Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1

1012 Wien

 

per e-mail: abteilung.15@lebensministerium.at

 cc: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

 

Wien, am 22. März 2007

 

 

Stellungnahme zum Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG) 

BMLFUW-UW.4.1.9/0001-I/5/2007

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Die Industriellenvereinigung bedankt sich, zum Entwurf für ein Bundes-Umwelthaftungs­gesetz  Stellung nehmen zu können.

 

 

I. Allgemeine Anmerkungen

 

Die Industriellenvereinigung war bereits bei der Erstellung der EU-Richtlinie zur Umwelthaftung (RL 2004/35/EG) auf europäischer Ebene engagiert. So waren wir nicht nur Mitglied der Arbeitsgruppe des BMLFUW, welches die Arbeit in der Ratsarbeitsgruppe begleitet hat, sondern auch Mitglied in der Task-force des europäischen Industriedach­verbandes BUSINESSEUROPE und haben in vielen Gesprächen und Kontakten mit Parlamentariern und Kommissionsbeamten eigenständige österreichische Interessens­vertretung betrieben.

Die österreichische Industrie stand damals wie heute zu ihrer Verantwortung im Umwelt­schutz. Wir haben damals die politisch von der Richtlinie verfolgte Idee, der Etablierung eines Mindestschutzstandards für die Umwelt in der EU begrüßt. Auch wenn dies im Bereich der so genannten „Biodiversitätshaftung“ der Schaffung einer neuen Haftungskategorie gleichkam.

 

Der nun vom BMLFUW vorgelegte Entwurf eines Bundes-Umwelthaftungsgesetzes findet bei der Industrie aber keine Unterstützung. Denn er geht in vielen Punkten über die Regelungen der Richtlinie hinaus oder nützt „Stellschrauben“ nicht, um das EU-Recht in das österreichische Recht einzupassen. Dies zeigt sich am dramatischsten am Fehlen der von der Richtlinie eingeräumten Möglichkeiten einer Normalbetriebs­ausnahme. Das Unverständnis seitens der Industrie zeigt sich am deutlichsten anhand der Zitierung eines Auszugs aus der Stellungnahme eines österreichischen Industriebetriebes:


 

„... gerade unser Unternehmen verfolgt durch zahlreiche Managementmaßnahmen den Schutz der Umwelt ... Es wäre daher unbillig, jene Betriebe, die mit großem Aufwand ihre Tätigkeit rechtskonform ausüben zu benachteiligen, indem von dieser Möglichkeit, die die Richtlinie bietet, nicht Gebrauch gemacht wird und somit das rechtskonforme Verhalten nicht gefördert wird.“

 

In diesem Sinne widerspricht die Industriellenvereinigung den im Vorblatt zum Gesetz­entwurf unter „Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich“ getroffene Aussage: „Keine“. Im Gegenteil, das Fehlen z.B. der Normalbetriebsausnahme bedeutet, dass eine behördliche Genehmigung keine Rechtssicherheit mehr bietet. Diese Signalwirkung ist von massiver Bedeutung. Sie beeinflusst nicht nur das Investitionsklima für potentielle, ausländische Investoren,  sondern auch Investitionsentscheidungen österreichischer Unternehmen für oder gegen österreichische Standorte.

 

Gleiches gilt für die unzureichende Definition der Erheblichkeit. Die dadurch erschwerte Risikobeurteilung bedeutet u.a. Komplikationen bei der finanziellen Vorsorge und damit verbunden voraussichtlich eine erhöhte finanzielle Belastung der Unternehmen. Diese zusätzliche finanzielle Rechtsunsicherheit und ihre Kosten sind ein Investitionshindernis für den Wirtschaftsstandort Österreich.

 

Der vom Ministerium getroffenen Feststellung, dass das Bundes-Umwelthaftungsgesetz keine Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich hätte, muss daher entschieden widersprochen werden.

 

 

II. Erheblichkeitsdefinition, Normalbetriebsausnahme und Ausnahme für das Entwicklungsrisiko

 

A. Erheblichkeitsdefinition

Die Richtlinie soll nur für erhebliche Schäden zur Anwendung kommen. Was aber „erheblich“ bedeutet, ist nur sehr rudimentär geregelt – so im Bereich des Bodenschadens z.B. die Gefährdung der Gesundheit. Für den Bereich der Biodiversität dagegen wurde durch die Richtlinie eigentlich nur ein sehr großer Rahmenbereich abgesteckt, welcher durch die nationale Gesetzgebung gefüllt werden muss. Die Definition der Erheblichkeit ist ein zentraler Angelpunkt für die Umsetzung der Umwelthaftungs-Richtlinie. Sie entscheidet, ob jeder Bagatellfall zu einer Befassung der Behörden führt, oder ob – wie von der Richtlinie intendiert – nur die wirklich schwerwiegenden Fälle diesem rigorosen System unterworfen werden. Umso wichtiger ist daher eine entsprechende Definition der Erheblichkeit im
B-UHG.

Dennoch fehlen genau diese Klarstellungen im Gesetzesentwurf. Nur in den Erläuterungen findet man Konkretisierungen, die allerdings inhaltlich zu kritisieren sind. Die in den Erläuterung beschriebene Erheblichkeitsschwelle, wonach erhebliche nachträgliche Auswirkungen so beschaffen sind, dass sie nicht nach dem natürlichen Lauf der Dinge innerhalb von wenigen Tagen derart durch das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers behoben werden können, dass keine dauerhaften nachteiligen Veränderungen bestehen bleiben, ist viel zu gering angesetzt. So könnte die Beeinträchtigung der Hydromorphologie eines Gewässers durch die Öffnung einer Stauklappe eines Kraftwerkes im Rahmen des Normalbetriebes für einige Wochen bestehen bleiben und sich aufgrund der im Bereich nach den Staumauern geringeren Fließgeschwindigkeit auch nicht innerhalb von wenigen Tagen von selbst bereinigen. Die Industriellenvereinigung hat gemeinsam mit der Wirtschafts­kammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, den Verband der Elektrizitäts­werke Österreich und dem Versicherungsverband Österreich eine Studie im Auftrag gegeben, um die Erheblichkeit für den Biodiversitätsschaden genauer zu definieren. In mehrmonatiger Arbeit ist eine Ausarbeitung entstanden, welche sich mit diesem Problem umfassend beschäftigt.

Eine solche Ausarbeitung ist auch in Hinblick auf eine zukünftige Etablierung von Versicherungssystemen notwendig, weil eine klare Definition der Erheblichkeit eine notwendige Voraussetzung für eine genaue Risikobewertung ist.

Wir fordern das  BMLFUW daher auf, diese Arbeit auch für die Definition der Erheblichkeit in den anderen Schadensbereichen - insbesondere im Bereich des Gewässerschadens - durchzuführen.

 

 

B. Normalbetriebsaunahme

Wie bereits erwähnt wurde bei der Erstellung der Richtlinie sehr intensiv über die Frage „permit defense“ diskutiert. In Österreich wurde in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe aus Bundes-, Länder und Interessensvertretern (auch Vertreter von Umweltorganisationen) festgelegt, dass eine Normalbetriebsausnahme geschaffen werden sollte. Diese Positionierung führte dazu, dass sich Österreich in den Ratsarbeitsgruppen für eine Ausnahme im Rahmen des Normalbetriebes einsetzte. In der Richtlinie findet sich nun auch im Art. 8 Abs. 4 eine solche Ausnahme von der Kostentragung.

 

Im System des österreichischen Rechts ist das Genehmigungsprinzip an vielen Orten verankert. Es spiegelt die Tradition Österreichs wieder, einen möglichsten guten Ausgleich zwischen den beteiligten Interessen, ein möglichst hohes Schutzniveau, aber vor allem auch  Rechtssicherheit zu bieten. Gerade im Umweltschutzbereich haben sich umfangreiche Genehmigungssysteme entwickelt, die eben auch im Sinne des Präventionsprinzips und eines möglichst hohen Umweltschutzstandards einen Ausgleich mit den (volks-)wirtschaftlichen Interessen erreichen sollen. Vor diesem Hintergrund müsste die Aufnahme einer „permit defense“ in das neue Bundes-Umwelthaftungsgesetz eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Denn das B-UHG schafft eine große Zahl an neuen Haftungstatbeständen, die somit einen höheren Umweltschutzstandard in Österreich verwirklichen (z.B. die bisher unbekannte Biodiversitätshaftung). In diesem Sinn ist es nur verhältnismäßig, die bisher gewohnte Rechtsicherheit und den Interessensausgleich durch eine Normalbetriebsausnahme sicherzustellen – insbesondere als diese bei Vorliegen von Fahrlässigkeit oder Vorsatz aus Seiten des Betreibers auch bei Einhaltung der Parameter der Genehmigung nicht greift. Ihr Fehlen im Bundesumwelthaftungsgesetz ist somit ein Systembruch. Die Folgen für den Wirtschaftsstandort wurden schon im Allgemeinen Teil beschrieben und es kann nicht deutlich genug gesagt werden, von welch fundamentaler Bedeutung sie sind.

