Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Dr. Claudia Schmied

Minoritenpl. 5

1014 Wien

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                                                                                                                     markus.lidauer@aume.at

 

                                                                                          Wien, 6.12.2007

                                                                                                       SKE –f

 

 

 

 

 

Betrifft:                        Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das K-SVFG geändert wird

Stellungnahme der austro mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Dr. Schmied,

 

 

vielen Dank für die Übermittlung des Entwurfs zur Novellierung des Künstler-Sozialversicherungsfonds­gesetzes (K-SVFG). Wir geben dazu folgende Stellungnahme ab:

 

 

1) Die austro mechana begrüßt den Ausbau des K-SVFG zu einem Zuschussinstrument zur 'vollen' Pflichtversicherung in der Sozialversicherung (d.h. inklusive Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung), ebenso die damit verbundene Erhöhung des Beitragszuschusses auf € 1.026, -jährlich.

 

2) Die austro mechana begrüßt weiters die jährliche Valorisierung der Einkommensobergrenze (§ 17 Abs. 1 Z 4). Sie würdigt die Regelung, Rückzahlungen zunächst in Höhe des Betrags von deren Überschreitung einzufordern (§ 23 Abs. 1) und damit die Obergrenze zumindest geringfügig 'fließend' zu gestalten.

 

Die austro mechana lehnt die Beibehaltung der Einkommensuntergrenze (§ 17 Abs. 1 Z 2) ab und tritt weiterhin für deren ersatzlose Streichung ein! Dafür gibt es aus unserer Sicht mehrere Gründe (vgl. die Punkte 3 bis 6):

 

3) Die Einkommensuntergrenze widerspricht der Lebensrealität einer Vielzahl von Kunstschaffenden.

Zum einen sind uns als Urheberrechtsgesellschaft und KomponistInnen-Förderer (SKE) die schwankenden Jahreseinkommen und damit verbundenen Risken der heimischen UrheberInnen gut bekannt, deren Abfederung und Ausgleich daher ein besonderes Anliegen. Zum anderen zeigt unsere Erfahrung auch aus den Musikkurien, dass Kunst häufig umso weniger Einkommen generiert, je avancierter sie ist. Der professionelle Blues-Bassist wird daher regelmäßig problemlos seine (vollen) K-SVF-Zuschüsse erhalten, die abstrakt arbeitende Mehrkanal-Komponistin mit Realtime-Bildgenerierung weiterhin nicht!

Eine solche Schlechterstellung niedriger Einkommen und 'prekärer Arbeitsverhältnisse' ist im Bereich aller Angestellten undenkbar!

 

4) Mit der Einkommensuntergrenze bleiben die Unsicherheiten

·         über die tatsächlich zu erwartende Zuschussleistung sowie

·         über die kommenden Rückzahlungslasten

auf Seiten der Kunstschaffenden u.U. fortlaufend und jeweils über Jahre erhalten!

Da selbständige Einkommen nie im Vorhinein bekannt sein können, ist für einen Gutteil der Zuschuss-BezieherInnen der Beitragszuschuss bzw. seine Höhe jeweils über Jahre unbekannt. Eine ähnliche Regelung, die eine gewisse Ungewissheit gesetzlich festschreibt, ist uns nicht bekannt.

Die Mindestbeiträge in der Versicherung sind immer zu bezahlen und seitens der Versicherungen nicht rückzahlbar. Ausgerechnet zu schlechten Jahren müssen Kunstschaffende aber trotzdem Zuschüsse retournieren. Diese Zahlungen, ebenfalls über Jahre unbekannt, sind von den Kunstschaffenden im Nachhinein zusätzlich zu finanzieren. Schon bisher sehen deshalb Kunstschaffende von der Antragstellung beim K‑SVF überhaupt ab!

 

5) Ungeachtet unserer Stellungnahme unter den Punkten 3) und 4) kritisiert die austro mechana auch den administrativen Mehraufwand zur Umsetzung der Regelung, Rückzahlungen nur mehr in der Höhe der Untergrenzen­unterschreitung einzufordern (§ 23 Abs. 1). Die Einkommensuntergrenze verursacht innerhalb des K-SVF einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand.

Die austro mechana würdigt den Versuch, Unterschreitungen der Einkommensuntergrenze nur mehr in Höhe der Unterschreitung zurück zu fordern, auch diese Grenze somit 'weich' oder fließend zu gestalten. Das Vorhaben stellt aber eine nur geringfügige Verbesserung gegenüber dem Status quo dar, da die Unsicherheiten über die tatsächlichen Zuschüsse und Rückzahlungslasten (siehe Punkt 4) erhalten bleiben. Der notwendige administrative Mitteleinsatz wird in nicht wenigen Fällen die 'Einsparung' aus einer Rückforderung kompensieren, d.h. die den Kunstschaffenden entzogenen Zuschüsse gehen in der Verwaltung des K-SVF auf!

 

6) Die austro mechana kritsiert die weiteren Beweislasten auf Seiten der Kunstschaffenden zu Tatbeständen in deren Zukunft (§ 23 Abs. 4).

·         Besondere Beweislasten zu schlechten Jahren werden (schon bislang) zur Diskriminierung einkommensschwacher Kunstschaffender!

·         Die unzureichende Glaubhaftmachung von Erwartungen könnte sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen!

Die austro mechana begrüßt grundsätzlich die erweiterten Möglichkeiten oder gar Verpflichtungen des K‑SVF, auf Rückforderungen zu verzichten. Wir hegen aber schwere Bedenken gegen die von den Kunstschaffenden verlangten Nach- und Beweise zu Tatbeständen der (ehemaligen) Zukunft! Nicht erfüllte Erwartungen (oftmals Hoffnungen) können nicht nachgewiesen und zu 'Falschangaben' werden. Besondere Beweislasten zu schlechten Jahren werden zur Diskriminierung einkommensschwacher Kunstschaffender!

 

Wir weisen darauf hin, dass schon bisher die Nachweise unzureichender wirtschaftlicher Verhältnisse so weit gegangen sind, dass Kunstschaffende von ihrer Durchsetzung bevorzugt Abstand genommen haben.

 

7) Die austro mechana sieht in § 17 Abs. 7 eine unvertretbare Ungerechtigkeit gegenüber selbständig tätigen Pensionisten und tritt für seine ersatzlose Streichung ein.

Ungeachtet unserer Stellungnahme unter den Punkten 3) und 4) würdigt die austro mechana die Bemühungen, die Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die Einkommensuntergrenze anzupassen, v.a. neu formuliert in § 17 Abs. 5, 6 und 8.

Entsprechend § 17 Abs. 7 aber erhalten Kunstschaffende nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters jedenfalls keine Zuschüsse aus dem K-SVF mehr. Das widerspricht insofern der Realität, als UrheberInnen in aller Regel nie in Pension gehen und daher bereits heute Gefahr laufen, – analog zu aktiven Gewerbe­treibenden – auch keine Pension zu erhalten! Sie müssen für Ihre selbständige Tätigkeit wohl weiter Versicherungsbeiträge bezahlen, erhalten aber u.U. weder Pension noch Beitragszuschüsse!

 

 

Wir ersuchen nachdrücklich um Berücksichtigung unserer Argumente, zumal sie unmittelbar aus dem Alltag der Betroffenen abgeleitet sind.

 

Wir stehen per eMail oder unter (01) 71 36 936 gerne zur Verfügung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Markus Lidauer

für die austro mechana i.A. sowie SKE