Stellungnahme des

Verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses

gemäß § 9 Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (FSG-NV)

zur 12. FSG Novelle und StVO Novelle

GZ. BMVIT-170.706/0007-II/ST4/2007

 

 

Zur geplanten Änderung nimmt der Verkehrspsychologische Koordinationsausschuss wie folgt Stellung:

 

 

 

Der Verkehrspsychologische Koordinationsausschuss unterstützt aus fachlicher Sicht grundsätzlich die in der 12. FSG Novelle und STVO Novelle vorgesehenen Veränderungen.

 

Als zur Sachverständigenberatung des BMVIT zuständiges Gremium gem. § 9 FSG-NV sind im Einzelnen nachstehende Veränderungen/Erweiterungen erforderlich:

 

 

 

1)     Es ist zu beachten, dass die wesentliche Gruppe alkoholauffälliger Lenker zwischen 0,8 und 1,19 Promille BAK im Hinblick auf eine psychologisch präventive Maßnahme in der vorliegenden Fassung unberücksichtigt bleibt. Um diese Lücke im Sinne der Intention der 12. FSG Novelle zu schließen, wird folgende Änderung vorgeschlagen:


Zu Z 3 (§ 26 Abs. 1): In Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 Z 17 (0,5 Promilledelikt nach drei vorangegangenen Vormerkungen mit Entzug) muss konsequenterweise auch bei Begehung eines 0,8 Promilledeliktes eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten sowie eine begleitende Maßnahme (im Sinne des § 2 Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung) gelten.

 

Begründung: Gemäß dem neuesten Stand der Wissenschaft* werden Alkoholisierungshöhen von 0,8 bis 1,1 Promille BAK (welche schon Spitzenwerte darstellen) in den meisten westlichen Industrieländern nur zu besonderen Trinkanlässen erreicht und bereits hier muss von einem Berauschungsmotiv und einer Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, welche nur über entsprechend häufiges und normabweichendes Trinken erworben werden konnte. Diese fachwissenschaftliche Datenlage* verdeutlicht somit die Notwendigkeit einer zusätzlichen Maßnahme im Sinne der Nachschulung (§ 2 FSG-NV).

 


 

 

2)     FSG § 26 Abs. 4:  Eine Entziehung gem. Abs.3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gem. § 3 kann die Behörde eine Nachschulung gem. § 3 FSG-NV anordnen (die gesetzlich gültige Regelung für Probeführerscheinbesitzer bleibt davon unberührt). Beim zweiten gleichartigen Delikt innerhalb von zwei Jahren ist  jedenfalls die Nachschulung gem. § 3 FSG-NV anzuordnen.

 

Begründung: Bei derartigen massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen und verkehrsgefährdendem Verhalten ist von Mängeln im Bereich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung auszugehen, welche durch Absolvierung der Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker gem. § 3 FSG-NV behoben werden sollen.

 

 

 

Im Verkehrspsychologischen Koordinationsausschuss vertretene ermächtigte Organisationen:

 

1A Sicherheit – Verkehrspsychologische Lösungen GmbH

AAAV – Allgemeiner Arbeitskreis autonomer Verkehrspsychologen

AAP – Angewandte Psychologie und Forschung GmbH

Fair Partner

Gute Fahrt – Institut für Verkehrskultur

INFAR – Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation

Institut Vorrang – Verein zur Förderung von Arbeits- und Verkehrssicherheit

KfV – Kuratorium für Verkehrssicherheit

sicher unterwegs – Verkehrspsychologische Nachschulungen GmbH

 

 

 

 

 

Mag. Gilda-Andrea Langer

Vorsitzende

 

 

 

 

 

 

Wien, 12. November 2007

 

 

 



* vgl. u.a. Schubert, W. et al. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung. Kommentar. Überarbeitete und erweiterte 2. Auflage. Kirschbaum Verlag, Bonn: 2005, S. 131ff