Dem Anliegen des BMLFUW, den Standard im Wasserrechtsgesetz durch eine lex specialis wie dem B-UHG nicht zu unterwandern, kann auf mehre Weise entsprochen werden (der IV liegt hierzu eine, gemeinsam mit der WKO in Auftrag gegebene, Ausarbeitung einer Anlagenrechtsspezialistin vor). Durch eine Bestimmung z.B. im § 2 B-UHG kann klargestellt werden, dass dem WRG grundsätzlich nicht derogiert werden soll. Im Bezug auf die Anwendbarkeit der beiden Bestimmungen lässt sich ebenfalls durch Klarstellungen im Wasserrechtsgesetz  und im Bundesumwelthaftungsgesetz eine Sicherung des geltenden Standards des WRG garantieren. Denn grundsätzlich kommt für alle Tatbestände bei Ausschließung der materiellen Derogation eine parallele Anwendbarkeit des WRG und
B-UHG in Betracht.

Eventuell könnten Vollzugsprobleme insofern auftreten, als sich die Behörde für eine der beiden Rechtsgrundlagen entschieden hat und sich in weiterer Folge herausstellt, dass die Behörde bei einem Vorgehen nach der jeweils anderen Rechtsgrundlage Kostenersatz vom Betreiber einzufordern hätte können, dessen Vorschreibung nach der tatsächlichen angewandten Rechtsgrundlage aber nicht möglich ist. Denn nach der Rechtssprechung des VwGH zu § 31 Abs. 3 WRG können vor der Anordnung von  Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG entstandene Kosten nicht nach dieser Gesetzesstelle vorgeschrieben werden. Um dieses Vollzugsproblem zu lösen, wird angeregt, Bestimmungen in das WRG und das B-UHG aufzunehmen, die jeweils vorsehen, dass Kosten für Maßnahmen die nach dem WRG bzw. dem B-UHG vorgeschrieben worden sind auch auf Basis der jeweils anderen Rechtslage eingefordert werden können, sofern deren Haftungsvorsaussetzungen erfüllt sind.

Somit wird dem Anliegen des Umweltministeriums nach einer Beibehaltung des Standards im Wasserrechtsgesetzt und gleichzeitig dem Wunsch der Wirtschaft nach Beibehaltung der Rechtssicherheit durch Aufnahme einer Normalbetriebsausnahme entsprochen. Gleichzeitig wird der Umweltschutz­standard in Österreich weiter angehoben.

 

Die Argumentation des BMLFUW im Rahmen der Erläuterungen, dass eine Normalbetriebsausnahme mit der „Sandstrahlenentscheidung“ des OGH (OGH 11.10.1995,
3 Ob 508/93) nicht vereinbar wäre, kann juristisch nicht gefolgt werden. In der „Sandstrahl­entscheidung“ geht es um die Bindung zivilrechtlicher Ansprüche an verwaltungsrechtliche Entscheidungen und eine, der MRK entsprechende, Wahrung des rechtlichen Gehörs. Eine Normalbetriebsausnahme im Rahmen des B-UHG berührt aber weder Fragen einer Bindungswirkung verwaltungsrechtlicher Entscheidungen für das Zivilrecht, noch Problemstellungen des rechtlichen Gehörs, noch das Zivilrecht überhaupt. Diese vom BMFLUW gewählte Argumentation ist daher als haltlos zu bezeichnen.

