Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

An das

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

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1012 Wien

E-Mail

Dr. Gerhard Thurner

Telefon: 0512/508-2212

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Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG);

Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-1624/42
23.03.2007

 

 

Zu GZ. BMLFUW-UW.4.1.9/0001-I/5/2007 vom 01. Februar 2007

 

Zum übersandten Entwurf eines Bundes-Umwelthaftungsgesetzes wird folgende Stellungnahme abge­geben:

Zu § 7 Abs. 1:
Zur Auslegung des Begriffes „entsprechend“ im dritten Satz wird in den Erläuterungen auf § 3 Abs. 4 der Störfallinforma­tionsverordnung verwiesen. Diese Bestimmung enthält eine Reihe von Möglichkeiten zur Veröffentlichung allgemeiner, von einer störfallinformationspflichtigen Anlage ausgehender möglicher Gefahren. Es handelt sich dabei um Arten von Veröffentlichungen, die für den Anlagenbetreiber, an den sich diese Bestimmung auch richtet, sinnvoll sind, nicht aber für die Behörde (z.B. Anschlag am Betriebstor, Anschlag in Wohnhäusern, Flugblätter udgl.). Da die Verpflichtung zur Veröffentlichung angezeigter Sanierungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 1 des Entwurfes für die Behörde besteht, scheint die Verweisung auf § 3 Abs. 4 der Störfallinformationsverordnung in den Erläuterungen nicht zweckmäßig. Es wird deshalb angeregt, den Begriff „entsprechend“ in den Erläuterungen näher zu umschreiben.

Zu Anhang 1 Z. 8 lit. a:
Bei den im zwölften Spiegelstrich genannten Anlagen zur Herstellung von Glas sollte anstelle des Wortes „Fassungsvermögen“ das Wort „Kapazität“ verwendet werden.

Zu den Anhängen 2 und 3:
Nach § 3 Z. 9 des Entwurfes gelten als natürliche Ressource Gewässer und Boden. Die Anhänge 2 und 3 umschreiben die erforderlichen Sanierungstätigkeiten bei Umweltschäden, wobei sich Anhang 2 ausschließlich auf Schädigungen der Gewässer und Anhang 3 ausschließlich auf Schädigungen des Bodens bezieht. Trotz dieser abgegrenzten Regelungsbereiche wird im Anhang 2 mehrfach auf die „natür­lichen Ressourcen“ verwiesen. Somit werden in diesem Anhang auch Aspekte betreffend die natürliche Ressource „Boden“ mitbehandelt. Zur Klarstellung wird deshalb angeregt, diese begriffliche Unschärfe zu beheben und klarzustellen, dass sich die Ziele und Maßnahmen im Anhang 2 ausschließlich auf die Schä­digung der Gewässer beziehen.

25 Ausfertigungen sowie eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme werden unter einem der Parlamentsdirektion zugeleitet.

Für die Landesregierung:

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor