Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 8 A

An das

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

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1030 Wien

     

     

 

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è Sanitätsrecht und Krankenanstalten

                                                                   

     

Bearbeiter:
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GZ:

FA1F-18.02-20/2002-6

 

Bezug:

BMGFJ-92252/0002-I/B/6/2008

Graz, am 20. Februar 2008

 

Ggst.:

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden;
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 06.02.2008 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden, wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Die geplante Novellierung ist im Zusammenhang mit dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. 4/2008 nicht schlüssig, da PersonenbetreuerInnen mit geringerer Ausbildung mehr Kompetenzen übertragen werden als HeimhelferInnen, die bereits vor der Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe eine 200 Stunden dauernde Ausbildung absolvieren mussten. Nunmehr ist eine Ausbildung von 400 Stunden zu absolvieren, bereits seit Jahren tätige HeimhelferInnen müssen nachgeschult werden. Beide Berufsgruppen sind im Privathaushalt bei vor allem hoch betagten Menschen tätig.

Grundsätzlich ist auch festzuhalten, dass der Tätigkeitsbereich der PersonenbetreuerInnen nur im Rahmen einer 24-h Betreuung erweitert werden soll, d.h.: wenn die Betreuungspersonen im Haushalt der zu betreuenden Person tätig sind und maximal zwei im selben Haushalt lebende Personen betreuen. Nur so kann für die KundInnensysteme der Betreuung in Privathaushalten eine deutliche Differenzierung der PersonenbetreuerInnen zu den Berufsbildern  und Tätigkeitsbereichen von Heimhilfe und SozialfachbetreuerInnen gewährleistet werden.

Schlüssig und notwendig aus der Sicht aller in Österreich von div. Dienstleistungen betreuter Privatkundinnenhaushalte, wäre daher auch, die im Gesetzesentwurf angedachten weitergehenden Kompetenzen auch den Heimhilfen zuzugestehen.

HeimhelferInnen dürfen nach dem Sozialbetreuungsberufegesetz im Bereich Pflege und Betreuung nur nach einer Anamnese durch diplomiertes Personal tätig werden, eine ähnliche Regelung muss jedenfalls auch im Gesetzesentwurf für PersonenbetreuerInnen erhalten bleiben.

In diesem Zusammenhang wird zwar der geplante § 3a befürwortet, ebenso der § 3b Abs. 1 und Abs. 2 Z 1,2, und 3, die Ziffern 4 und 5 sowie die Abs. 3 und 4 des § 3b scheinen allerdings unter den gegebenen Rahmenbedingungen undurchführbar. Um diese Bestimmungen auf eine einwandfreie Basis zu stellen, wird vorgeschlagen, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege den Zugang zur betreuten Person sichert. Erst wenn dieser Zugang zur betreuten Person für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sichergestellt ist, steht einem Vollzug der Ziffern 4 und 5 bzw. der Abs. 3 und 4 nichts mehr im Wege und wäre damit auch eine Qualitätssicherung für die betreute Person gewährleistet.

Ebenso sollte festgehalten werden, dass im Sinne einer einheitlichen Qualitätssicherung im österreichischen  Sozial- und Gesundheitssystem pflegerische Tätigkeiten im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs zusätzlich zu den in (3a) 1.-3. beschriebenen Einschränkungen nur

 

1.    nach Anleitung im erforderlichen Ausmaß durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden dürfen.

2.   bzw. nur nach Anordnung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- Krankenpflege unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit

 

Erforderlich wären auch Erläuterung zu Punkt 1, was unter „Verabreichen von Arzneimitteln“ zu verstehen ist, um Unsicherheiten in der Praxis zu verhindern.

Grundsätzlich scheint das Zusammenwirken von Personenbetreuung, mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich nach GuKG und Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeit im Einzelfall an Laien nicht wirklich schlüssig geregelt. Wenn die ärztliche Übertragung aufgrund des § 50a Ärztegesetz soweit gehen soll, dass diese Übertragung unter Anwendung des § 15 Abs. 7 GuKG bei der Personenbetreuung endet, hat auch der anordnende Arzt die Verantwortung sowohl für die Übertragung als auch für die Durchführung durch medizinische Laien ohne Einschaltung des gehobenen Dienstes in die Verantwortungskette zu tragen.

 


Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Dr. Gerhard Ofner)