 

C. Entwicklungsrisiko

Die EU-Richtlinie sieht in Art. 8 Abs. 4 auch für diesen Bereich eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht vor. Dies ist für einen Gefährdungstatbestand relativ typisch, denn es soll der Innovation und Weiterentwicklung ein angemessener Spielraum gegeben werden - gleichzeitig greift diese Ausnahme bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht.

Auch hier ist wie bei der Normalbetriebsausnahme auf die Signalwirkung hinzuweisen. Die Nichtaufnahme einer Ausnahme für das Entwicklungsrisiko würde angesichts des breiten Anwendungsbereichs des B-UHG zu einer hohen Rechtsunsicherheit führen und tendenziell ein innovationsfeindliches Klima schaffen. Diese würde gerade von Unternehmen mit starker Entwicklungstätigkeit sehr negativ empfunden werden. Angesichts der Tatsache, dass aufgrund der Globalisierung die Zukunft der österreichischen Wirtschaft insbesondere im innovativen Bereich liegt, ist dies in seiner Bedeutung ein massives wirtschaftliches Problem. In Anbetracht des Umstandes, dass das B-UHG neue Umweltschutztatbestände einführt und somit das Umweltschutzniveau grundsätzlich gehoben wird, ist es unverständlich, dass diese Möglichkeit nicht genutzt wird, um auf  die wirtschaftspolitischen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Es ist daher eine entsprechende Ausnahme unbedingt vorzusehen.

 

 

III. Spezielle Anmerkungen

 

Zu § 2 Abs. 1

Ob eine Anlage vom B-UHG erfasst ist, richtet sich u.a. nach Anhang 1. Die dort aufge­zählten Tatbestände erfassen aber oft nur einen Teilaspekt einer betrieblichen Tätigkeit (z.B. die Lagerung von gefährlichen Stoffen gem. Chemikaliengesetz). Der Anwendungsbereich des B-UHG muss deshalb entsprechend eingeschränkt werden. Nur bei Verwirklichung genau jener Gefahr, die für die Aufnahme eines Tatbestand in den Anhang 1 maßgeblich war (also z.B. die Verwirklichung der Explosionsgefahr eines Stoffes, nicht aber seine ev. Gewässer­schädlichkeit) darf es zu einer Anwendung des Gesetzes kommen (Risikozusammenhang!).

 

Zu § 2 Abs. 3

In diesem Absatz sollte ein klarer Hinweis aufgenommen werden, dass auch den Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes, insbesondere den Haftungsbestimmungen des § 31 WRG, durch das B-UHG nicht derogiert wird.

Außerdem sollten im WRG und im B-UHG parallele Regelungen geschaffen werden, damit (Verwaltungs- und Sanierungs-) Kosten, die aufgrund einer Rechtsgrundlage vorgeschrieben wurden auch nachträglich alternativ über die jeweils andere Rechtsgrundlage vorgeschrieben werden können. Dies ist dann sinnvoll, wenn z.B. bei einem Fall eine Prüfung nach B-UHG erfolgt, in weiterer Folge diese Kosten z.B. aufgrund einer Normalbetriebsausnahme aber nicht hereingeholt werden können. Sollten die Haftungsvoraussetzungen des § 31 WRG aber erfüllt sein, könnte dann nach diesen die notwendigen Kosten hereingebracht werden. Damit würde der aktuellen Rechtslage in Bereich des Gewässerschutzes durch das B-UHG nicht derogiert, gleichzeitig aber die umfassenderen Bestimmungen des B-UHG nicht unnötig verschärft werden. Denn das B-UHG umfasst einen viel breiteren Kanon an Haftungs­tatbeständen (neue Bereiche beim Boden- und auch im Gewässerschutz), die mit einer Normalbetriebsausnahme besser in das österreichische Recht eingefügt werden könnten.

 

Denn das österreichische Recht sieht ein Genehmigungssystem vor, das eine gewisse Rechtssicherheit schafft und gleichzeitig ein hohes Niveau an Umweltschutz sicherstellt. Das zeigt sich auch und gerade am Beispiel des Wasserrechtsgesetztes, wonach die Haftungs­bestimmungen des § 31 bei Vorliegen einer Bewilligung nach § 32 iVm § 31 Abs. 1 letzter Satz WRG eben nicht zu einer Haftung führen.

