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Bundesgesetz mit dem das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschafts­teilungsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ge­richtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2007- GB-Nov2007); Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-1133/22
06.02.2008

 

 

Zu GZ BMJ-B95.001/0007-I 4/2007 vom 17. Dez. 2007

 

Zum oben angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zu Artikel III (Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes):

Zu Z. 1 (§ 2):

 Die im Abs.1 vorgesehene Beschränkung, wonach ein Teilungsplan nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden darf, mag zwar die Führung des Katasters erleichtern, sie führt aber auch zu erheb­lichen Nachteilen. Wenn keine Teildurchführung mehr möglich ist, müssen, insbesondere bei Teilungs­plänen entlang von Straßen und Wasserbauanlagen, größere Pläne in mehrere kleine Pläne aufgeteilt werden. Dadurch erhöhen sich sowohl die Kosten für die Planerstellung als auch für die Genehmigungs­verfahren. Durch diese Aufteilung in mehrere Teilpläne verzögert sich auch die grundbücherliche Durch­führung des Gesamtprojektes. Auch bei den Agrarbehörden sind Grundstücksänderungen hinsichtlich von Teilen von Teilungsplänen regelmäßig zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich. In diesen Fällen könnte die von der Agrarbehörde veranlasste Richtigstellung des Grundbuches in Konflikt mit der vorgesehenen Durchführung „zur Gänze“ geraten.

 

Zu Artikel VII (Änderung des Vermessungsgesetzes):

Zu Z. 12 (§ 37 Abs. 1):

Es ist unklar, in welcher Form die elektronische Signatur von den Vermessungsbefugten der Länder ver­langt wird.

 

 

Zu Z. 14 (§ 39):

Die Verkürzung der Frist für die Durchführung des Planes von zwei Jahren auf sechs Monate (im Abs. 1) wird abgelehnt. Wie die Praxis, etwa im Bereich der agrarischen Operationen, gezeigt hat, war auch die Zweijahresfrist oft zu kurz. Für die Planbescheinigung sollte daher eine Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr vorgesehen werden.

Nach der Bestimmung des Abs. 2 ist nicht klar, in welcher Form die automationsunterstützte Eingabe von Plänen von Vermessungsbefugten der Länder beim Vermessungsamt zu erfolgen hat.

Das uneingeschränkte Erfordernis (nach den Abs. 6 bis 8) des Vorliegens aller bundes- und landesgesetz­lichen Teilungsbewilligungen für die Planbescheinigung wird als bedenklich angesehen. Die Prüfung der teilungsrechtlichen Genehmigung bzw. der Genehmigung zur Abschreibung wird damit generell vom Grundbuchsgericht auf das Vermessungsamt verlagert.

In Verfahren der Agrarbehörden in Angelegenheiten der Bodenreform ist in der Regel die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch für alle in Frage kommenden teilungsrechtlichen Bewilligungen (z.B. Forstrecht, Grundverkehrsrecht) gegeben. Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen bedürfen keiner auf Lan­desgesetzen beruhenden sonstigen Genehmigungen (§ 32 Abs. 4 des Tiroler Flurverfassungslandes­gesetzes 1996, LGBl.Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 53/2007 - TFLG 1996).

So werden etwa von den Agrarbehörden mit der Erlassung  des  Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Regulierungsplanes, eines Servitutenregulierungs- oder  Ablösungsplanes mitunter teilungsrechtliche Bewilligungen ausgesprochen.  Für die Erlassung eines solchen Planes ist das Vorliegen einer Bescheini­gung des Vermessungsamtes allerdings Voraussetzung, da mit  den rechtskräftigen Planergebnissen die (amtswegige) Richtigstellung des Grundbuches erfolgt. Eine Änderung von Teilungsplänen im Zug der Bescheinigung nach der Erlassung der erwähnten Neuordnungspläne würde eine neuerliche Bescheid­erlassung notwendig machen. Da es sich in der Regel um Vielparteienverfahren handelt, würde dies zu einem enormen Verwaltungsaufwand  sowie zu erheblichen Zeitverzögerungen führen, zumal auch neuer­lich Rechtsmittel erhoben werden könnten.

Für die Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform, insbesondere bei agra­rischen Operationen, wird daher angeregt, eine Ausnahme im Abs. 6 vorzusehen.

Nach den Erläuterungen zu Artikel VII Z. 14 (§ 39) ist neben der Prüfung des Planes auf seine technische Durchführbarkeit im Kataster auch das Vorliegen aller ... agrarbehördlichen ... oder anderen Voraus­setzungen für die Teilung (Teilungsbewilligungen) ein Erfordernis für die Erteilung der Planbescheinigung.

Demnach wären auch die Bewilligungstatbestände für Teilungen von Stammsitzliegenschaften im Sinn des § 39 TFLG 1996 oder von belasteten oder berechtigten Grundstücken im Sinn der §§ 3 und 4 des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl.Nr. 21/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 53/2007, auch bei der Einholung der Planbescheinigung vom Vermessungsamt zu berücksichtigen. Die Prüfungs­befugnis durch das Vermessungsamt kann aber nur entstehen, wenn mit dem Teilungsvorgang tatsächlich auch eine Grundstücksteilung einhergeht. In den Fällen, in denen beispielsweise ein ganzes Grundstück vom Grundbuchskörper einer Stammsitzliegenschaft  oder von einer berechtigten oder belasteten Liegen­schaft abgeschrieben und auf diese Weise geteilt wird, kommt die Teilungsurkunde nicht zum Ver­messungsamt. In diesen Fällen hat weiterhin das Grundbuchsgericht das Vorliegen der Teilungsbewilli­gungen zu prüfen.

Dies wir als nicht sachgerecht und nicht zweckmäßig angesehen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den angesprochenen Bewilligungsverfahren nicht die Teilung des Grundstückes an sich, sondern die mit der Teilung notwendig werdenden Verfügungen über agrargemeinschaftliche Anteilsrechte oder Wald- und Weideservituten Gegenstand der Bewilligung sind, wäre im Fall der agrarbehördlichen Bewilli­gungspflichten die generelle Prüfungsbefugnis durch die Grundbuchsgerichte (wie bisher) zu bevorzugen, um die aufgezeigte Zweigeleisigkeit zu vermeiden.

 

Zu Z. 16 (§ 44 Abs. 1):

Es ist fraglich, ob, wie in den Erläuterungen angenommen, tatsächlich bei den einzelnen Behörden in der Regel planliche Unterlagen elektronisch zur Verfügung stehen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates über­mittelt.

 

 

Für die Landesregierung:

 

i.V. Dr. Schwamberger

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor