Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter Herr Mag. Kacsich

 

Die Austro Control GmbH nimmt zum vorliegenden Entwurf einer Neuerlassung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr (BGzLV 2008) zu nachstehenden Punkten wie folgt Stellung.

 

1. Frist zur Antragstellung gem. § 13 Abs 1

 

In der Praxis ergeben sich bezüglich der Frist zur Antragstellung vor dem beabsichtigten Beginn des Bewilligungszeitraumes dann immer wieder Probleme, wenn bereits eingebrachte Anträge - öfters oder kurzfristig - geändert werden.

Eine diesbezügliche neue Bestimmung sollte ausdrücklich vorsehen, dass jede Änderung eines bereits eingebrachten Antrags als neuer Antrag zu werten ist, was entsprechende Auswirkungen auf den beabsichtigten Zeitpunkt der Betriebsaufnahme zur Folge hat.

 

Fristen sind nach § 13 Abs 2 und analog dazu gem. § 14 Abs 1 letzter Satz nach "Werktagen" zu berechnen. Wegen der Internationalität der Betroffenen sollte erforderlichenfalls der Begriff "Werktag" definiert (und dabei die staatlichen Feiertage angeführt) werden.

 

Im Interesse der Verwaltungsökonomie regen wir an, allfällig erforderliche gesetzliche Voraussetzungen für künftige so genannte "ONLINE-Anträge und -bewilligungen" zu schaffen.

 

 

2. Widerruf des Bewilligungsbescheides:

 

§ 11 Abs 3 letzter Satz hat zur Folge, dass die ACG von Amts wegen den Bewilligungsbescheid insgesamt widerrufen muss, selbst wenn zB der Versicherungsvertrag auch nur für ein einziges (der meist zahlreichen betroffenen) Luftfahrzeug(e) nicht rechtzeitig verlängert wird. Es erfordert einen sehr hohen administrativen als auch personellen Aufwand, sämtliche Luftfahrzeuge hinsichtlich einer gültigen Versicherung gemäß EG VO Nr. 785/2004 in Evidenz zu halten, Versicherungsbestätigungen zu urgieren, und mangels (oft nur fristgerechter) Vorlage den (gesamten) Bescheid zu widerrufen. Zudem müsste das betroffene Unternehmen danach einen neuen Antrag einbringen, und die ACG einen neuen Bescheid erteilen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme "Widerruf" bei auftretenden geringfügigen Mängeln.

 

Eine praktikable Lösung wäre daher in den Bewilligungsbescheid unter den Bedingungen und Auflagen, die Gültigkeit des Bescheides insbesondere vom Vorliegen gültiger Versicherungen abhängig zu machen, ohne dass es eines Widerrufs des Bescheides bedarf. In diesem Sinne sollten jedenfalls die Bestimmungen in §§ 11 Abs 3 und 13 Abs 5 BGzLV angepasst werden.

 

 

3. Die Änderung dahingehend, dass kein Verstoß "gegen österreichische" sondern gegen "in Österreich anwendbare Rechtsvorschriften" (§ 6) vorliegen darf, ist zu begrüßen, da damit Klarheit in Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben geschaffen wird:

 

Im Zusammenhang damit bzw in Hinblick die Neufassung des Gesetzes bzw. die Änderungen bei den Bestimmungen über die Flugplanbewilligungen (ehem. § 10 und § 11) sei insbesondere auf § 7 Abs 4 Z 1 des "SAFA-Gesetzes" hingewiesen, wo es heißt:

 

"(4) Ergibt eine Prüfung der Kriterien gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15, dass der Betrieb eines Luftfahrtunternehmens aus einem Drittstaat gänzlich oder zum Teil zu untersagen ist, dann sind, unbeschadet anderer Bestimmungen,

 

1. Anträge auf Erteilung der Flugplanbewilligung gemäß den §§ 10 oder 11 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997, BGBl. I Nr. 101, abzuweisen oder mit entsprechenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, oder bereits bestehende Bewilligungen zu widerrufen, oder..."

 

Das bedeutet, dass jedenfalls auch die Regelungen des SAFA-Gesetzes anzupassen wären.

 

 

4. Sonstiges:

 

In § 10 Z 1 wäre der Schreibfehler in der Formulierung " ... Darstellung der Verfahrens ... "  zu korrigieren.

 

 

Abschließend wird ersucht, die vorgebrachten Vorschläge in der endgültigen Fassung des neu zu erlassenden Bundesgesetzes zu berücksichtigen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für die Austro Control GmbH

 

 

 

i.A. Mag. Wolfgang Leidwein