 

Zu § 2 Abs. 4 Z. 2

Das Wort „unzweifelhaft“ in der zweiten Zeile geht über die Richtlinie hinaus und muss gestrichen werden.

 

Zu § 3 Z. 3

Die Definition von „Gefahr in Verzug“ in den letzten zwei Sätzen ist unnötig und widerspricht der Anwendung des Begriffes in anderen Rechtsmaterien. Die beiden letzten Sätze sind daher zu streichen.

 

Zu § 3 Z. 5

Der gewählte Betreiberbegriff geht durch die Formulierung „Träger des wirtschaftlichen Risikos“ über jenen der Richtlinien hinaus und gerät in Konflikt mit Regelungen des Gesellschaftsrechts, denn z.B. auch einzelne Kleinaktionäre einer Aktiengesellschaft sind als Eigentümer Träger des wirtschaftlichen Risikos. Ihnen kommt aber so gut wie kein Einfluss auf die Gesellschaft zu (Weisungsfreiheit des Vorstandes einer AG). Hier eine allfällige Haftung aufgrund des B-UHG einzuführen, wäre unsachlich. Die Formulierung muss daher gestrichen werden.

 

Außerdem kann die Formulierung des letzten Satzes auch zu einer Haftung des Liegenschafts­eigentümers führen, welche von der Richtlinie in dieser Form nicht beabsichtigt ist und deshalb gestrichen werden sollte. Sie erscheint aufgrund der Systematik der Richtlinie unverhältnismäßig, weil der Liegenschaftseigentümer in vielen Fällen kaum Möglichkeiten hat, auf die Gebarung des dort betriebenen Unternehmens wirksam Einfluss zu nehmen. Die Regelungen des Wasserrechtsgesetzes bleiben ja, wie weiter oben genannt, davon unberührt.

 

Zu § 3 Z. 12

In der vorletzten Zeile dieses Absatzes werden, wie von der Richtlinie vorgegeben, „sonstige Gemeinkosten“ erwähnt. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist die Verwendung des Begriffes Kosten als solches schon unrichtig. Es handelt sich vielmehr um Aufwendungen – solange nicht in der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich ein Kostenrechungssystem eingeführt wurde. Da die Richtlinie auch diesen Begriff verwendet, soll dies in weiteren zu keinen unnötigen Korrekturen führen. Allerdings kann dennoch nicht der Begriff „Gemeinkosten“ gemeinhin übernommen werden, denn dieser ist jedenfalls ein Begriff aus der Kosten­rechnung. Er umfasst – vereinfacht ausgedrückt – Kosten, die nicht direkt einem Kostenträger zuzurechnen sind. Aufwände, die der Behörde also mit der Erledigung eines Umwelthaftungs­falles entstehen, sind – sehr grob gesprochen – „Einzelkosten im Sinne der betriebswirt­schaft­lichen Kostenrechnung“ und nur diese können weiterverrechnet werden. Das betroffene Unternehmen aber auch zur anteiligen Tragung von Gemeinkosten der Behörden zu verpflichten, würde bedeuten, dass dieses Unternehmen doppelt für die Erhaltung der Behörde beiträgt, nämlich sowohl über die Steuerleistung als auch durch einen (in der Praxis sehr schwer zu ermittelnden) Anteil an den Gemeinkosten. Daher ist die Formulierung in der letzten Zeile „... und sonstige Gemeinkosten ...“ zu streichen. Stattdessen könnte in der vierten Zeile des Absatzes nach den Worten „... gerechtfertigte Kosten, einschließlich ...“ eine demonstrative Aufzählung folgen, die durch die Einfügung des Wortes „..., wie ...“ eingeleitet werden könnte. Dieselbe Kritik gilt sinngemäß für § 8 Abs. 1.

 

Zu § 7 Abs. 1

Eine allgemeine Veröffentlichung der vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen geht über die Vorgaben der Richtlinie unnötig hinaus. Diese Bestimmung sollte daher gestrichen werden.

