Hauptverband der österr.

Sozialversicherungsträger

Kundmanngasse 21

1031    Wien

per e-mail

18.10.2007

II A 8 dr.ur/dr.ka-s

Durchwahl 3571

 

 

Mail vom 15.10.2007, Zl. 12-REP-43.00/07 Ht/Er

 

 

Entwurf einer ASVG- und GSVG Novelle

 

 

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren !

 

 

Zum Entwurf eines Bundesgesetzes zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz nimmt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft folgendermaßen Stellung:

 

a)     zur Novellierung des GSVG

 

Harmonisierung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung

Das Regierungsprogramm und die darauf aufbauende Sozialpartnereinigung „Gesundheit sichern“ als Basis der in Rede stehenden Gesetzesänderungen sehen als Maßnahme der Beitragsharmonisierung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Senkung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung im GSVG von 9,1 % auf 7,65 %, also um 1,45 % vor; die so entstehende Beitragsersparnis“ wird von den Unternehmern für eine Unternehmervorsorge (gesetzlicher Terminus: „Selbständigenvorsorge“) nach dem Modell der „Abfertigung neu“ eingezahlt. Zur Umsetzung der Beitragsherabsetzung und Selbständigenvorsorge sind zwei legistische Maßnahmen notwendig, neben dem seitens des BMWA bereits versendeten Gesetzesentwurf einer „Abänderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes“ also noch zwingend zeitgleich die im Zuständigkeitsbereich des BMGFJ im Rahmen der gegenständlichen Novelle des GSVG vorzusehende Harmonisierung des Beitragssatzes der GSVG–Krankenversicherung. Mit Nachdruck wird daher festgehalten, dass im Sinne einer wechselseitigen „Bedingtheit“ als conditio sine qua non die Senkung des Beitragssatzes der GSVG–Krankenversicherung mit 7,65 % in den vorliegenden Gesetzesentwurf aufzunehmen ist und nur ein gleichzeitiges Inkrafttreten beider Gesetzesänderungen mit 01.01.2008 in Frage kommen kann.

 

b)    zu § 31 Abs. 5 Z. 16 ASVG

 

Rezeptgebührenobergrenze

Die Einführung einer Rezeptgebührenobergrenze stellt eine materiellrechtliche Bestimmung dar, die die sonstigen Bestimmungen über die Rezeptgebühren (dortiger Gesetzestext: „soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird“) abändert, und sollte daher nicht nur im § 31 ASVG enthalten sein (wo nur ein ohnehin fachkundiger Rechtsanwender sie suchen würde), sondern auch in den §§ 136 ASVG und 92 Abs. 3 GSVG. Ansonsten würde die Rechtslage unübersichtlich und benutzerfeindlich.

 

Im Bereich der Selbständigen besteht die Schwierigkeit, dass die Höhe des aktuellen Einkommens nicht bekannt und oft gar nicht abgeschätzt werden kann. Auch gibt es im Bereich der Selbständigen keine Sonderzahlungen, so dass – um eine diesbezügliche Benachteiligung der Selbständigen zu vermeiden – nur sechs Siebentel ihres Nettoeinkommens, faktisch wohl sechs Siebentel der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG, berücksichtigt werden dürften. Abgesehen davon würde die Wortwahl „Nettoeinkommen“ darauf hinauslaufen, dass zur Prüfung der Rezeptgebührenobergrenze sämtliche Einkommensarten iSd § 2 Abs. 3 EStG angerechnet werden müssten. Wenn statt dessen die Ermittlung des Nettoeinkommens in analoger Anwendung des § 21 Abs. 3 AlVG gewünscht ist, muss dies im Gesetz und nicht lediglich in den Erläuterungen zum Ausdruck kommen.

 

 

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT

Der Generaldirektor:

 

 

 

 

Mag. Stefan Vlasich e.h.