LANDESSCHULRAT  FÜR  VORARLBERG


 


*800000_4816687*

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A-6901 Bregenz, Bahnhofstraße 12

http://www.lsr-vbg.gv.at

DVR: 0106879

Zahl: 800000.03/0003/2008

                       Bregenz, 20.02.2008

(Bei Antwortschreiben bitte anführen)

 

 

An das

Bundesministerium für Unterricht,

Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

E-mail: begutachtung@bmukk.gv.at

             begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Sachbearbeiterin: Dr.  Christiane Peter

Telefon - DW: 05574 4960 610
Fax: 05574 4960 408

e-mail: office.lsr@lsr-vbg.gv.at

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Erlangung der Studienberechtigung für Studien an Pädagogischen Hochschulen erlassen wird (Hochschul-Studienberechtigungsgesetz – HStudBerG) und das Hochschulgesetz 2005 geändert wird; Begutachtungs- und Konsultationsverfahren - Stellungnahme

BMUKK-13.480/0001-III/2/2008

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

der Landesschulrat für Vorarlberg nimmt gemäß § 7 Abs. 3 Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 idgF., wie folgt Stellung:

 

 

Grundsätzliches:

 

Seit Vorliegen der ersten Entwürfe der Pädagogischen Hochschulen für die Studiengänge für das Lehramt für den technisch- gewerblichen Fachbereich sowie für das Lehramt für Berufsschulen haben die zuständigen Direktionen sowie die Schulaufsichtsorgane mehrfach und mit besonderem Nachdruck darauf hingewiesen, dass es in vielen Fällen zu Problemen führen kann, wenn als Zulassungsvoraussetzung für diese Studiengänge eine Reifeprüfung oder eine Studienberechtigungsprüfung mit zu hohen Anforderungen verlangt wird. Die vorgebrachten Bedenken wurden im vorliegenden Gesetzesentwurf in keiner Weise berücksichtigt.

 


 

 

 

Als Lehrer/in für den fachpraktischen Unterricht  eignen sich insbesondere Personen mit Meisterprüfung und mehrjähriger beruflicher Praxis. Für diese Personengruppe stellt die zusätzliche Ablegung einer Reifeprüfung oder einer Studienberechtigungsprüfung ein schwerwiegendes Hindernis dar.

 

Auf Grund der Gehaltsansätze des Lehrerbesoldungsschemas ist es äußerst schwierig, geeignete Bewerber/innen als Lehrpersonen für den fachpraktischen Unterricht zu finden. Der als Neulehrer/in zu bewältigende hohe Arbeitseinsatz und Vorbereitungsaufwand sowie die zusätzlichen Vorgabe, eine Studienberechtigungsprüfung ablegen zu müssen, verbunden mit einem nachfolgenden mehrjährigen berufsbegleitenden bzw. Vollzeitstudium an der Pädagogischen Hochschule schrecken zusätzlich ab.

 

Der Gesetzesentwurf sieht für die Studiengänge der Berufspädagogik mit Ausnahme der Ernährungspädagogik neben einer schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema (Deutsch-Aufsatz) als weitere Pflichtfächer Lebende Fremdsprache 1 und Mathematik 1 vor. Für den Studiengang Ernährungspädagogik wird das Pflichtfach Mathematik 1 durch das Pflichtfach Biologie ersetzt. Hinzu kommen für alle Studiengänge noch zwei fachbezogene Wahlfächer. Ingesamt stellt sich die Frage, ob es zielführend ist, für die Studiengänge zur Ausbildung von Lehrer/innen für den fachpraktischen Unterricht einen derart umfassenden fünfteiligen Fächerkanon vorzusehen.

 

Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass  zwar als Eignungsvoraussetzung für diese Studiengänge eine Meisterprüfung und eine mehrjährige Berufspraxis vorgesehen sind, diese Voraussetzungen jedoch nicht als Teil der Studienberechtigungsprüfung anerkannt werden. Im Vergleich dazu wird auf das Gesetz über die Berufsreifeprüfung verwiesen, in dem die Meisterprüfung sehr wohl Prüfungsgebiete ersetzen kann. Es wird dringend ersucht, Anrechnungsmöglichkeiten vorzusehen.

 


 

 

 

Im Einzelnen:

 

Zu § 4 und § 5 (Prüfungsgebiete, Prüfungsanforderungen und –methoden) und Anlage 1

 

An den Pädagogischen Hochschulen werden Fachlehrer/innen für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Berufsschullehrer/innen für zahlreiche verschiedene Berufe - derzeit mehr als 250 Lehrberufe - ausgebildet.

 

Im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung sind neben einer schriftlichen Arbeit (Deutsch) als weitere Pflichtfächer gemäß der Anlage 1 die „Lebende Fremdsprache 1“ und „Mathematik 1“vorgesehen. Hinzu kommen noch zwei fachbezogene Wahlfächer.

 

Für alle technischen Berufe (z.B. im Elektro-, Metall-, Kfz-Bereich etc.), die im Rahmenlehrplan der Berufsschulen einen eigenen Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ vorsehen, ist Mathematik als wichtige Basis für ein Studium in diesem Bereich unverzichtbar.

 

Für Fachlehrer/innen im gewerblichen Fachbereich sowie für diverse gewerbliche Berufe im Dienstleistungsbereich (z.B. Friseur/in und Perückenmacher/in, Kosmetik, Masseur/in, Fitnessbetreuung, etc.),  für Blumenbinder/innen, für Berufe im Tourismusbereich (Koch/Köchin, Restaurantfachmann-/frau, Gastronomiefachmann/-frau) und Berufe im Nahrungsmittelbereich (z.B. Bäcker, Konditor, Fleischverarbeiter) kann Mathematik jedoch nicht als Grundkompetenz für das angestrebte Studium angesehen werden.

 

Wohl aber wäre „Wirtschaftsrechnen“ (Materialverbrauch, Materialkosten, Kostenrechnung,

Kalkulation,) ein sinnvoller Ersatz für „Mathematik 1“ und es findet sich z.B. auch in den Rahmenlehrplänen der Berufsschulen diverse Theoriegegenstände mit inkludiertem „Berufsbezogenem fachlichen Rechnen“. Es wird daher vorgeschlagen, für die nicht technisch orientierten Berufsbereiche der Studiengänge Berufsschulpädagogik und technisch-gewerbliche Pädagogik „Mathematik 1“ durch „Wirtschaftsrechnen“ zu ersetzen.


 

 

 

 

Für den Studiengang Ernährungspädagogik ist als Pflichtfach statt „Mathematik“ „Biologie“ vorgesehen. Diese Festlegung wurde wohl überlegt getroffen. Vergleicht man die Aufgabenbereiche und Inhalte der Unterrichtsgegenstände, die von den hierfür ausgebildeten Lehrpersonen an mittleren und höheren Tourismusschulen unterrichtet werden mit den entsprechenden Unterrichtsinhalten an einer gastgewerblichen Berufsschule, finden sich keine nennenswerten Unterschiede. Für vergleichbare Studien sind daher die gleichen Maßstäbe anzulegen und es wird um entsprechende Abänderung des Gesetzesentwurfes ersucht.

 

Zu § 7 und § 11 (Durchführung der Studienberechtigungsprüfung , Prüfungskommission)

 

Gegen das Ablegen von Prüfungen vor einem Einzelprüfer bestehen grundsätzlich keine Einwände. Allenfalls wäre in Erwägung zu ziehen, dass die Prüfungen von einem Prüfer und einem Beisitzer abgenommen werden. Die Einrichtung von Prüfungskommissionen bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung stellt  jedenfalls eine praktikable Lösung dar.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Amtsführenden Präsidenten

 

HR Mag. Dr. Evelyn Marte-Stefani

 Landesschulratsdirektorin

 

 

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