 

Zu § 8 Abs. 4

Solidarhaftung gibt es im öffentlichen Recht nur, wenn die Anteile der einzelnen Verursacher nicht festgestellt werden können. Es ist daher unverhältnismäßig von diesem Grundsatz ohne Notwendigkeit abzugehen. Diese Bestimmung ist ersatzlos zu streichen, da sich die Anteils­haftung aus den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechtes ergibt.

 

Zu § 8 Abs. 3

Unverständlich ist, dass die in der Richtlinie vorgesehene Kostenbefreiung für den Fall, dass Schäden von Dritten verursacht werden, nicht übernommen wird. Der Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie lässt hier auch keinen Umsetzungsspielraum – im Gegenteil, er regelt, dass der Betreiber die Kosten nicht zu tragen hat, wenn sie von einem Dritten verursacht werden. Eine für den Betreiber schärfere Regelung, wie die vorgesehene Kostentragungsverpflichtung durch diesen, verbessert nicht das Umweltschutzniveau, sondern klärt nur die Kostentragung zwischen Behörde und Betreiber. Da sich also diese Regelung nur auf eine „verwaltungstechnische Frage“ zwischen Behörde und Betreiber bezieht und nicht auf ein Umweltschutzniveau, ist eine abweichende Regelung EU-rechtlich nicht zulässig. Es ist daher im § 8 Abs. 3 B-UHG eine Ausnahme gemäß § 8 Abs. 3 lit. a der EU-Richtlinie vorzusehen.

 

Zu § 8 Abs. 5

Die vorgesehene Durchgriffshaftung ist sowohl dem öffentlichen, als auch dem Privatrecht in Österreich weitgehend fremd und findet auch keinen Rückhalt in der Richtlinie. Vereinzelte Ausnahmen, v.a. in der Judikatur zu Einzelfällen, bestehen lediglich im Bereich des Gesellschaftsrechts bei schuldhaftem Verhalten der Gesellschafter, nicht jedoch im Bereich der verschuldensunabhängigen Haftung. Die Einrichtung von juristischen Personen, die von ihren Gesellschaftern wirtschaftlich unabhängige Rechtspersonen sind, ist ein zentrales Element des Rechts- und Wirtschaftssystems. Diese Regelung ist daher ersatzlos zu streichen, da hier ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Zivilrecht erfolgt.

 

Zu § 8 Abs. 7

Die Haftung des Liegenschaftseigentümers ist in der Richtlinie nicht vorgesehen und daher abzulehnen, da sie angesichts einer möglicherweise nicht gegebenen Einflussmöglichkeit auf die Geschäftstätigkeit des Betreibers unverhältnismäßig wäre.

 

Zu § 8 Abs. 9

Die Bestimmung, die für den Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren nach dem B-UHG vorsieht, wird abgelehnt. Es ist verwunderlich, dass ein Gesetz eine Parteistellung des zuständigen Ministers in einem Verfahren vorsieht, das in mittelbarer Bundesverwaltung für diesen Minister durchgeführt wird. Dies heißt in der Konsequenz, dass der Minister in einem von ihm - wenn auch in mittelbarer Bundesverwaltung - geführten und zu entscheidenden Verfahren   auch noch Parteistellung hat. Diese Bestimmung ist daher nicht nur wegen ihrer verfahrensrechtlichen Bedenken und Systemwidrigkeit, sondern auch wegen der damit verbundenen Ineffizienz ersatzlos zu streichen. Dasselbe gilt für die im inhaltlichen Zusammenhang stehende Bestimmung des § 12 Abs. 6.

 

Zu § 9 Abs. 1

Diese Regelung ist nicht konkret genug, um Mehrfachzuständigkeiten auszuschließen. Der Ort der Vermeidungsmaßnahme kann nämlich durchaus in einem anderen Sprengel als der Ort der Sanierungsmaßnahmen liegen. Eine für den Rechtsanwender unzweifelhafte Bestimmung über die Behördenzuständigkeit muss daher ausgearbeitet werden.

 

Zu § 11

Die Bezeichnung „Umweltbeschwerde“ ist missverständlich. Sie sollte daher durch den Begriff, der in der Richtlinie verwendet wird („Aufforderung zum Tätigwerden“),  ersetzt werden.

