/0054-II/1/2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das

Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-

Entgeltsicherungsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden;

Ressortstellungnahme

 

 

Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeits­marktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden, teilt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur mit, dass zu den betreffenden Änderungen keine Bedenken bestehen.

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur erlaubt sich jedoch, anlässlich der mittlerweile im Bundesrat bereits beschlossenen Novelle zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich des BMBWK und des BMLFUW („Lehrbeauftragtengesetz“, vgl. BGBl Nr. 656/1987 idF BGBl. I Nr. 103/2004) geändert wird, mit der nachfolgenden Anregung an das Bundes­ministerium für Wirtschaft und Arbeit heranzutreten:

 

In § 3a des gegenständlichen Gesetzesvorhabens werden die an den mittleren und höheren Schulen während der Zeit vom Oktober bis Ende Mai des Folgejahres verwendeten Fremd­sprachenassistentinnen und -assistenten (= „Fremdsprachenassistenz“) einer gesetzlichen Regelung zugeführt (vgl. Regierungsvorlage 137 d.B., XXIII. GP).

 

„Fremdsprachenassistenz“ wird von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen ausländischer Universitäten geleistet, die im Rahmen ihrer Verwendung vor allem ihre mutter­sprachliche Kompetenz zur Ergänzung des Fremdsprachenunterrichts einbringen. Die Aufgabe besteht in der Sprachvermittlung im Rahmen des lehrplanmäßigen Fremdsprachenunterrichts gemeinsam mit bzw. unter Anleitung und Aufsicht der verantwortlichen Fachlehrkraft. Zugleich erhalten die Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten bei dieser Tätigkeit die Möglichkeit, ihre Sprachkompetenz in Deutsch zu erweitern und pädagogische Fähigkeiten weiterzu­entwickeln. Das Rechtsverhältnis enthält daher neben den Elementen einer lehrbeauf­tragtenähnlichen Tätigkeit auch Elemente einer Ausbildung. Die Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten werden derzeit mangels deren ausdrücklicher Erfassung durch die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes als vertragliche Dienstnehmer des Bundes auf der Grundlage eines privaten Arbeitsverhältnisses nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch beschäftigt.

 

Neu ist daher die Gestaltung als ein spezielles öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis ähnlich wie bei den Lehrbeauftragten. Die betreffende Neuregelung ist ähnlich gestaltet wie die Regelungen betreffend den Verwaltungspraktikanten (als Ausbildungsverhältnis, nicht als Dienstverhältnis im VBG geregelt), den Unterrichtspraktikanten oder des Wissenschaftlichen Mitarbeiters in Ausbildung (gemäß den seinerzeit vorgesehenen §§ 6ff des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87/2001).

 

Die Regelung der sozialversicherungsrechtlichen Aspekte erfolgt laut dem Gesetzesvorschlag in § 3a Abs. 10 Z 1 und 2 des Lehrbeauftragtengesetzes und damit (da außerhalb des Arbeits­losenversicherungsgesetzes 1977) an systematisch unrichtiger Stelle. Im gegebenen Zusammenhang sollte durch die Aufnahme der einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Lehrbeauftragtengesetz die (wie bisher) vorgesehene volle sozial­versicherungsrechtliche Absicherung zunächst deutlich ausgeschildert werden. Es wird angesichts der für die vorgeschlagene Regelung bestehenden Legisvakanz (das Inkrafttreten der die „Fremdsprachenassistenz“ betreffenden Bestimmungen ist erst ab 1. Oktober 2008 vorgesehen) vorgeschlagen, eine Verankerung der „Fremdsprachenassistenz“ im Arbeitslosen­versicherungsgesetz 1977 vorzunehmen und es wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit daher um eine entsprechende Berücksichtigung gebeten. Weiters darf angemerkt werden, dass das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz anlässlich der in Aussicht genommenen Novelle zu den Sozialversicherungsgesetzen seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur um die Verankerung der „Fremdsprachenassistenz“ in den einschlägigen Sozialversicherungsgesetzen (B-KUVG und ASVG) ersucht wurde.

 

 

Wien, 18. Oktober 2007

Für die Bundesministerin:

Mag. Eveline Horvatits

 

 

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