An die

Abteilung IV/9

 

 

                                                                                                          Wien, am 21. Jänner 2008

 

 

Betrifft:  BMSK-40101/0020-IV/9/2007

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Behinderteneinstellungs-gesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem per E-mail vom 10. Dezember 2007, GZ BMSK-40101/0020-IV/9/2007, übersandten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Behinderteneinstellungs-gesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden, nimmt der Behindertenanwalt wie folgt Stellung:

 

Der Behindertenanwalt begrüßt grundsätzlich den vorliegenden Entwurf, wobei insbesondere die Verlängerung der Verjährungsfristen zur Geltendmachung der Ansprüche, sowie die Erhöhung des Mindestersatzanspruches und die ausdrückliche Normierung der Probedienstverhältnisse erfreulich hervorzuheben sind.

 

Zu Artikel I, Z 5 (§ 7i Abs. 1) und Artikel II, Z 2 (§ 9 Abs. 2):

 

Hinsichtlich der ziffernmäßig festgelegten Mindestersatzansprüche wird angeregt, eine jährliche Valorisierung nach dem Verbraucherpreisindex vorzusehen.

 

Zu Artikel II, Z 4 (§ 11):

 

Die Kollisionsbestimmung legt fest, dass im Falle einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung und einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes wegen des Geschlechtes oder wegen der ethnischen Zugehörigkeit nach dem Gleich-behandlungsgesetz ein Schlichtungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes in Anspruch zu nehmen ist.

Im Sinne einer Vereinheitlichung und zur Rechtsklarheit für die Normunterworfenen wird angeregt, ebenso wie im § 7o Behinderteneinstellungsgesetz in der geltenden Fassung, bei der Kollision einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung mit einer der anderen Diskriminierungsgründe nach dem Gleichbehandlungsgesetz auch ein Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt vorzusehen.

 

 

 

 

 

Allgemeines:

 

Der Behindertenanwalt wird häufig von Menschen mit Behinderungen mit der ohnehin bekannten Problematik konfrontiert, dass das derzeit geltende Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz keinen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, sondern lediglich einen Anspruch auf Schadenersatz gewährt.

Das im § 1 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz zum Ausdruck gebrachte Ziel dieses Bundesgesetzes ist, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Während ein Anspruch allein auf Schadenersatz vorwiegend pönalisierende Wirkung entfaltet, kann das angestrebte Ziel einer tatsächlichen Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft nur mit Hilfe eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruches verwirklicht werden. Daher wäre dessen Normierung neben dem bereits bestehenden Schadenersatzanspruch unbedingt erforderlich.

 

Dem Behindertenanwalt wurde auch zur Kenntnis gebracht, dass Betroffene vielfach nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren den Gang vor die ordentlichen Gerichte scheuen. Das für diese Haltung ausschlaggebende Motiv ist, wie durch Recherchen verifiziert werden konnte, in aller Regel das bestehende Kostenrisiko. Es wird daher angeregt, ähnlich der im Konsumentenschutzbereich schon bestehenden Situation, einen Klagsfonds einzurichten und so den Betroffenen das pekuniäre Risiko abzunehmen. Selbstverständlich wären etwaige andere Lösungen, die zum selben Ergebnis führen, möglich. Dieser Umstand würde auch zu der dringend notwendigen Entwicklung bzw. Herausbildung einer einschlägigen Judikatur beitragen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Herbert Haupt