 

Zudem ist kein eigenes Zulassungsverfahren für eine Beteiligung von Umweltorganisationen vorgesehen.  Es darf nicht unkritisch die Kriterienauswahl des UVP-Gesetzes auch auf das Bundesumwelthaftungsgesetz übertragen werden. Ein eigener Kriterienkatalog und ein eigens Zulassungsverfahren sind daher erforderlich.

 

 

 

Zu § 12 Abs. 1 Z. 2

Angeregt wird, die Frist von drei Monaten auf sechs Monate in Analogie zu § 73 AVG (Säumnisbeschwerde) anzuheben. Andernfalls ist bei komplexeren Fällen zu befürchten, dass die Frist weder für eine fundierte Auskunft des Anlagenbetreibers, noch für die Behörde zur Prüfung des Sachverhalts ausreichend ist. So könnten allein aus Dringlichkeitsüberlegungen wichtigere Verfahren vor Bezirksverwaltungsbehörden (z.B. Anlagenverfahren) zurück­gestellt werden, um unfundierte Umweltbeschwerden/Aufforderungen rechtzeitig erledigen zu können.

 

Zu § 12 Abs. 3

Wie in der Richtlinie sollte die Prüfung des UVS auf die „Rechtmäßigkeit“ der Entscheidung abstellen – die Formulierung „gerechtfertigt und vertretbar“ ist rechtlich unbestimmt.

 

Zu § 13

Die Richtlinie fordert in Art. 14 nur von den Mitgliedsstaaten, dass sie Maßnahmen ergreifen, die für die betreffenden wirtschaftlichen und finanziellen Akteure einen Anreiz schaffen, Instrumente und Märkte der Deckungsvorsorge zu entwickeln. In keinster Weise ist hier die Einführung einer verpflichtenden Deckungsvorsorge vorgesehen. Darüber hinaus werden durch das Fehlen einer Normalbetriebsausnahme und einer Ausnahme für das Entwicklungs­risiko, sowie durch die unklare Situation bei der ergänzenden und der ausgleichenden Sanierung Haftungsbereiche geschaffen, die versicherungstechnisch nicht gedeckt werden können. Gleichzeitig besteht steuerrechtlich keine Anerkennung für Rückstellungen für etwaige Umwelthaftungen aus dem Normalbetrieb, wenn diese nicht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts aufweisen. Es ist daher für die Unternehmen sehr schwer und unverhältnismäßig teuer, Vorsorge in diesen Bereichen zu treffen. Dies haben auch schon die Gesetzgeber auf EU-Ebene erkannt und eben deswegen die Regelung des Art. 14 geschaffen. Dass sich der Entwurf nun über das hinwegsetzt und per Zwang eine Situation schaffen will, die für den Wirtschaftsstandort eine massive Benachteiligung bedeutet, ist vor allem im Hinblick auf die europäischen, aber auch außereuropäischen Konkurrenten unverständlich. Es sollten, ganz im Gegenteil,  Überlegungen angestrengt werden, wie eine Haftungshöchst­begrenzung eingeführt werden kann, wie das bei anderen Gefährdungshaftungstatbeständen, wie z.B. dem EKHG, vorgesehen ist.

 

 

Verbot doppelter Kostenanlastung

Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten Regelungen erlassen können, damit kostenmäßige Doppelbelastungen für Betreiber (z.B. durch die Sanierung einer Fläche aufgrund B-UHG und eine auf Basis des ABGB geltend gemachten Schadenersatzanspruch des betroffenen Liegenschaftseigentümers) vermieden werden. Eine solche Bestimmung sollte im B-UHG vorgesehen werden.

 

 

 

 


 

Die Industriellenvereinigung bedankt sich für die Möglichkeit, zum vorliegenden Entwurf für ein Bundes-Umwelthaftungsgesetz Stellung zu nehmen und ersucht nachdrücklich, die Anliegen der österreichischen Industrie zu berücksichtigen. Angesichts der Vielzahl an Kritikpunkten bitten wir daher auch um weitere Gespräche, um gemeinsam Lösungen zu finden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Industriellenvereinigung

 

 

 

 

Mag. (FH) Mag. Stefan Mara e.h.                          Mag. Sebastian Grabner e.h.

Bereichsleiter Rechtspolitik & Verwaltungsreform                 Bereich Rechtspolitik & Verwaltungsreform