Österreichische
Arbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation (ÖAR)
Dachorganisation der
Behindertenverbände Österreichs

Dr. Christina Meierschitz · DW 119

E-Mail: meierschitz.recht@oear.or.at

 

 

 

 

 

Stellungnahme der

Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR), Dachorganisation der Behindertenverbände Österreichs, zum Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden

GZ: BMSK-40101/0020-IV/9/2007

 

 

Die ÖAR erlaubt sich, zu oben angeführtem Entwurf folgende Stellungnahme abzugeben:

Die ÖAR sieht die vorgenommenen Änderungen im Behindertengleichstellungsrecht als EINEN Schritt zur Verbesserung des Diskriminierungsschutzes für Menschen mit Behinderungen. Wobei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass noch immer wichtige und seit langem geforderte Verbesserungen im Gleichstellungsrecht für Menschen mit Behinderungen fehlen. Dazu gehören z. B. die Schaffung eines Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches für Diskriminierungstatbestände, eine Streitwertbegrenzung und Verfahrenserleichterungen im Klageverfahren usw..

Es ist der ÖAR durchaus bewusst, dass derartige weitergehende legistische Maßnahmen, im Rahmen der im Regierungsprogramm für die XXIII. Legislaturperiode als Regierungsziel geplanten Evaluierung, erfolgen werden. Jedoch wäre es sehr wichtig, wie die Erfahrungen der ExpertInnen der Behinderten-Gleichstellungsbewegung aus über zwei Jahren zeigen, dass diese unabdingbaren Nachbesserungen im Gleichstellungsrecht für Menschen mit Behinderungen so schnell wie möglich entsprechend legistisch umgesetzt werden.

Der mangelnde Unterlassungsanspruch hat in einer Vielzahl von Diskriminierungsfällen dazu geführt, dass kein für die diskriminierten Menschen hinreichend befriedigendes Ergebnis im Schlichtungsverfahren erzielt werden konnte und die mangelnde Streitwertbegrenzung bzw. die mangelnden Verfahrenserleichterungen im Klageverfahren scheinen offenkundig dafür verantwortlich zu sein, dass vor einer Durchsetzung des Rechtes auf dem Klageweg zurückgeschreckt wird.

Die sprachliche Korrektur im § 2 ist sehr zu begrüßen, da unbestrittener Maßen, die Sensibilisierung für die Anliegen der von uns vertretenen Menschen bereits im Sprachgebrauch beginnt. Daher regt die ÖAR an, den gesamten Gesetzestext zu durchforsten und veraltete oder unerwünschte bzw. diskriminierende Bezeichnungen gegen zeitgemäße Formulierungen, wie z. B. „Behinderte“ gegen „Menschen mit Behinderungen“ auszutauschen.

Die Anhebung der Höhe des Schadenersatzes ist grundsätzlich positiv, jedoch ist die vorgesehene Höhe keinesfalls dazu geeignet, als abschreckende Maßnahme zu wirken.

Bei diskriminierender Kündigung bzw. Entlassung soll im BEinstG die Möglichkeit auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses, neben dem Ersatz des Vermögensschadens und der Entschädigung der erlittenen persönlichen Kränkung, eingeräumt werden.

Die ÖAR weist eindringlich auf die Notwendigkeit der frühzeitigen Einbeziehung behinderter Menschen und deren Organisationen bei der geplanten Analyse und Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechtes hin, so wie es bereits auf EU- und UN- Ebene (siehe entsprechende Richtlinien und die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) vorausgesetzt wird.

 

Wien, am 18.1.2008